(k)ein berechtigtes Interesse?

Squeeky

Hallo ihr Lieben,

wir hatten doch vor ein paar Tagen von Sibse den Link zum Ministeralblatt bekommen. Dort steht unter Absatz 37.3 Satz 5 folgendes:

"Ein berechtiges Interesse ist auch dann gegebene, wenn zur Vermeidung der (weiteren) Unterbringung eines Kampfhundes in Tierheim eine besonders ausgewählte oder geeignete Person sich zur tierschützerischer Aufnahme eines Kampfhundes bereit erklärt oder eine Person, die sich bisher tatsächlich außerhalb Bayerns aufghalten und dort berechtigt einen Kamfhund gehalten hat, in eine bayerische Gemeinde umsiedelt."

So weit so gut. Ich wollte es also genau wissen und habe unseren Ra angerufen und ihm genau diesen Satz vorgelesen - den er natürlich schon kannte - Tatsache ist: diesen Satz gibt es.

ABER: der Punkt "eine besonders ausgewählte und geeignete Person" hat vor Gericht keinerlei Stehgreif. D.h. dass dieser Punkt rechtlich so ausgedrückt wurde, das die Gemeinden auf der sicheren Seite sind. - Als "besonders geeignete Person" gilt zum Beispiel ein Anhänger der Hundestaffel. Oder ein Polizeihundeführer, oder Bundeswehr o.ä. - Als Privatperson zählt man nicht automatisch zu diesem Kreis und hat somit kaum eine Chance bei seiner Gemeinde, die Halteerlaubnis für einen Kampfi zu "erpressen". Dafür ist dieser Satz absolut nicht geeignet. Noch dazu kommt, das wenn man zusätzlich in einem Merhfamilienhaus lebt, das zugunsten der anderen Bewohner, von der Gemeinde nur in Ausnahmefällen eine Halteerlaubnis erteilt wird. - So sieht es rechtlich leider aus.
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Ist doch auch etwas.
 
Nett Squeeky.....mal wieder ganz nett......
es wurden in Hamburg bereits Urteile im Verwaltungswege bezgl. des berechtigten Interesses gesprochen.
Dein Anwalt kann gerne bei Hr.RA Rockel bzw. Hr. RA Wollenteit(beide HH) auf Nachfrage sein Wissen in Bezug auf Hundeverordnungen erweitern.Die Telefonnr. der genannten Personen gibt es über die Auskunft.
Gruß
Margrit
 
Original erstellt von Squeeky:


wir hatten doch vor ein paar Tagen von Sibse den Link zum Ministeralblatt bekommen. Dort steht unter Absatz 37.3 Satz 5 folgendes:
...
Hallo Sqeeky,
hier ist an zumindest einer Stelle falsch zitiert worden. Bei solchen juristischen Schriftstücken kann ein einziges falsches Wort, hier "oder" statt "und" eine entscheidende Bedeutung haben. Der Text lautet im Original tatsächlich:
Der Nr. 37.3 wird folgender Satz 5 angefügt:
Ein berechtigtes Interesse ist auch dann gegeben, wenn zur Vermeidung der (weiteren) Unterbringung eines Kampfhundes im Tierheim eine besonders ausgewählte und geeignete Person sich zur tierschützerischen Aufnahme eines Kampfhundes bereit erklärt oder eine Person, die sich bisher tatsächlich außerhalb Bayerns aufgehalten und dort
berechtigt einen Kampfhund gehalten hat, in eine bayerische Gemeinde umzieht.
Also, die Person muß "besonders ausgewählt" und "geeignet" sein.

Wie wäre es, wenn ihr nach Niedersachsen umzieht? Hier gibt's zurzeit keine Rasseliste. Hier wäre die Haltung eines soKa also "berechtigt" - was durch Kopie der Hundesteueranmeldung mit Rasseangabe nachzuweisen wäre.

Sollte es dir hier nicht gefallen (nun, man spricht hier hochdeutsch und Weißbier gibt's nicht überall), kannst du ja zurück nach Bayern verziehen. Mit Hund. Du verstehst? Bei Interesse mail mir.

<small>[ 19. Juli 2002, 08:48: Beitrag editiert von: Andreas ]</small>
 
Hallo

@ Margrit: Ich habe unseren Ra nochmal angemailt. Das es so ein Urteil in HH gab ist ja schön und gut. D.h. aber leider noch lange nicht, das es auch hier in Bayern greift. - Sobald ich mehr Infos habe, gebe ich Bescheid. - Wäre ja um so besser und schöner für uns, wenn es doch ein berechtigtes Interesse gibt...

@ Andreas: lieb gemeint, Dein Vorschlag. Aber wir haben gerade hier in Bayern ein Haus gekauft. Ich glaube nicht, das wir all zu bald wieder umziehen werden...
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Hallo Squeeky!
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Vera
 
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