Konferenz der Innenminister

Elko

15 Jahre Mitglied
Aus Maulkorbzwang kopiert:
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P R E S S E M I T T E I L U N G

Ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder - Der Vorsitzende -

Innenministerkonferenz in Meisdorf/ Sachsen-Anhalt:

Unter anderem:
Harmonisierung der Regelungen zum Schutz vor Kampfhunde

Dazu:

VII. Harmonisierung länderrechtlicher Regelungen zum Schutz vor gefährlichen Hunden

Die IMK hat die Notwendigkeit einer Harmonisierung der länderrechtlichen Regelungen zum Schutz der Bevölkerung bekräftigt.

Also vertagt, sehe ich mal so. Paßt auf Eure Hunde auf! Vielleicht gewinnt die Einsicht, nämlich es gibt keine gefähriche Rassen, aber gefährliche Hunde unter allen Rassen.
Viele Grüße, Heike mit Elko
 
Also folgendes habe ich von Conny per Mail erhalten - das klingt dann schon wieder anders
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Ich frage mich, wer waren die angehörten Experten, die wieder mal für Rasselisten votiert haben??


Düsseldorf, 09.Nov.2001
NRW will Landesgesetz zum Schutz vor gefährlichen Hunden erarbeiten -
Umweltministerin Höhn und Innenminister Behrens begrüßen Beschluss der
Innenministerkonferenz

Das Innenministerium und das Verbraucherschutzministerium teilen mit:
NRW-Verbraucherschutzministerin Bärbel Höhn und der nordrhein-westfälische
Innenminister Dr. Fritz Behrens wollen die Verordnung der Landesregierung
zum
Schutz vor gefährlichen Hunden durch ein Landeshundegesetz ersetzen. "Damit
unterstützen wir den Beschluss der Innenministerkonferenz, die bundesweit
unterschiedlichen Regelungen auf der Grundlage der vorgelegten
Experten-Empfehlungen zu vereinheitlichen und weiter zu entwickeln",
erklärten die Landesminister heute in Düsseldorf. Die Innenministerkonferenz
hat auf ihrer Herbsttagung am 7. und 8. November in Meisdorf
(Sachsen-Anhalt)
die Notwendigkeit einer Harmonisierung der Länderregelungen bekräftigt.

"In einem Gesetz können wir verantwortungslose Halter mit höheren Bußgeldern
stärker als bisher in die Pflicht nehmen, dafür zu sorgen, dass ihre Hunde
für Menschen, vor allem Kinder, und Tiere nicht gefährlich werden können",
betonte Höhn. "Auch wegen der gesellschaftlichen Bedeutung des Themas macht
es Sinn, auf parlamentarischem Wege ein formelles Gesetz zu beschließen",
ergänzte Behrens. Die Minister stützen ihren Vorstoß auf die Expertise einer
Bund-Länder-Arbeitsgruppe, die ihre Ergebnisse jetzt der
Innenministerkonferenz vorgelegt hat.

"Mit dem neuen Gesetz wollen wir auch deutlich machen, dass es uns um den
Schutz von Menschen und nicht um die Ausgrenzung von Haltern bestimmter
Hunderassen geht. Das erhöht auch die Akzeptanz bei den Hundehaltern, auf
dessen Einsicht und Mithilfe es bei allen Schutzmaßnahmen besonders
ankommt",
erklärten Höhn und Behrens abschließend.

"Arbeitsgemeinschaft der für das Veterinärwesen zuständigen obersten
Landesbehörden (ArgeVet) - Arbeitsgruppe Tierschutz"

Protokoll der Sondersitzung am 5.September 2001

Beratungsgegenstand:
Abschließende Beratungen über eine Vereinheitlicheung der rasselisten unter
berücksichtigung der jüngsten Urteile aus Berlin, Hessen, Niedersachsen,
Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein

Bezug:
Sitzung am 19.April in Würzburg

Anlagen:
Rassebeschreibungen "Alano" und "American Bulldog"

Erläuterungen:
Die bisherigen Beratungen zur Vereinheitlichung der Vorschriften der Länder
über gefährliche Hunde wurden- ausgehend von dem Protokoll der Sitzung vom
19. April- fortgesetzt und abgeschlosen.
Es bestand mehrheitlich Übereinstimmung.in einer Empfehlung an den AK 1
folgende Sachverhalte aufzunehmen:

Unter Berücksichtigung der verwaltungsgerichtlichen Urteile aus Hessen,
Niedersachsen und Schleswig-Holstein und der verfassungsgerichtlichen
Entscheidungen aus Bayern, Berlin und Rheinland-Pfalz sind bei den
gefährlichen Hunden zwei Gruppen zu unterscheiden, die entsprechend ihrer
Gefährlichkeit unterschiedlichen sicherheitsrechtlichen Vorschriften
unterliegen sollen:
Gruppe 1 umfasst die Rassen Pitbull, American Staffordshire Terrier,
Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander
und mit anderen Hunden. Hunde dieser Gruppe sind stets als gefährlich
einzustufen und dürfen nur mit Erlaubnis gehalten werden.
Voraussetzung für die Erlaubniserteilung sollen die Zuverlässigkeit und ein
Sachkundenachweis des Hundehalters sowie die Kennzeichnung und der Abschluß
einer Haftpflichtversicherung für den Hund sein. Die Sachkunde soll auch von
allen Personen, die den Hund regelmäßig ausführen, nachgewiesen werden.
Grundsätzlich dürfen diese Hunde nur mit Maulkorb und Leine ausgeführt
werden, nach bestandenem Wesenstest/Verhaltenstest kann die Maulkorbpflicht
jedoch entfallen. Im Einzelfall - etwa bei nicht bestandenem
Wesenstest/Verhaltenstest - können die Unfruchtbarmachung und bei besonderer
Gefährdung die Tötung des Hundes erforderlich sein.
Ausnahmen von der Anleinpflicht sollen allenfalls auf kommunaler Ebene
möglich sein, wenn eine Gefährdung durch den Hund ausgeschlossen ist.

Gruppe 2 umfasst die Rassen Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff,
Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino,
Rottweiler und Tosa Inu sowie Kreuzungen untereinander und mit anderen
Hunden. Auch die Haltung dieser Hunde soll einer Erlaubnispflicht mit
Erlaubnisvoraussetzungen analog der Gruppe 1 unterliegen, sofern ein
Wesenstest/Verhaltenstest nicht bestanden wird. In diesem Fall gelten die
Hunde wie Hunde der Gruppe 1 als gefährlich. Nach bestandenem
Wesenstest/Verhaltenstest, der durch eine Bestätigung der Behörde
nachzuweisen ist ("Negativzeugnis"), gelten sie nicht mehr als gefährlich
und
unterliegen keiner walteren Reglementierung.

Generell sollten Erlaubnisbescheid bzw. Negativzeugnis stets mitgeführt
werden.

Die rasselisten sind je nach Vorliegen neuer Erkenntnisse zu überprüfen.
Dies
gilt Insbesondere für Herdenschutzhunde und Hunde der Rassen Perro de Presa
canario, Perro de Presa mallorquin und Cane Corso, die teilweise nur in
geringer Zahl gehalten werden, was derzeit noch kein abschließendes Urteil
über die potentielle Gefährlichkeit zuläßt. Bevor neue Hunderassen in eine
Gruppe 1 oder 2 aufgenommen werden, sollte dies einheitlich in einem
länderübergreifenden Verfahren festgelegt werden. Sofern sich die
Gefährlichkeit solcher Hunde im Einzelfall ergibt, gelten die allgemeinen
sicherheitsrechtlichen Bestimmungen, die Maßnahmen der Gefahrenabwehr im
Einzelfall zulassen. In diesem Zusammenhang empfielt sich auch die Erfassung
aller polizeilich bekannt gewordenen Beißzwischenfälle.

Beschluß:

1. Abgabe einer Empfehlung an den AK I entsprechend denin den Erläuterungen
enthaltenen Sachverhalten

2. Die AfTSCH wird sich im Weiteren damit befassen, welche Anforderungen an
den Wesenstest/Verhaltenstest zu stellen sind, damit eine einheitliche
Durchführung und die wechselseitige Anerkennung zwischen den Ländern
gewährleistet werden kann.




Asieleph.gif


Marion und ihre 2 Höllenhunde Tau & Tiptoe
knuddel.gif


 
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