Kampfhunde- Steuer muss für alle gefährlichen Hunde gelten

WHeimann

Kampfhunde- Steuer muss für alle gefährlichen Hunde gelten
dpa Mainz - Eine Gemeinde darf eine so genannte Kampfhundesteuer nur erheben, wenn von dieser Regelung alle gefährlichen Hunde erfasst werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz in einem veröffentlichten Urteil. Das Gericht erklärte damit eine steuerrechtliche Regelung der Stadt Worms für rechtswidrig - weil sie gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes verstoße. (Az.: 3 K 1786/9:cool:.
Die Hundesteuersatzung der Stadt Worms sah für so genannte Kampfhunde einen erhöhten Steuersatz von 1200 Mark im Jahr vor. Für «normale» Hunde waren dagegen für den ersten Hund 180 Mark und für den zweiten 300 Mark zu zahlen. Bei einzelnen Rassen wie etwa Pit-Bull oder Staffordshire Bull Terrier ging die Stadt davon aus, dass es sich um Kampfhunde handele. Nachdem eine Hundehalterin einen entsprechenden Steuerbescheid erhalten hatte, klagte sie und bekam Recht.

Das Verwaltungsgericht hielt der Stadt Worms vor, sie habe auf unsicherer wissenschaftlicher Grundlage lediglich einzelne Rassen als Kampfhunde bezeichnet. Grundsätzlich ist laut Urteil eine höhere Steuer für gefährliche Hunde zwar erlaubt, doch müssen dann alle als gefährlich geltenden Hunde einbezogen werden. Hunde wie die Deutsche Dogge, Dobermann, Boxer oder Deutscher Schäferhund seien aber unberücksichtigt geblieben, was nicht mit dem Gleichheitsgebot vereinbar sei.



WHeimann
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  • 19. April 2024
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Hi WHeimann ... hast du hier schon mal geguckt?
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Laut Aktenzeichen stammt der Gerichtsentscheid von 1998. Was sollen wir heute damit ?
Das ist seit der Entscheidung des BVG vom 16.01.00 irreführend !!!

Vera

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Hallo,
also - das Aktenzeichen läßt nicht unbedingt darauf schließen, wann das Urteil gesprochen wurde, sondern vielmehr darauf, wann der Rechtsstreit anfing.

Ein derartiges Urteil habe ich woanders schon vor ein paar Monaten gelesen.

In W.s Beitrag kommt m.E. nicht klar heraus, daß das Gericht die Vorverurteilung von bestimmten Hunderassen (die üblichen drei angeblichen "Kampf"hunderassen) durchaus bestätigt hat. Es wurde nur eine Gleichstellung eingefordert für tatsächlich bissige Hunde anderer Rassen.

Konkret: Wenn z.B. ein Schäferhund mehrfach einen Nachbarshund gebissen hat (z.B. einen Pitbull), dann ist es nicht zulässig, nur den Pitbull zur Strafsteuer zu veranlagen, sondern der tatsächlich gefährliche Hund muß auch die Strafsteuer zahlen.

Eigentlich also kein Vorteil für die vorverurteilten Hunde, sondern eher eine Bestätigung der falschen Politik der "unwiderlegbar vermuteten Gefährlichkeit" aufgrund der Rasse.

Auch für gefährliche Schäferhunde müßte gelten, daß der Hund durch die Strafsteuer nicht ungefährlicher wird. Vielmehr tritt der Effekt ein, daß es für bestimmte gestörte Personen "schick" sein kann, einen "behördlich als gefährlich eingestuften" Hund zu besitzen, sozusagen als Statussymbol. Diesen gestörten Menschen macht die Strafsteuer nichts aus, da sie entweder genug Geld haben oder den Hund sowieso nicht anmelden.

ciao
Andreas
 
Hey Andreas, pass auf, dass du jetzt nicht wegen Schäferhundehetze hier im forum angeklagt wirst
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. Ich bin es nämlich schon. siehe Beiträge
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und
(Beitrag von Butschi)
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Jetzt aber mal ernsthaft, ich glaube nämlich, dass sich in den Zeiten knapper Kassen die Kommunen auf dieses Urteil besinnen werden und jeden 40/20 Hund (das ist ja laut LHV möglich), der in einen Beissvorfall verwickelt und angezeigt wird zu Leinen- und Maulkorbpflicht verdonnert um dann die höhere Steuer zu kassieren. Sie liegt ja zum Teil in manchen Städten schon bei 2400,00 DM. (Aber nächstes Jahr wird´s um die Hälfte billiger, dann kommt ja der EURO.
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) Ich denke, dass diese sichere Einnahmequelle genutzt wird. Und unser Tierheim wird dann wohl noch voller! Obwohl ja jetzt schon kein Platz mehr ist.
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WHeimann
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hallo
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Ich finde das nur die Hunde höhere Steuern zahlen müßten ,die den Wesenstest nicht bestanden haben.Aber nicht
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die die ihre nicht vorhandene bössheit wiederlagt haben.Und zwar Bundeseinheitlich
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Macho
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aus Kummerfeld
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Hallo staffbulls,
das ist richtig, was du da sagst. Ein Hund, welcher die Verhaltensprüfung abgelegt und damit seine Ungefährlichkeit bewiesen hat, sollte davon ausgenommen werden.
Nur sieht es bei uns in NRW folgendermaßen aus:
Du legst mit deinem Listenhund eine Verhaltensprüfung ab. Hierin wird bescheinigt: Es besteht keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Du erhälst (je nach Stadt Leinen- und/oder Maulkorbbefreiung.
Dann wird dein Hund in einen Vorfall verwickelt (wenn es z.B. so ausgelegt wird, dass dein Hund aggressiv reagiert hat) und es wird Anzeige erstattet. Damit ist deine Befreiung hinfällig. danach wird dein Hund niemals mehr Leinen- und Maulkorbbefreiung bekommen, weil er von nun an zu den gefährlichen Hunden zählt. Gleiches gilt für jeden 40cm/20kg Hund in NRW, der nach so einem Vorfall ab sofort Maulkorbpflicht bekommt und ebenfalls dann ein gefährlicher Hund ist.
Wenn es also jemand absolut provozieren will, dass dein Hund einen Maulkorb bekommt, ist es eigentlich ziemlich leicht durchzuführen (evtl. auch noch durch Zeugenaussagen).


WHeimann
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Hallo WHeimann,

hmmm, leider wurde dieses positive Urteil von der nächsten Instanz aufgehoben.
Ich versuche mal in meinem Durcheinander das Aktenzeichen zu finden
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Liebe Grüße

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Beckersmom
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In every Bully lives a little Frankenweenie
 
Hallo Beckersmom,
meinst du das nachfolgende Urteil:

Erhöhte Steuer für "Kampfhunde" rechtmäßig

Zahlreiche Gemeinden erheben für so genannte "Kampfhunde" wie z. B. Bullterriers eine oft um ein Vielfaches höhere Hundesteuer als für "normale" Hunde. Die Verwaltungsgerichte beurteilten die Frage der Rechtmäßigkeit einer erhöhten Steuer bislang uneinheitlich.

Nun entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass eine Hundesteuersatzung, die eine erhöhte Steuer für Kampfhunde erhebt, rechtlich nicht zu beanstanden ist. Die Bundesverwaltungsrichter stellten dabei auf die abstrakte Gefährlichkeit derartiger Hunde ab. Danach kann es nicht darauf ankommen, ob ein einzelnes Exemplar der betroffenen Hunderassen nach den Umständen auch als harmlos eingestuft werden kann.

Urteil des BVerwG vom 19.01.2000
11 C 8/99
NJW Heft 6/2000, Seite XVI
RdW Heft 4/2000, Seite III

WHeimann
Hundeschule des Tierschutzverein Iserlohn e.V.

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Nenene WHeimann,

das Urteil meine ich nicht......
Das Mainzer Urteil betr. der Kampfhundesteuer in Worms wurde in der 2. Instanz aufgehoben und die Steuer für rechtmäßig erklärt.....

Das Berliner Urteil betraf das Verfahren der Fam. Stach in Roslau....

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Beckersmom
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frankenstein.jpg

In every Bully lives a little Frankenweenie
 
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