Keine Verstümmelung an Hunden
Das Bundesverfassungsgericht hat die
Verfassungsbeschwerde eines Hundezüchters gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes, die das Kupieren des Schwanzes und der Ohren von Hunden verbieten, nicht zur Entscheidung angenommen. Ein solches Verbot
verstößt nicht gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit
(Art. 12 Abs. l GG). Das Ziel, Tiere vor unnötiger Verstümmelung zu schützen, ist legitimes Gesetzesanliegen. Es stellt ein verhältnismäßiges Mittel dar, um dieses Ziel zu erreichen. Der Gesetzgeber überschreitet nicht seinen Spielraum, wenn er grundsätzlich davon ausgeht, dass alle dem Tier von Natur aus gegebenen Körperteile erhaltenswert sind.
Auch soweit in der gesetzlichen Regelung nicht zwischen einzelnen Hunderassen unterschieden wird, stellt dies die Einschätzung des Gesetzgebers nicht in Frage.
Az:1BvR 875/99 Bundesverfassungsgericht Karlsruhe
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Das Bundesverfassungsgericht hat die
Verfassungsbeschwerde eines Hundezüchters gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes, die das Kupieren des Schwanzes und der Ohren von Hunden verbieten, nicht zur Entscheidung angenommen. Ein solches Verbot
verstößt nicht gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit
(Art. 12 Abs. l GG). Das Ziel, Tiere vor unnötiger Verstümmelung zu schützen, ist legitimes Gesetzesanliegen. Es stellt ein verhältnismäßiges Mittel dar, um dieses Ziel zu erreichen. Der Gesetzgeber überschreitet nicht seinen Spielraum, wenn er grundsätzlich davon ausgeht, dass alle dem Tier von Natur aus gegebenen Körperteile erhaltenswert sind.
Auch soweit in der gesetzlichen Regelung nicht zwischen einzelnen Hunderassen unterschieden wird, stellt dies die Einschätzung des Gesetzgebers nicht in Frage.
Az:1BvR 875/99 Bundesverfassungsgericht Karlsruhe
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