Klage erfolgsversprechend oder eher überflüssig?

Natalie

20 Jahre Mitglied
Hallo,

also wie ihr ja wisst, habe ich hier 2 Staff-Bull-Mix-Mädels sitzen.
Beide haben inzwischen den Wesenstest bestanden und sind somit maulkorb- und leinenbefreit.

Nun ging ich - naiv wie ich bin - lange Zeit davon aus, dass sie somit eben bewiesen haben, dass sie KEINE "gefährlichen Hunde" sind und daher ganz normal wie große Hunde behandelt werden. Was Freilauf betrifft stimmt das ja auch, aber wie ich vor einigen Monaten den Verwaltungsvorschriften des LHundG NRW entnehmen konnte, eben NICHT für den § der regelt, dass man nicht mehrere "gefährliche Hunde" gleichzeitig führen darf. Dort steht ja ausdrücklich, dass dies auch gilt, wenn beide Hunde die Maulkorb- und Leinenbefreiung haben. :sauer:

Nun, wozu habe ich eine Rechtschutzversicherung? ;)
Ich habe mir überlegt, ob es evtl. lohnt dagegen zu klagen und eben Beweisantrag zu stellen, dass von meinen beiden Mädels eine größere Gefahr ausgeht als von anderen großen Hunden, die ja in unbestimmter Zahl zusammen geführt werden dürfen.

Ich meine, meine beiden Mädels wiegen zusammen 46 kg, da gibts ja nun andere Hunde, die alleine schon mehr wiegen :rolleyes: Außerdem sind beide auch gerademal kniehoch (48-49cm) und dass sie nicht gesteigert aggressiv sind, haben sie ja nun im Wesenstest bewiesen. Welche Rechtfertigung könnte es für diesen Passus also geben?

Zumal ich eben eine meiner beiden zusammen mit 3 Doggen durchaus führen dürfte - aber meine beiden zusammen eben nicht. Wesenstest hin oder her :sauer: :unsicher:

Daher habe ich mich schon nach fähigen Anwälten zu diesem Thema umgesehen und wurde fündig bei einem Herrn aus Mülheim an der Ruhr.

Bevor ich diesen nun jedoch konsultiere und meiner Versicherung unnötig Kosten verursache, wollte ich hier mal bei den versierten Leuten, die schon mehrere Klagen geführt haben, nachfragen, ob so etwas eurer Ansicht nach überhaupt Aussicht auf Erfolg hätte, oder ob man sich das gleich klemmen kann...

Was meint ihr?

Liebe Grüße

Natalie
 
Bei dem Anwalt in Mülheim wärst Du bestimmt gut aufgehoben...allerdings dürfte eine derartige Klage m.E. kaum Aussicht auf Erfolg haben.
Warum? Lies Dir einfach mal die Begründungen bisheriger Verfahren zur Rechtmäßigkeit der Rasselisten und den damit einhergehenden Restritionen durch.

Anders würde es vielleicht aussehen, wenn Du aufgr. eines Verstoßes belangt werden würdest. Aus dieser Situation heraus könnte möglicherweise ein kleiner Lichtblick entstehen. Aber wer möchte dieses Risiko auf sich nehmen...?

Aber ein Beratungsgespräch kann sicher nicht schaden.
 
Elvis XP schrieb:
Anders würde es vielleicht aussehen, wenn Du aufgr. eines Verstoßes belangt werden würdest. Aus dieser Situation heraus könnte möglicherweise ein kleiner Lichtblick entstehen. Aber wer möchte dieses Risiko auf sich nehmen...?

Das habe ich auch schon überlegt, ob das ein besserer Ansatzpunkt wäre. Aber warum ist das eigentlich so? Kann man das irgendwie schlüssig erklären?

Warum hat man bessere Chancen ein Gesetz/eine Verordnung zu kippen wenn mane rstmal dagegen verstößt und erwischt wird? Klingt schon paradox...
 
Du solltest erst mal mit Deiner Versicherung abklären, ob sie die Kosten überhaupt übernehmen würden.

Ich weiß nicht - Aber jetzt mit dem Frankfurter Urteil hätte man vielleicht sogar einen Ansatzpunkt? Weil darin steht ja, daß Hund mit bestandenem Wesenstest wie andere zu behandeln sind?
 
Natalie schrieb:
Bevor ich diesen nun jedoch konsultiere und meiner Versicherung unnötig Kosten verursache, wollte ich hier mal bei den versierten Leuten, die schon mehrere Klagen geführt haben, nachfragen, ob so etwas eurer Ansicht nach überhaupt Aussicht auf Erfolg hätte, oder ob man sich das gleich klemmen kann...
Hallo Nathalie,
ich persönlich sehe da nur geringe Erfolgsaussichten.
Auf keinen Fall würde ich es jedoch auf eine Anzeige ankommen lassen. Wer weiß dann schon genau, was mit Dir und Deinen Hunden passiert, bis es zu einer gerichtlichen Entscheidung kommt.
(siehe z.B. Sugar in Hamburg. Die durfte auch viele Monate bei Herrn P. verbringen, ehe eine Lösung gefunden wurde.)
Allerdings:
Die Verwaltungsvorschrift für "gefährliche Hunde" sagt aus:
Verhaltenspflichten:
Anleinpflicht außerhalb des befriedeten Besitztums (mit Ausnahme von Hundeauslaufbereichen) mit Befreiungsmöglichkeit nach amtlicher Verhaltensprüfung,
Maulkorbpflicht mit Befreiungsmöglichkeit nach amtlicher Verhaltensprüfung,
"feste Hand" von Halter und Aufsichtsperson,
Sachkunde, Zuverlässigkeit und Volljährigkeit auch für Aufsichtspersonen,
Verbot, mehrere gefährliche Hunde gleichzeitig zu führen,
Mitteilungspflichten.
Hier ist vielleicht ein Ansatz, feststellen zu lassen, inwieweit ein Hund mit Wesenstest noch als "gefährlich" einzuordnen ist.
Es kann ja eigentlich nicht angehen, dass Hunde ohne Wesenstest mit erfolgreich getesteten gleichgesetzt werden.
Ein Beratungsgespräch mit einem versierten Anwalt lohnt sich m.E. allemal.
Grüße Klaus
 
die aussicht einer klage ist gering, was die klage an sich aber nicht weniger interessant macht. grundsätzlich muss man unterscheiden, was der gesetzgeber mit seinen rasseslisten beabsichtigt.
zum einen will er den bürger vor der gefährlichkeit eines jeden einzelnen hundes nach § 3 schützen und zum anderen vor der grundsätzlichen gefährlichkeit. erstere kann man widerlegen und sich von den entsprechenden auflagen befreien lassen. letzteres stellt nach auffassung des gesetzgebers eine rassespezifische und latente gefahr dar, welche nicht auszuschließen ist. daher ist eine befreiung auch nicht möglich.

dies wurde auch in den so oft zitierten vv ausdrücklich betont. diese bedenken wurden von der rechtssprechung zu keiner zeit ernstahft in frage gestellt, daher die dunkle aussicht für die klage.

zum thema rsv ist folgendes anzumerken. sollte ein bußgeldbescheid erlassen werden, so ist die rsv regelmäßig eintrittspflichtig. gelegentlich jedoch erst ab dem gerichtlichen verfahren. dies ist vorab zu klären, dass macht aber dien ra gerne für dich.

eine direkte kontrolle des lhg durch dich gibt es nicht. das ginge nur indirekt.


übrigens. wusstet ihr, dass das verbot, zwei gefährliche hunde auch die § 10 tiere erfasst? also, zwei rottis, einen rottimischling und einen staff und so geht auch nicht. :) wissen selbst die oa`s oft nicht.

pete
 
Zunächst bin ich mir gar nicht so sicher, dass deine Rechtschutzversicherung die Kosten übernimmt.
Zum Anderen liegen deine Erfolgsausichten leider bei Null.
Es gibt ein Gerichtsurteil vom OLG Düsseldorf, dass eindeutig das LHundG bestärkt.
Die Richter können das Recht nicht neu erfinden, sondern müssen sich an die gegebenen Normen halten und die besagt eben, dass mehrere gefährliche Hunde nicht gleichzeitig von einer Person geführt werden dürfen. Wobei §3-Hunde auch nach bestandener Verhaltensüberprüfung weiterhin als gefährlich gelten, da sie ja auch weiterhin einer der dort genannten Rassen angehören.
Etwas anderes wäre es wenn du ein Normenkontrollverfahren zur Überprüfung der Rechtmäßgkeit des LHundG veranlassen würdest. Die Kosten wird aber sicher keine Rechtschutzversicherung tragen.
Ein Verfahren (egal welches nun) dauert aber in der Regel mehrere Jahre. Du wirst also so oder so nicht auf schnelle Änderungen hoffen dürfen.
Für den Fall des Falles kann ich dir aber den RA Dr. Küttner in Düsseldorf empfehlen. Der ist auf das LHundG NRW spezialisiert und hat in der Sache schon bis zum OLG gekämpft - und verloren.
 
In NRW ist kein Normenkontrollantrag möglich! ;)
 
Sprich am besten erstmal mit der Versicherung ob die das überhaupt übernehmen und dann kann man immer noch den Anwalt konsultieren und schauen welchen passus man am besten und erfolgreich angehen kann.
 
Bürste schrieb:
Wobei §3-Hunde auch nach bestandener Verhaltensüberprüfung weiterhin als gefährlich gelten, da sie ja auch weiterhin einer der dort genannten Rassen angehören.
....weiterhin als gefährliche Hunde gelten, obwohl sie den Wesenstest zur Widerlegung ihrer Gefährlichkeit bestanden haben? DAS muß ich mir erstmal in Ruhe *reinziehen*.....
Meine Hunde sind in Brandenburg ganz normale Hunde, wenn sie den Wesenstest bestanden haben, völlig unabhängig davon, ob sie auf einer rasseliste standen, oder nicht.....

Wie kann ein Hund "weiterhin als gefährlich" gelten, wenn er seine Ungefährlichkeit nachgewiesen hat ?

Falsche Interpretation des Hundegesetzes ?
 
bickrottis schrieb:
Wie kann ein Hund "weiterhin als gefährlich" gelten, wenn er seine Ungefährlichkeit nachgewiesen hat ?
Ganz einfach, weil er weiterhin auf Grund seiner Rassezugehörigkeit, den gefährlichen Rassen zugeordnet wird und somit noch immer als gefährlich gilt, denn von der Rasseugehörigkeit kann kein Hund befreit werden (jedenfalls nicht vom LHundG NRW)
Dazu ergänzt die VV Nr. 5.5.4 zum § 5 Abs.4 LHundG NRW:
Das gleichzeitige Führen von mehreren gefährlichen Hunden oder Hunden im Sinne von § 10 Abs. 1 durch eine Person begründet wegen der schwierigen Beherrschbarkeit ein stark erhöhtes Gefahrenpotenzial und wird deshalb durch Satz 4 generell verboten. Nach Sinn und Zweck der Regelung ist auch das gleichzeitige Führen eines gefährlichen Hundes und eines Hundes im Sinne von § 10 Abs. 1 durch eine Person verboten. Dies gilt auch, wenn Hunde von der Anlein- und Maulkorbpflicht befreit sind.

bickrottis schrieb:
Falsche Interpretation des Hundegesetzes ?
Ausgeschlossen ;)
 
Das der Gefahrenverdacht nach bestandenem Test ausgeräumt ist hat das Bundesverwaltungsgericht bereits im Juli 2002 (VO Niedersachsen) festgestellt.
Nur es hält sich gewissermassen niemand dran.

Mit dieser Frage darf sich aber in Kürze das Bundesverfassungsgericht auseinandersetzen.

Wir sind nun soweit, ist ja erst seit 6,5 Jahren im Gange das Verfahren.
 
@Pocke

Pocke schrieb:
Das der Gefahrenverdacht nach bestandenem Test ausgeräumt ist hat das Bundesverwaltungsgericht bereits im Juli 2002 (VO Niedersachsen) festgestellt.
Nur es hält sich gewissermassen niemand dran.

Mit dieser Frage darf sich aber in Kürze das Bundesverfassungsgericht auseinandersetzen.

versprochen?
Näheres gern per PN;)

LG
Manny
 
Bürste schrieb:
Wobei §3-Hunde auch nach bestandener Verhaltensüberprüfung weiterhin als gefährlich gelten, da sie ja auch weiterhin einer der dort genannten Rassen angehören.
Das ist Deutschland; dass muss man nicht verstehen!
 
@Natalie:
Ich würde einen Promi mit einbeziehen (z.B.: Ester Schweins, mit ihrer Bordeux... oder Hr. Hauck), welche diese Klage, in den Medien publick machen;)

LG
Manny
 
[Manny(BOR)] schrieb:
@Natalie:
Ich würde einen Promi mit einbeziehen (z.B.: Ester Schweins, mit ihrer Bordeux... oder Hr. Hauck), welche diese Klage, in den Medien publick machen;)

LG
Manny

Wird wohl eher schwierig werden ein Promi dazu zu bekommen das er/sie sich anschliesst die meisten haben für sowas keine Zeit oder keine Lust oder werden von vorne herein abgeschirmt.

*schade* :(
 
Pocke schrieb:
Das der Gefahrenverdacht nach bestandenem Test ausgeräumt ist hat das Bundesverwaltungsgericht bereits im Juli 2002 (VO Niedersachsen) festgestellt.
Nur es hält sich gewissermassen niemand dran.
In Niedersachsen hatte man es aber eben nur mit einer VO zu tun und nicht mit einem Gesetz. Auf Grundlage einer VO war es auch nicht zulässig Führungszeugnisse zu verlangen - auch das sieht bei einer gesetzlichen Grundlage anders aus.
Zudem wird ja in NRW nach dem bestandenen Test ermöglicht einen Hund von Leine und Maulkorb zu befreien. Aber dennoch sieht das LHundG eine Einschränkung vor, die schon von verschiedenen Gerichten bestätigt wurde.

Pocke schrieb:
Mit dieser Frage darf sich aber in Kürze das Bundesverfassungsgericht auseinandersetzen.
Welchen Wortlaut hat diese Frage? Und wie haben die bisherigen Instanzen entschieden?
 
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