Also die Regelungen nach Bundesländer sortiert sind so:
Nach Landesrecht besteht eine Anleinpflicht generell im Wald in Brandenburg, in Berlin, in Hamburg, in Mecklenburg-Vorpommern und in Schleswig-Holstein. In Niedersachsen besteht Anleinpflicht in der Zeit vom 1.4.-15.7. allgemein im Wald und in der freien Landschaft(§1 Abs5 FFOG); die Gemeinden sind außerdem ermächtigt, zum Schutze der Einstände des Wildes vor Beunruhigungen durch VO zu bestimmen, dass Hunde im Feld und Forst innerhalb bestimmter Schongebiete anzuleinen sind (§ 34 FFOG). In Nordrhein-Westfalen besteht Anleinpflicht im Wald außerhalb von Wegen (§2 Abs.3 LForstG).
Eine Anleinpflicht im Saarland sieht § 5 Absatz 3 der Polizeiverordnung über den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden im Saarland vom 26. Juli 2000 vor: Außerhalb befriedeten Besitztums, sowie bei Mehrfamilienhäusern, auf Zuwegen oder Treppenhäusern, sind gefährliche Hunde an der Leine zu führen und haben einen das Beißen verhindernden Maulkorb oder eine in der Wirkung gleiche Vorrichtung zu tragen .
Und die Regelung über wildernde Hunde in Nds. lautet so:
Sechster Abschnitt Jagdschutz
§ 29 Jagdschutz
(1) Die Jagdschutzberechtigten sind in ihrem Jagd-
bezirk befugt,
...
2. wildernde Hunde zu töten, die sich nicht innerhalb
der Einwirkung einer für sie verantwortlichen Per-
son befinden und nicht als Jagd-, Rettungs-, Hir-
ten-, Blinden-, Polizei- oder sonstige Diensthunde
erkennbar sind, ...
Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG) Vom 14. März 2001 (GVBl. S. 100)
Also:
Wildernde Jagd-/ Rettungshunde (als solche erkennbar = gekennzeichnet) usw. dürfen
nicht erschossen werden.
Wildernde Hunde, die unter Einwirkung ihres Hundeführers stehen, dürfen auch
nicht erschossen werden.
Andere wildernde Hunde dürfen von Inhaber des Jagdschutzrechts abgeschossen werden.
Dieser kann diese Befugnis auf andere Jagdkameraden schriftlich übertragen, diese Vollmacht muß mitgeführt und vorgezeigt werden.
Andere Jagdpersonen (Jadgpächter, Jagdgäste) dürfen dies Abschießen nicht durchführen.
Weiterführender Link:
Ein Jäger, der einen Hund abschießt, der nicht wildert, sondern nur unangeleint rumläuft, macht sich strafbar (Sachbeschädigung, ggf. Verstoß TSchG).
Ein Jäger - ohne Jagdschutz-Ausübungsberechtigter oder Bevollmächtigter zu sein- , der einen wildernden Hund abschießt, macht sich strafbar.
Ein Jäger, der einen wildernden Jagd- oder sonstoigen Diensthund abschießt, ebenso, sofern der Diensthund als Diensthund erkennbar war.
Ein Jäger, der einen Hundehalter bedroht, dass er den Hund abschießen würde, nur deswegen, weil er nicht angeleint ist, macht sich der Nötigung strafbar.
Frage an die Experten:
wie definiert sich "im Wald und in der freien Landschaft" genau?
"Wald" ist ja noch naheliegend, "mehr als fünf (?) Bäume" oder so...
aber was ist "freie Landschaft"?
Ich geh mit Sheila am Rande der Dorfstraße unangeleint spazieren, weil auf beiden Seiten der Straße Zäune sind (Freilaufhühner / Rinder) - ist das so richtig?
Wann ist eine Landschaft "frei" und was ist hier eigentlich das Gegenteil von "frei"?