Squeeky
Hallo ihr Lieben,
wir hatten doch vor ein paar Tagen von Sibse den Link zum Ministeralblatt bekommen. Dort steht unter Absatz 37.3 Satz 5 folgendes:
"Ein berechtiges Interesse ist auch dann gegebene, wenn zur Vermeidung der (weiteren) Unterbringung eines Kampfhundes in Tierheim eine besonders ausgewählte oder geeignete Person sich zur tierschützerischer Aufnahme eines Kampfhundes bereit erklärt oder eine Person, die sich bisher tatsächlich außerhalb Bayerns aufghalten und dort berechtigt einen Kamfhund gehalten hat, in eine bayerische Gemeinde umsiedelt."
So weit so gut. Ich wollte es also genau wissen und habe unseren Ra angerufen und ihm genau diesen Satz vorgelesen - den er natürlich schon kannte - Tatsache ist: diesen Satz gibt es.
ABER: der Punkt "eine besonders ausgewählte und geeignete Person" hat vor Gericht keinerlei Stehgreif. D.h. dass dieser Punkt rechtlich so ausgedrückt wurde, das die Gemeinden auf der sicheren Seite sind. - Als "besonders geeignete Person" gilt zum Beispiel ein Anhänger der Hundestaffel. Oder ein Polizeihundeführer, oder Bundeswehr o.ä. - Als Privatperson zählt man nicht automatisch zu diesem Kreis und hat somit kaum eine Chance bei seiner Gemeinde, die Halteerlaubnis für einen Kampfi zu "erpressen". Dafür ist dieser Satz absolut nicht geeignet. Noch dazu kommt, das wenn man zusätzlich in einem Merhfamilienhaus lebt, das zugunsten der anderen Bewohner, von der Gemeinde nur in Ausnahmefällen eine Halteerlaubnis erteilt wird. - So sieht es rechtlich leider aus.
Ist doch auch etwas.
wir hatten doch vor ein paar Tagen von Sibse den Link zum Ministeralblatt bekommen. Dort steht unter Absatz 37.3 Satz 5 folgendes:
"Ein berechtiges Interesse ist auch dann gegebene, wenn zur Vermeidung der (weiteren) Unterbringung eines Kampfhundes in Tierheim eine besonders ausgewählte oder geeignete Person sich zur tierschützerischer Aufnahme eines Kampfhundes bereit erklärt oder eine Person, die sich bisher tatsächlich außerhalb Bayerns aufghalten und dort berechtigt einen Kamfhund gehalten hat, in eine bayerische Gemeinde umsiedelt."
So weit so gut. Ich wollte es also genau wissen und habe unseren Ra angerufen und ihm genau diesen Satz vorgelesen - den er natürlich schon kannte - Tatsache ist: diesen Satz gibt es.
ABER: der Punkt "eine besonders ausgewählte und geeignete Person" hat vor Gericht keinerlei Stehgreif. D.h. dass dieser Punkt rechtlich so ausgedrückt wurde, das die Gemeinden auf der sicheren Seite sind. - Als "besonders geeignete Person" gilt zum Beispiel ein Anhänger der Hundestaffel. Oder ein Polizeihundeführer, oder Bundeswehr o.ä. - Als Privatperson zählt man nicht automatisch zu diesem Kreis und hat somit kaum eine Chance bei seiner Gemeinde, die Halteerlaubnis für einen Kampfi zu "erpressen". Dafür ist dieser Satz absolut nicht geeignet. Noch dazu kommt, das wenn man zusätzlich in einem Merhfamilienhaus lebt, das zugunsten der anderen Bewohner, von der Gemeinde nur in Ausnahmefällen eine Halteerlaubnis erteilt wird. - So sieht es rechtlich leider aus.