Hi @ all,
diese Frage stelle ich für eine Freundin von mir.
Vor 2 Jahren ist sie von Deutschland nach Amerika gezogen, da ihr Mann dorthin versetzt worden ist und nun wieder nach Deutschland zurück muss.
Sie hatte damals, als sie rüber ging, einen Rhodesian Ridgeback, der auch wieder nach Deutschland mitkommt.
Zwischenzeitlich haben die einen American Staffortshire adoptiert, der seit einem Jahr bei den dreien lebt. Dieser Hund wurde damals, bevor sie ihn bekamen, benutzt, um die richtigen Kampfhunde scharf zu machen. Über eine Tierschutzorganisation ist er von seinen vorherigen "Besitzern" befreit worden und ins Tierheim gebracht worden.
Der Kleine ist jetzt 1,5 Jahre alt.
Aus dem Tier ist ein Prachtexemplar von Hund geworden - abgesehen von seiner Rasse. Er ist lieb und anhänglich, hat den amerikanischen Wesenstest (ja, sowas gibts da auch!) mit bravur bestanden und absolviert dort ein Training als Rettungshund (der Hund brauchte ne Aufgabe), welche er aber noch nicht abgeschlossen hat (erste Zwischenprüfung, Abschlussprüfung wäre in einem Jahr). Damit fällt die Option "Rettungshund" schon mal weg.
Nun ist es so, dass meine Freundin nächstes Jahr wieder nach Deutschland kommt. Laut Bundesrecht ist es Verboten, Tiere dieser Rasse nach Deutschland einzuführen. Und leider kann man seine "Rasse" auch nicht schön reden, denn vom Bild her ist er ein Prachtexemplar von einem Staff.
Er ist ein Familienhund und es wäre zu schade wenn der nicht mit nach Deutschland kommen dürfte. Meine Freundin ist ein wenig verzweifelt grade.
Gibt es eine Möglichkeit, den auf legalen Weg nach Deutschland zu bringen? Also Stellen, an die man sich wenden kann bzw. Auflagen, die man erfüllen kann etc?
Wir haben im Internet das gefunden:
Zitat:
Verordnung über Ausnahmen zum Verbringungs- und Einfuhrverbot von gefährlichen Hunden in das Inland - HundVerbrEinfVO (Hundeverbringungs- und -einfuhrverordnung)
§ 2 Ausnahmen vom Verbringungs- und Einfuhrverbot
[...]
(4) Gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes dürfen zum Zweck des ständigen Haltens in das Inland verbracht oder eingeführt werden, wenn die Begleitperson nachweist, dass die Hunde berechtigt in einem Land gehalten werden dürfen.
Was hat das zu bedeuten? Wenn der Hund, in dem Land wo er her kommt, ohne Probleme gehalten werden darf, dann darf er das auch hier?
Bis denne,
eure Klopfer
diese Frage stelle ich für eine Freundin von mir.
Vor 2 Jahren ist sie von Deutschland nach Amerika gezogen, da ihr Mann dorthin versetzt worden ist und nun wieder nach Deutschland zurück muss.
Sie hatte damals, als sie rüber ging, einen Rhodesian Ridgeback, der auch wieder nach Deutschland mitkommt.
Zwischenzeitlich haben die einen American Staffortshire adoptiert, der seit einem Jahr bei den dreien lebt. Dieser Hund wurde damals, bevor sie ihn bekamen, benutzt, um die richtigen Kampfhunde scharf zu machen. Über eine Tierschutzorganisation ist er von seinen vorherigen "Besitzern" befreit worden und ins Tierheim gebracht worden.
Der Kleine ist jetzt 1,5 Jahre alt.
Aus dem Tier ist ein Prachtexemplar von Hund geworden - abgesehen von seiner Rasse. Er ist lieb und anhänglich, hat den amerikanischen Wesenstest (ja, sowas gibts da auch!) mit bravur bestanden und absolviert dort ein Training als Rettungshund (der Hund brauchte ne Aufgabe), welche er aber noch nicht abgeschlossen hat (erste Zwischenprüfung, Abschlussprüfung wäre in einem Jahr). Damit fällt die Option "Rettungshund" schon mal weg.
Nun ist es so, dass meine Freundin nächstes Jahr wieder nach Deutschland kommt. Laut Bundesrecht ist es Verboten, Tiere dieser Rasse nach Deutschland einzuführen. Und leider kann man seine "Rasse" auch nicht schön reden, denn vom Bild her ist er ein Prachtexemplar von einem Staff.
Er ist ein Familienhund und es wäre zu schade wenn der nicht mit nach Deutschland kommen dürfte. Meine Freundin ist ein wenig verzweifelt grade.
Gibt es eine Möglichkeit, den auf legalen Weg nach Deutschland zu bringen? Also Stellen, an die man sich wenden kann bzw. Auflagen, die man erfüllen kann etc?
Wir haben im Internet das gefunden:
Zitat:
Verordnung über Ausnahmen zum Verbringungs- und Einfuhrverbot von gefährlichen Hunden in das Inland - HundVerbrEinfVO (Hundeverbringungs- und -einfuhrverordnung)
§ 2 Ausnahmen vom Verbringungs- und Einfuhrverbot
[...]
(4) Gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes dürfen zum Zweck des ständigen Haltens in das Inland verbracht oder eingeführt werden, wenn die Begleitperson nachweist, dass die Hunde berechtigt in einem Land gehalten werden dürfen.
Was hat das zu bedeuten? Wenn der Hund, in dem Land wo er her kommt, ohne Probleme gehalten werden darf, dann darf er das auch hier?
Bis denne,
eure Klopfer