Quelle: Schaumburger Nachrichten, 30.03.2001
Jäger will Aron das Stöbern verbieten
In zwei Gerichts-Instanzen ist ein Bückeburger Jagdpächter mit dem Versuch gescheitert, mit Hilfe einer Unterlassungerklärung einen Hund an die Leine legen zu lassen. Der Hundehalter sollte, so forderte es der Jäger, "bei Zuwiderhandlung" ein Ordnungsgeld von bis zu einer halben Million Mark bezahlen. Das Amtsgericht und später das Landgericht wiesen die Klage ab.
Von Eckhard Nachstedt
Bückeburg. Aron ist ein bildhübscher Berner Sennenhund. Er lebt mit seiner Familie am Waldrand in Bergdorf. Bei Spaziergängen läuft Aron am liebsten unangeleint umher. Wildern interessiert ihn nicht sonderlich. Berner Sennenhunde tun das nicht. So steht es jedenfalls in der Rassebeschreibung. Auf etlichen dieser Spaziergänge sind Aron und dessen Herrchen dem Harrl-Jagdpächter in die Quere gekommen. Den Jäger störte es, dass Aron frei umherlief. angeblich auch in der Brut- und Setzzeit. Zunächst versuchte es der Jäger mit freundichen Worten, später mit einem Bußgeld und - als alles nicht fruchtete - mit einer Unterlassungsklage.
Ausführlich legte der Jäger dem Gericht dar, wie Aron unangeleint und weit weg von seinem Herrn in den "seitlichen Beständen" der Harrl-Wege gestöbert habe. Die Entfernung zwischen Hund und Herrn sei jeweils so groß gewesen, daß der Beklagte "keinerlei Einwirkungsmöglichkeit auf den Hund mehr gehabt" habe. Der Jäger bezeichnete dieses Verhalten Arons als Streunen. Das Wild sei dadurch beunruhigt worden, die Ausübung des Jagdrechtes "erheblich behindert". Er beantragte, den Hundehalter zu verpflichten, das Streunen des Hundes zu unterbinden. Für jeden Verstoß sollte das Ordnungsgeld von bis zu einer halben Million Mark oder Ordnungshaft angedroht werden. Außerdem sollte der Hundebesitzer verurteilt werden, seinen Hund in der Brut- und Setzzeit prinzipiell an die Leine zu nehmen.
Der Hundehalter, der sich von dem Bückeburger Rechtsanwalt Ralf Vogt vor Gericht vertreten ließ, bestreitet das Streunen seines Hundes. Aron halte sich immer in unmittelbarer Nähe seines Herrn auf, in der Brut- und Setzzeit gehe er ohnehin brav an der Leine.
Das Amtsgericht und in zweiter Instanz das Landgericht wiesen die Klage des Jagdpächters mit gleich lautenden Begründungen zurück. "Es kann dahinstehen, ob der Hund tatsächlich gestreunt hat oder aber wahrend der Brut- und Setzzeit nicht angeleint geführt wurde", heißt es. Ohne Zweifel wären diese Verhaltensweisen bußgeldbewehrt im Sinne des Jagdgesetzes. Aber allein ordnungswidriges Verhalten gebe dem Kläger keinen Anspruch auf einen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch. Dieser Anspruch steht nach Auffassung des Gerichts nur dem Eigentümer des Harrls zu und nicht dem Jagdpächter. Ein Jäger dürfe nach dem Jagdgesetz erst dann einschreiten, wenn es zu einer "erheblichen Beunruhigung des Wildes" komme. Übersetzt: Erst wenn der Hund Wild hetzt oder reißt, darf der Jäger zur Flinte greifen oder die Justiz bemühen. In dieser Hinsicht hatte der klagende Jagdpächter dem Gericht allerdings nichts vorzutragen. Aus einer lediglich abstrakten Gefährdung des Wildes, so die Juristen, lasse sich indes kein Unterlassungsanspruch ableiten.
Der Jagdpächter ist inzwischen aus dem Bückeburger Tierschutzverein ausgetreten und will seine Jagd im Harrl aufgeben.
Marion, Tau & Tiptoe
Jäger will Aron das Stöbern verbieten
In zwei Gerichts-Instanzen ist ein Bückeburger Jagdpächter mit dem Versuch gescheitert, mit Hilfe einer Unterlassungerklärung einen Hund an die Leine legen zu lassen. Der Hundehalter sollte, so forderte es der Jäger, "bei Zuwiderhandlung" ein Ordnungsgeld von bis zu einer halben Million Mark bezahlen. Das Amtsgericht und später das Landgericht wiesen die Klage ab.
Von Eckhard Nachstedt
Bückeburg. Aron ist ein bildhübscher Berner Sennenhund. Er lebt mit seiner Familie am Waldrand in Bergdorf. Bei Spaziergängen läuft Aron am liebsten unangeleint umher. Wildern interessiert ihn nicht sonderlich. Berner Sennenhunde tun das nicht. So steht es jedenfalls in der Rassebeschreibung. Auf etlichen dieser Spaziergänge sind Aron und dessen Herrchen dem Harrl-Jagdpächter in die Quere gekommen. Den Jäger störte es, dass Aron frei umherlief. angeblich auch in der Brut- und Setzzeit. Zunächst versuchte es der Jäger mit freundichen Worten, später mit einem Bußgeld und - als alles nicht fruchtete - mit einer Unterlassungsklage.
Ausführlich legte der Jäger dem Gericht dar, wie Aron unangeleint und weit weg von seinem Herrn in den "seitlichen Beständen" der Harrl-Wege gestöbert habe. Die Entfernung zwischen Hund und Herrn sei jeweils so groß gewesen, daß der Beklagte "keinerlei Einwirkungsmöglichkeit auf den Hund mehr gehabt" habe. Der Jäger bezeichnete dieses Verhalten Arons als Streunen. Das Wild sei dadurch beunruhigt worden, die Ausübung des Jagdrechtes "erheblich behindert". Er beantragte, den Hundehalter zu verpflichten, das Streunen des Hundes zu unterbinden. Für jeden Verstoß sollte das Ordnungsgeld von bis zu einer halben Million Mark oder Ordnungshaft angedroht werden. Außerdem sollte der Hundebesitzer verurteilt werden, seinen Hund in der Brut- und Setzzeit prinzipiell an die Leine zu nehmen.
Der Hundehalter, der sich von dem Bückeburger Rechtsanwalt Ralf Vogt vor Gericht vertreten ließ, bestreitet das Streunen seines Hundes. Aron halte sich immer in unmittelbarer Nähe seines Herrn auf, in der Brut- und Setzzeit gehe er ohnehin brav an der Leine.
Das Amtsgericht und in zweiter Instanz das Landgericht wiesen die Klage des Jagdpächters mit gleich lautenden Begründungen zurück. "Es kann dahinstehen, ob der Hund tatsächlich gestreunt hat oder aber wahrend der Brut- und Setzzeit nicht angeleint geführt wurde", heißt es. Ohne Zweifel wären diese Verhaltensweisen bußgeldbewehrt im Sinne des Jagdgesetzes. Aber allein ordnungswidriges Verhalten gebe dem Kläger keinen Anspruch auf einen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch. Dieser Anspruch steht nach Auffassung des Gerichts nur dem Eigentümer des Harrls zu und nicht dem Jagdpächter. Ein Jäger dürfe nach dem Jagdgesetz erst dann einschreiten, wenn es zu einer "erheblichen Beunruhigung des Wildes" komme. Übersetzt: Erst wenn der Hund Wild hetzt oder reißt, darf der Jäger zur Flinte greifen oder die Justiz bemühen. In dieser Hinsicht hatte der klagende Jagdpächter dem Gericht allerdings nichts vorzutragen. Aus einer lediglich abstrakten Gefährdung des Wildes, so die Juristen, lasse sich indes kein Unterlassungsanspruch ableiten.
Der Jagdpächter ist inzwischen aus dem Bückeburger Tierschutzverein ausgetreten und will seine Jagd im Harrl aufgeben.
Marion, Tau & Tiptoe