WHeimann
Landeshundegesetz mit vielen Veränderungen
Hemer. (cast) Das neue Landeshundesgesetz, das die Landeshundeverordnung ersetzt, ist zum 1. Januar in Kraft getreten. Im städtischen Ordnungsamt flatterte Amtsleiter Jürgen Rückweg das Werk vorgestern auf den Tisch, und jetzt haben die städtischen Bediensteten allerhand zu tun.
Die Landeshundeverordnung trat im Jahr 2000 in Kraft und geriet heftig in die Kritik, weil sie nach mehreren Zwischenfällen mit "Kampfhunden", die tödlich endeten, mit der heißen Nadel gestrickt wurde. Am 18. Dezember 2002 wurde das Landeshundegesetz vom Landtag in Nordrhein-Westfalen verabschiedet, am 31. Dezember wurde es veröffentlicht, und einen Tag später sollten Kommunen danach handeln. "Es haben sich schon einige Dinge geändert", weiß Jürgen Rückweg, der das Gesetz mit seinen Mitarbeitern "durchgeforstet" hat.
Als sogenannte "gefährliche Rassen" gelten nur noch der Pitbull-Terrier, American Staffordshire Bullterrier und Bullterrier sowie Kreuzungen untereinander. Dazu kommen Hunde, bei denen die Gefährlichkeit nach bestimmten Vorfällen festgestellt wurde. Wer einen Hund dieser Kategorie halten will, braucht eine Erlaubnis von der Kommune. "Wir haben im Dezember noch verschiedene Erlaubnisse erteilt, die jetzt nicht mehr rechtskräftig sind", so Jürgen Rückweg. Wer die Erlaubnis für einen "gefährlichen Hund" bekommen will, muss das Interesse für die Haltung des Tieres nachweisen. So könnte es zum Beispiel sein, dass der Hund als Wachhund eingesetzt werden soll. Für die Vierbeiner dieser Kategorie gilt Leinen- und Maulkorbpflicht.
Andere Rassen zum Beispiel, die laut Hundeverordnung erlaubnispflichtig waren, sind jetzt anzeigepflichtig.
Zudem muss der Hundehalter nun eine Haftpflichtversicherung für seinen vierbeinigen Liebling abschließen. Musste er laut Landeshundeverordnung auch, aber bis zum Jahreswechsel war keine Mindesthöhe festgesetzt. Die gibt es jetzt, und das heißt für die Mitarbeiter des Ordnungsamtes, alle Unterlagen durchzuforsten und zu kontrollieren. "Ein enormer Arbeitsaufwand", ist der Leiter des Ordnungsamtes nicht erfreut: Personenschäden müssen mit mindestens 500 000 Euro, sonstige Schäden mit 250 000 Euro versichert werden.
Bundesweit gibt es kein einheitliches Gesetz: jedes Land hat eigene Entwürfe, und bei einem Umzug z.B. von Hessen nach NRW können die Regelungen aus Hessen übernommen werden, wenn es keine Zwischenfälle gab.
10.01.2003
Meine persönliche Meinung:
Bevor man als Ordnungsbeamter solch einen Schwachsinn erzählt, sollte man das LHundG mal vernünftig durchlesen, denn dort steht ganz eindeutig in den Übergangsbestimmungen:
Übergangsvorschriften
(1) Eine wirksame ordnungsbehördliche Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 der Landeshundeverordnung (LHV NRW) vom 30. Juni 2000 (GV.NRW. S. 518 b) gilt als Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 fort.
(2) Eine wirksame ordnungsbehördliche Entscheidung nach § 6 Abs. 4 LHV NRW zur Befreiung von der Maulkorbpflicht gilt als Befreiung nach § 5 Abs. 3 Satz 1 fort. § 5 Abs. 3
Satz 2 bleibt unberührt.
(3) Eine Anzeige nach § 1 Abs. 2 LHV NRW gilt als Anzeige nach § 11 Abs. 1 fort. Im Zusammenhang mit dem Vollzug der LHV NRW erbrachte Nachweise über die Kennzeichnung
des Hundes, zur Sachkunde und Zuverlässigkeit sowie über das Vorliegen einer Haftpflichtversicherung für den Hund sind beim Vollzug dieses Gesetzes von den zuständigen Behörden anzuerkennen.
(4) § 4 Abs. 2 dieses Gesetzes gilt nicht für Personen, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes einen gefährlichen Hund im Sinne des § 3 halten, sofern nicht mit Bezug auf diesen Hund die Vorschrift des § 4 Abs. 3 der LHV NRW gegolten hat.
Hemer. (cast) Das neue Landeshundesgesetz, das die Landeshundeverordnung ersetzt, ist zum 1. Januar in Kraft getreten. Im städtischen Ordnungsamt flatterte Amtsleiter Jürgen Rückweg das Werk vorgestern auf den Tisch, und jetzt haben die städtischen Bediensteten allerhand zu tun.
Die Landeshundeverordnung trat im Jahr 2000 in Kraft und geriet heftig in die Kritik, weil sie nach mehreren Zwischenfällen mit "Kampfhunden", die tödlich endeten, mit der heißen Nadel gestrickt wurde. Am 18. Dezember 2002 wurde das Landeshundegesetz vom Landtag in Nordrhein-Westfalen verabschiedet, am 31. Dezember wurde es veröffentlicht, und einen Tag später sollten Kommunen danach handeln. "Es haben sich schon einige Dinge geändert", weiß Jürgen Rückweg, der das Gesetz mit seinen Mitarbeitern "durchgeforstet" hat.
Als sogenannte "gefährliche Rassen" gelten nur noch der Pitbull-Terrier, American Staffordshire Bullterrier und Bullterrier sowie Kreuzungen untereinander. Dazu kommen Hunde, bei denen die Gefährlichkeit nach bestimmten Vorfällen festgestellt wurde. Wer einen Hund dieser Kategorie halten will, braucht eine Erlaubnis von der Kommune. "Wir haben im Dezember noch verschiedene Erlaubnisse erteilt, die jetzt nicht mehr rechtskräftig sind", so Jürgen Rückweg. Wer die Erlaubnis für einen "gefährlichen Hund" bekommen will, muss das Interesse für die Haltung des Tieres nachweisen. So könnte es zum Beispiel sein, dass der Hund als Wachhund eingesetzt werden soll. Für die Vierbeiner dieser Kategorie gilt Leinen- und Maulkorbpflicht.
Andere Rassen zum Beispiel, die laut Hundeverordnung erlaubnispflichtig waren, sind jetzt anzeigepflichtig.
Zudem muss der Hundehalter nun eine Haftpflichtversicherung für seinen vierbeinigen Liebling abschließen. Musste er laut Landeshundeverordnung auch, aber bis zum Jahreswechsel war keine Mindesthöhe festgesetzt. Die gibt es jetzt, und das heißt für die Mitarbeiter des Ordnungsamtes, alle Unterlagen durchzuforsten und zu kontrollieren. "Ein enormer Arbeitsaufwand", ist der Leiter des Ordnungsamtes nicht erfreut: Personenschäden müssen mit mindestens 500 000 Euro, sonstige Schäden mit 250 000 Euro versichert werden.
Bundesweit gibt es kein einheitliches Gesetz: jedes Land hat eigene Entwürfe, und bei einem Umzug z.B. von Hessen nach NRW können die Regelungen aus Hessen übernommen werden, wenn es keine Zwischenfälle gab.
10.01.2003
Meine persönliche Meinung:
Bevor man als Ordnungsbeamter solch einen Schwachsinn erzählt, sollte man das LHundG mal vernünftig durchlesen, denn dort steht ganz eindeutig in den Übergangsbestimmungen:
Übergangsvorschriften
(1) Eine wirksame ordnungsbehördliche Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 der Landeshundeverordnung (LHV NRW) vom 30. Juni 2000 (GV.NRW. S. 518 b) gilt als Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 fort.
(2) Eine wirksame ordnungsbehördliche Entscheidung nach § 6 Abs. 4 LHV NRW zur Befreiung von der Maulkorbpflicht gilt als Befreiung nach § 5 Abs. 3 Satz 1 fort. § 5 Abs. 3
Satz 2 bleibt unberührt.
(3) Eine Anzeige nach § 1 Abs. 2 LHV NRW gilt als Anzeige nach § 11 Abs. 1 fort. Im Zusammenhang mit dem Vollzug der LHV NRW erbrachte Nachweise über die Kennzeichnung
des Hundes, zur Sachkunde und Zuverlässigkeit sowie über das Vorliegen einer Haftpflichtversicherung für den Hund sind beim Vollzug dieses Gesetzes von den zuständigen Behörden anzuerkennen.
(4) § 4 Abs. 2 dieses Gesetzes gilt nicht für Personen, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes einen gefährlichen Hund im Sinne des § 3 halten, sofern nicht mit Bezug auf diesen Hund die Vorschrift des § 4 Abs. 3 der LHV NRW gegolten hat.