@spikerico
Nein, im Gegenteil...
Hier in NRW ist Stichtag der 30.09., und jedes Kind das vorher (also 30.9. einschließlich) 6 wird und nicht gerade den Kopf unterm Arm trägt, muss zur Schule, solange der Eindruck besteht, dass es kognitiv mithalten kann.
Es zählt aber nur die kognitive Entwicklung, die emotionale wird nicht berücksichtigt.
Die soll dann ‚in der Grundschule nachgeholt‘ werden und notfalls (edit: also, wenn sich da bereits Probleme abzeichnen) muss/kann das Kind auf eine Schule mit Inklusionsangebot gehen.
Sollte das Kind dennoch emotional noch nicht soweit sein bzw. sich nicht wie vorgesehen entwickeln, ‚darf‘ es die 1. Klasse wiederholen, ohne dass das in der Schullaufbahn berücksichtigt wird. Zurück in den Kindergarten darf es nicht und die früher hier für diese Fälle vorhandenen Schulkindergärten wurden abgeschafft.
Das Ü hat am 12.08. Geburtstag, wurde also wenige Tage nach seinem 6. Geburtstag eingeschult.
Bis auf ein Mädchen mussten alle Kinder aus seiner Klasse, die gleich alt oder jünger waren, nach einem Jahr ein Jahr zurück.
Beim Ü ging das nicht, weil er bei allen Anpassungsproblemen vom Stoff her zu gut dafür war. Diesen Fall sieht das Schulgesetz NRW nicht vor.
Hier macht keiner mehr freiwillig Kann-Kind, wenn er das einmal mitgemacht oder miterlebt hat.