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Kampfhunde- Steuer muss für alle gefährlichen Hunde gelten
dpa Mainz - Eine Gemeinde darf eine so genannte Kampfhundesteuer nur erheben, wenn von dieser Regelung alle gefährlichen Hunde erfasst werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz in einem veröffentlichten Urteil. Das Gericht erklärte damit eine steuerrechtliche Regelung der Stadt Worms für rechtswidrig - weil sie gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes verstoße. (Az.: 3 K 1786/9.
Die Hundesteuersatzung der Stadt Worms sah für so genannte Kampfhunde einen erhöhten Steuersatz von 1200 Mark im Jahr vor. Für «normale» Hunde waren dagegen für den ersten Hund 180 Mark und für den zweiten 300 Mark zu zahlen. Bei einzelnen Rassen wie etwa Pit-Bull oder Staffordshire Bull Terrier ging die Stadt davon aus, dass es sich um Kampfhunde handele. Nachdem eine Hundehalterin einen entsprechenden Steuerbescheid erhalten hatte, klagte sie und bekam Recht.
Das Verwaltungsgericht hielt der Stadt Worms vor, sie habe auf unsicherer wissenschaftlicher Grundlage lediglich einzelne Rassen als Kampfhunde bezeichnet. Grundsätzlich ist laut Urteil eine höhere Steuer für gefährliche Hunde zwar erlaubt, doch müssen dann alle als gefährlich geltenden Hunde einbezogen werden. Hunde wie die Deutsche Dogge, Dobermann, Boxer oder Deutscher Schäferhund seien aber unberücksichtigt geblieben, was nicht mit dem Gleichheitsgebot vereinbar sei.
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Hundeschule des Tierschutzverein Iserlohn e.V.
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dpa Mainz - Eine Gemeinde darf eine so genannte Kampfhundesteuer nur erheben, wenn von dieser Regelung alle gefährlichen Hunde erfasst werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz in einem veröffentlichten Urteil. Das Gericht erklärte damit eine steuerrechtliche Regelung der Stadt Worms für rechtswidrig - weil sie gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes verstoße. (Az.: 3 K 1786/9.
Die Hundesteuersatzung der Stadt Worms sah für so genannte Kampfhunde einen erhöhten Steuersatz von 1200 Mark im Jahr vor. Für «normale» Hunde waren dagegen für den ersten Hund 180 Mark und für den zweiten 300 Mark zu zahlen. Bei einzelnen Rassen wie etwa Pit-Bull oder Staffordshire Bull Terrier ging die Stadt davon aus, dass es sich um Kampfhunde handele. Nachdem eine Hundehalterin einen entsprechenden Steuerbescheid erhalten hatte, klagte sie und bekam Recht.
Das Verwaltungsgericht hielt der Stadt Worms vor, sie habe auf unsicherer wissenschaftlicher Grundlage lediglich einzelne Rassen als Kampfhunde bezeichnet. Grundsätzlich ist laut Urteil eine höhere Steuer für gefährliche Hunde zwar erlaubt, doch müssen dann alle als gefährlich geltenden Hunde einbezogen werden. Hunde wie die Deutsche Dogge, Dobermann, Boxer oder Deutscher Schäferhund seien aber unberücksichtigt geblieben, was nicht mit dem Gleichheitsgebot vereinbar sei.
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