rudolf
20 Jahre Mitglied
Was auf Bellos Herrchen oder Frauchen zukommt, wenn.....
Die rot-grüne Landtagsmehrheit hat den Entwurf eines Landeshundegesetzes in den Landtag eingebracht. Der Entwurf regelt in zweiundzwanzig Vorschriften, wie Hundehalter sich künftig in Nordrhein-Westfalen zu verhalten haben.
Im folgenden werden die Vorschriften dargestellt, die sich an normale – nicht an kriminelle - Hundehalter wenden.
Der Entwurf unterscheidet zwischen gefährlichen Hunden, diesen gleichgestellten Hunden, großen Hunden und sonstigen Hunden.
Gefährliche Hunde und ihnen gleichgestellte Hunde
Kraft Gesetzes gelten Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier sowie ihre Mischlinge als gefährliche Hunde. Diesen Hunden werden folgende Hunderassen nahezu gleichgestellt: Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler, Tosa Inu und die Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen Hunderassen.
Im Zweifel muß Herrchen oder Frauchen beweisen, daß unter den Ahnen ihres Hundes kein Vertreter der genannten Rassen ist.
Diese Rasse-Listen können jederzeit und ohne Befassung des Landtags durch das Verbraucherschutz-Ministerium erweitert werden.
Die Rasse-Listen unterscheiden sich nur durch folgende Regelungen:
Mit gefährlichen Hunden und ihren Mischlingen darf nicht gezüchtet werden. Wer erstmals nach Inkrafttreten des Gesetzes einen gefährlichen Hund halten will, muß dem Ordnungsamt ein besonderes Interesse an der Haltung dieses Hundes nachweisen.
Mit einem den gefährlichen Hunden gleichgestellten Hund darf gezüchtet werden. Der Halter muß kein besonderes Interesse an der Haltung dieses Tieres nachweisen.
Im Einzelfall kann das Ordnungsamt jeden Hund für gefährlich erklären, der mit dem Ziel gesteigerter Agressivität gezüchtet oder ausgebildet worden ist, der zum Schutzhund oder auf Zivilschärfe ausgebildet worden ist, der einen Menschen gebissen, einen Menschen in gefahrdrohender Weise angesprungen, einen anderen Hund gebissen oder gezeigt hat, daß er unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder andere Tiere hetzt, beißt oder reißt.
Herrchen oder Frauchen eines gefährlichen Hundes oder eines gleichgestellten Hundes müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sie müssen so fit sein, daß sie Bello sicher an der Leine führen können. Sie müssen eine Sachkundeprüfung (bei den den gefährlichen Hunden gleichgestellten Hunderassen können auch anerkannte Hundesportvereine die Sachkundeprüfung abnehmen) bestanden haben und sie müssen dem Ordnungsamt ihre Zuverlässigkeit durch Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses bewiesen haben. Alle diese Voraussetzungen muß auch Frau Nachbarin oder Frauchens erwachsener Sohn erfüllen, wenn er einmal mit Bello spazieren gehen möchte.
Eine Person darf nur einen gefährlichen – oder einen den gefährlichen Hunden gleichgestellten – Hund ausführen.
Bello muß beim Tierarzt einen Chip mit einer Nummer unter die Haut bekommen. Bello muß ausbruchssicher untergebracht werden. Das Ordnungsamt darf zur Prüfung unangemeldet in Herrchens oder Frauchens Wohnung oder Garten. Bello muß haftpflichtversichert werden (500.000 Euro bei Personenschäden, 250.000 Euro bei sonstigen Schäden).
Wenn Herrchen, Frauchen und Bello alle Voraussetzungen erfüllen und jede Menge Euro für Chip, Versicherung, Sachkundeprüfung und Verwaltungsgebühren bezahlt haben, bekommen Herrchen oder Frauchen eine Haltungs-Erlaubnis, die sie immer bei sich tragen müssen. Frauchen oder Herrchen brauchen jetzt aber nicht mehr ins Gefängnis (§ 143 Strafgesetzbuch).
Bello darf außerhalb von Hundefreilaufgebieten und außerhalb des befriedeten Besitztums seines Frauchens oder Herrchens nur noch an der Leine gehen und muß einen Maulkorb (oder etwas Vergleichbares tragen).
Wenn Bello ein lieber Hund ist und Frauchen oder Herrchen viele Euro für einen Verhaltenstest zahlen (Aufgaben z. B.: Auf einem großen Hundeplatz liegen bleiben, wenn Herrchen oder Frauchen weggehen oder nicht nach einem Ball schnappen, selbst wenn dieser ein Dutzendmal an seiner Nase vorbei gekullert wird), kann Bello durch den Amtstierarzt (oder wenn er zu den gleichgestellten Hunderassen gehört, durch einen anerkannten Hundesportverein) von Maulkorb und Leine befreit werden.
Die Befreiung vom Leinenzwang hat jedoch keinen Wert. Denn im Gesetzentwurf werden eine Fülle von Plätzen aufgezählt, auf denen entweder alle Hunde oder aber die großen Hunde, zu denen Bello auch dann noch gehört, wenn er vom Leinenzwang befreit wurde, an die Leine müssen. Für große Hunde besteht künftig – abgesehen von den wenigen ausgewiesenen Freilaufgebieten - in ganz Nordrhein-Westfalen Leinenzwang.
Große Hunde
Große Hunde haben eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg. Jeder, der sachkundig und zuverlässig ist, darf einen großen Hund halten. Die Sachkundeprüfung kann auch von einem anerkannten Hundesportverein abgenommen werden. Als sachkundig gilt auch, wer seit mehr als drei Jahren vor dem Inkrafttreten des Gesetzes große Hunde gehalten hat und nicht bei Ordnungsamt oder Tierschutzbehörde aufgefallen ist. Das Ordnungsamt kann zum Nachweis der Zuverlässigkeit ein polizeiliches Führungszeugnis verlangen.
Der große Hund muß beim Tierarzt einen Chip mit einer Nummer unter die Haut bekommen. Er muß haftpflichtversichert werden (500.000 Euro bei Personenschäden, 250.000 Euro bei sonstigen Schäden). Das Ordnungsamt bestätigt, daß der große Hund unter Nachweis von Sachkunde, Zuverlässigkeit, Chip-Kennzeichnung und Haftpflichtversicherung angemeldet worden ist.
Leinenzwang
Alle Hunde müssen in folgenden Bereichen an die Leine:
In Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen, und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr.
In der Allgemeinheit zugänglichen umfriedeten oder anderweitig begrenzten Park-, Garten- und Grünanlagen einschließlich Kinderspielplätzen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche.
Bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen.
In öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten.
Große Hunde sind außerhalb eines befriedeten Besitztums auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche sowie in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern angeleint zu führen. Kein Hund kann von diesem Leinenzwang befreit werden.
Zuwiderhandlungen
Wer einen gefährlichen Hund aus dem Ausland mitbringt oder mit einem gefährlichen Hund züchtet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft (§ 143 Strafgesetzbuch). Das Ordnungsamt kann die Unfruchtbarmachung des Hundes anordnen. Wer einen gefährlichen Hund oder einen den gefährlichen Hunden gleichgestellten Hund ohne Erlaubnis des Ordnungsamtes hält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft (§ 143 Strafgesetzbuch). Der Hund kann eingezogen werden. Bei Zuwiderhandlungen gegen das Landeshundegesetz können Hundehalter und Hundeführer mit Geldbußen bis zu 100.000 Euro belegt werden. Der Hund kann eingezogen werden. Eingezogene Hunde können unter bestimmten Voraussetzungen getötet werden (§ 12 Abs. 3 Landeshundegesetz). Bei schweren Verstößen gegen das Landeshundegesetz dürfte der Haftpflichtversicherungsschutz entfallen.
Kommt alle zur Demo:
Düsseldorf, Burgplatz am 26. 04. 2002, 15.00 Uhr! Wer sich nicht wehrt, hat schon verloren!
Geht zur Sachverständigenanhörung in den Landtag. 19. 04. 2002, 10.00 Uhr. Vorher beim Besucherdienst Einlaßkarte anfordern.
Die rot-grüne Landtagsmehrheit hat den Entwurf eines Landeshundegesetzes in den Landtag eingebracht. Der Entwurf regelt in zweiundzwanzig Vorschriften, wie Hundehalter sich künftig in Nordrhein-Westfalen zu verhalten haben.
Im folgenden werden die Vorschriften dargestellt, die sich an normale – nicht an kriminelle - Hundehalter wenden.
Der Entwurf unterscheidet zwischen gefährlichen Hunden, diesen gleichgestellten Hunden, großen Hunden und sonstigen Hunden.
Gefährliche Hunde und ihnen gleichgestellte Hunde
Kraft Gesetzes gelten Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier sowie ihre Mischlinge als gefährliche Hunde. Diesen Hunden werden folgende Hunderassen nahezu gleichgestellt: Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler, Tosa Inu und die Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen Hunderassen.
Im Zweifel muß Herrchen oder Frauchen beweisen, daß unter den Ahnen ihres Hundes kein Vertreter der genannten Rassen ist.
Diese Rasse-Listen können jederzeit und ohne Befassung des Landtags durch das Verbraucherschutz-Ministerium erweitert werden.
Die Rasse-Listen unterscheiden sich nur durch folgende Regelungen:
Mit gefährlichen Hunden und ihren Mischlingen darf nicht gezüchtet werden. Wer erstmals nach Inkrafttreten des Gesetzes einen gefährlichen Hund halten will, muß dem Ordnungsamt ein besonderes Interesse an der Haltung dieses Hundes nachweisen.
Mit einem den gefährlichen Hunden gleichgestellten Hund darf gezüchtet werden. Der Halter muß kein besonderes Interesse an der Haltung dieses Tieres nachweisen.
Im Einzelfall kann das Ordnungsamt jeden Hund für gefährlich erklären, der mit dem Ziel gesteigerter Agressivität gezüchtet oder ausgebildet worden ist, der zum Schutzhund oder auf Zivilschärfe ausgebildet worden ist, der einen Menschen gebissen, einen Menschen in gefahrdrohender Weise angesprungen, einen anderen Hund gebissen oder gezeigt hat, daß er unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder andere Tiere hetzt, beißt oder reißt.
Herrchen oder Frauchen eines gefährlichen Hundes oder eines gleichgestellten Hundes müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sie müssen so fit sein, daß sie Bello sicher an der Leine führen können. Sie müssen eine Sachkundeprüfung (bei den den gefährlichen Hunden gleichgestellten Hunderassen können auch anerkannte Hundesportvereine die Sachkundeprüfung abnehmen) bestanden haben und sie müssen dem Ordnungsamt ihre Zuverlässigkeit durch Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses bewiesen haben. Alle diese Voraussetzungen muß auch Frau Nachbarin oder Frauchens erwachsener Sohn erfüllen, wenn er einmal mit Bello spazieren gehen möchte.
Eine Person darf nur einen gefährlichen – oder einen den gefährlichen Hunden gleichgestellten – Hund ausführen.
Bello muß beim Tierarzt einen Chip mit einer Nummer unter die Haut bekommen. Bello muß ausbruchssicher untergebracht werden. Das Ordnungsamt darf zur Prüfung unangemeldet in Herrchens oder Frauchens Wohnung oder Garten. Bello muß haftpflichtversichert werden (500.000 Euro bei Personenschäden, 250.000 Euro bei sonstigen Schäden).
Wenn Herrchen, Frauchen und Bello alle Voraussetzungen erfüllen und jede Menge Euro für Chip, Versicherung, Sachkundeprüfung und Verwaltungsgebühren bezahlt haben, bekommen Herrchen oder Frauchen eine Haltungs-Erlaubnis, die sie immer bei sich tragen müssen. Frauchen oder Herrchen brauchen jetzt aber nicht mehr ins Gefängnis (§ 143 Strafgesetzbuch).
Bello darf außerhalb von Hundefreilaufgebieten und außerhalb des befriedeten Besitztums seines Frauchens oder Herrchens nur noch an der Leine gehen und muß einen Maulkorb (oder etwas Vergleichbares tragen).
Wenn Bello ein lieber Hund ist und Frauchen oder Herrchen viele Euro für einen Verhaltenstest zahlen (Aufgaben z. B.: Auf einem großen Hundeplatz liegen bleiben, wenn Herrchen oder Frauchen weggehen oder nicht nach einem Ball schnappen, selbst wenn dieser ein Dutzendmal an seiner Nase vorbei gekullert wird), kann Bello durch den Amtstierarzt (oder wenn er zu den gleichgestellten Hunderassen gehört, durch einen anerkannten Hundesportverein) von Maulkorb und Leine befreit werden.
Die Befreiung vom Leinenzwang hat jedoch keinen Wert. Denn im Gesetzentwurf werden eine Fülle von Plätzen aufgezählt, auf denen entweder alle Hunde oder aber die großen Hunde, zu denen Bello auch dann noch gehört, wenn er vom Leinenzwang befreit wurde, an die Leine müssen. Für große Hunde besteht künftig – abgesehen von den wenigen ausgewiesenen Freilaufgebieten - in ganz Nordrhein-Westfalen Leinenzwang.
Große Hunde
Große Hunde haben eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg. Jeder, der sachkundig und zuverlässig ist, darf einen großen Hund halten. Die Sachkundeprüfung kann auch von einem anerkannten Hundesportverein abgenommen werden. Als sachkundig gilt auch, wer seit mehr als drei Jahren vor dem Inkrafttreten des Gesetzes große Hunde gehalten hat und nicht bei Ordnungsamt oder Tierschutzbehörde aufgefallen ist. Das Ordnungsamt kann zum Nachweis der Zuverlässigkeit ein polizeiliches Führungszeugnis verlangen.
Der große Hund muß beim Tierarzt einen Chip mit einer Nummer unter die Haut bekommen. Er muß haftpflichtversichert werden (500.000 Euro bei Personenschäden, 250.000 Euro bei sonstigen Schäden). Das Ordnungsamt bestätigt, daß der große Hund unter Nachweis von Sachkunde, Zuverlässigkeit, Chip-Kennzeichnung und Haftpflichtversicherung angemeldet worden ist.
Leinenzwang
Alle Hunde müssen in folgenden Bereichen an die Leine:
In Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen, und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr.
In der Allgemeinheit zugänglichen umfriedeten oder anderweitig begrenzten Park-, Garten- und Grünanlagen einschließlich Kinderspielplätzen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche.
Bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen.
In öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten.
Große Hunde sind außerhalb eines befriedeten Besitztums auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche sowie in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern angeleint zu führen. Kein Hund kann von diesem Leinenzwang befreit werden.
Zuwiderhandlungen
Wer einen gefährlichen Hund aus dem Ausland mitbringt oder mit einem gefährlichen Hund züchtet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft (§ 143 Strafgesetzbuch). Das Ordnungsamt kann die Unfruchtbarmachung des Hundes anordnen. Wer einen gefährlichen Hund oder einen den gefährlichen Hunden gleichgestellten Hund ohne Erlaubnis des Ordnungsamtes hält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft (§ 143 Strafgesetzbuch). Der Hund kann eingezogen werden. Bei Zuwiderhandlungen gegen das Landeshundegesetz können Hundehalter und Hundeführer mit Geldbußen bis zu 100.000 Euro belegt werden. Der Hund kann eingezogen werden. Eingezogene Hunde können unter bestimmten Voraussetzungen getötet werden (§ 12 Abs. 3 Landeshundegesetz). Bei schweren Verstößen gegen das Landeshundegesetz dürfte der Haftpflichtversicherungsschutz entfallen.
Kommt alle zur Demo:
Düsseldorf, Burgplatz am 26. 04. 2002, 15.00 Uhr! Wer sich nicht wehrt, hat schon verloren!
Geht zur Sachverständigenanhörung in den Landtag. 19. 04. 2002, 10.00 Uhr. Vorher beim Besucherdienst Einlaßkarte anfordern.