Klage gegen die Hundeverordnung NRW
Der Verein Tiere In Not Hilden e.V. hat in Zusammenarbeit mit dem Verein
gegen die Diskriminirung von Hund und Halter e.V. den Mühlheimer
Rechtsanwalt L.J.Weidemann beauftragt, Klage beim Verwaltungsgericht in
Düsseldorf einzureichen. Diese ist nunmehr seit dem 01.02.2000
rechtshängig.
Im Wege einer vorbeugenden negativen Feststellungsklage begehrt der Verein
die Feststellung, daß er für das Hatten seiner Anlagenhunde bzw,
entspechender Mischlinge und Kreuzungen keine ordnungsbehördliche
Erlaubnis einholen muß und er darüber hinaus nicht verpflichtet ist die
betroffenen Tiere außerhalb befriedeten Besitztums an der Leine zu führen
und ihnen einen Maulkorb anzulegen.
Gerügt werden Verstöße gegen den verfassungsrechtlichen
Gleichbehandlungsgrundsatz des Art, 3 GG, gegen die ebenfalls aus dem
Verfassungsrecht abgeleiteten Gebote der Normenbestimmtheit und der
Verhältnismäßigkeit sowie die Verletzung des Tierschutzgesetzes.
So seien die Anlagen 1 und 2 der Landeshundeverordnung NRW willkürlich
erstellt und berücksichtigten In keinster weise zuverlässige statistische
Materiallien, nach denen andere Rassen sowie Mischlinge weitaus
auffälliger als die in den Listen genannten Hunderassen seien. Weiterhin
sei sich die kynologische Wissenschaft wohl nahezu einig, daß sich die
Gefährlichkeit eines Hundes niemals rassespezifisch, sondern nur am
jeweiligen Einzelfall feststellen lasse, da neben der Veranlagung stets
Erziehung und Sozialisation eines jeden Hundes eine entscheidende Rolle
spielt.
Darüber hinaus seien die Anlagen 1 und 2 zu unbestimmt und betroffene
Hundehalter könnten kaum sicher beurteilen, ob Ihre ,Tiere nun der
Erlaubnispflicht unterlägen oder nicht. Schließlich seien zahlreiche
Rassen der Anlagen z.T. gänzlich unbekannt, z.T. in Deutschland nicht als
Rasse anerkannt bzw. bereits ausgestorben. Wie etwa ein Mischling aus
Römischem Kampfhund und Karakatschan aussehe, könne wohl kein Ordnungsamt
in NRW beurteilen.
Letztlich seien auch permanenter Leinen- und Maulkorbzwang
gleichheitswidrig und unverhältnismäßig sowie u.a. im Hinblick auf den
eingeschränkten bzw gar ausgeschlossenen Sozialkontakt zu Artgenossen
tierschutzwürdig.
Der Verein Tiere In Not Hilden e.V. hat in Zusammenarbeit mit dem Verein
gegen die Diskriminirung von Hund und Halter e.V. den Mühlheimer
Rechtsanwalt L.J.Weidemann beauftragt, Klage beim Verwaltungsgericht in
Düsseldorf einzureichen. Diese ist nunmehr seit dem 01.02.2000
rechtshängig.
Im Wege einer vorbeugenden negativen Feststellungsklage begehrt der Verein
die Feststellung, daß er für das Hatten seiner Anlagenhunde bzw,
entspechender Mischlinge und Kreuzungen keine ordnungsbehördliche
Erlaubnis einholen muß und er darüber hinaus nicht verpflichtet ist die
betroffenen Tiere außerhalb befriedeten Besitztums an der Leine zu führen
und ihnen einen Maulkorb anzulegen.
Gerügt werden Verstöße gegen den verfassungsrechtlichen
Gleichbehandlungsgrundsatz des Art, 3 GG, gegen die ebenfalls aus dem
Verfassungsrecht abgeleiteten Gebote der Normenbestimmtheit und der
Verhältnismäßigkeit sowie die Verletzung des Tierschutzgesetzes.
So seien die Anlagen 1 und 2 der Landeshundeverordnung NRW willkürlich
erstellt und berücksichtigten In keinster weise zuverlässige statistische
Materiallien, nach denen andere Rassen sowie Mischlinge weitaus
auffälliger als die in den Listen genannten Hunderassen seien. Weiterhin
sei sich die kynologische Wissenschaft wohl nahezu einig, daß sich die
Gefährlichkeit eines Hundes niemals rassespezifisch, sondern nur am
jeweiligen Einzelfall feststellen lasse, da neben der Veranlagung stets
Erziehung und Sozialisation eines jeden Hundes eine entscheidende Rolle
spielt.
Darüber hinaus seien die Anlagen 1 und 2 zu unbestimmt und betroffene
Hundehalter könnten kaum sicher beurteilen, ob Ihre ,Tiere nun der
Erlaubnispflicht unterlägen oder nicht. Schließlich seien zahlreiche
Rassen der Anlagen z.T. gänzlich unbekannt, z.T. in Deutschland nicht als
Rasse anerkannt bzw. bereits ausgestorben. Wie etwa ein Mischling aus
Römischem Kampfhund und Karakatschan aussehe, könne wohl kein Ordnungsamt
in NRW beurteilen.
Letztlich seien auch permanenter Leinen- und Maulkorbzwang
gleichheitswidrig und unverhältnismäßig sowie u.a. im Hinblick auf den
eingeschränkten bzw gar ausgeschlossenen Sozialkontakt zu Artgenossen
tierschutzwürdig.