Hundeverordnungen der Länder - mit einem Staffmix unterwegs

Jacy

Hallo... ich hab da mal eine kleine Frage...
Wir leben ja mit unserem Staff-Mix im Saarland... der ist hier auflagenfrei, da er ein Mischling ist... also: ich habe keine Sachkunde und er keinen Wesenstest...

Wenn ich mit meinem Hund nun in ein anderes Bundesland fahre, ist ja klar, dass er ohne den Wesenstest überall einen Maulkorb tragen muss. (Niedersachsen lass ich jetzt mal außen vor.)
Aber meine Frage ist... kann ich meinen Hund eigentlich "ungestraft" in einem anderen Bundesland an Leine und mit Maulkorb ausführen??? Ich hab schließlich keinen Sachkundenachweis...

Das einzige was ich habe ist ein Wisch vom städtischen OA, wo drauf steht, dass ich das Tier ohne Weiteres halten darf...
 
  • 25. April 2024
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Hi Jacy ... hast du hier schon mal geguckt?
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In BaWü kannst du einen Staff-Mix ohne SKN führen und in Hessen auch, aber eben immer mit Leine und Maulkorb. In NRW und Bayern meines Wissens auch.
Da du ja "nur" Tourist bist kann von dir nicht verlangt werden alle erforderlichen Auflagen des jeweiligen BL zu erfüllen. Aber bestimmte Vorrausetzungen wie Leinen und Maulkorbzwang sind rechtens.
 
das mit MK und Leine weiß ich... siehe oben ;)

ich denk eigentlich auch, dass ich meinen hund, den ich schon jahrelang im eigenen BL führe auch in einem anderen BL führen kann ohne sachkundenachweis... solang ich nur zu besuch bin.. sonst könnte ich den kerl ja noch nicht ma auf ne wiese zum pinkeln lassen...

aber wo steht das?!? ... mir ist es klar, dass es eigentlich nicht anders sein kann...
hat vielleicht jmd erfahrung damit gemacht... betrifft ja nicht nur die typischen sokas... sondern je nach BL auch rottis, AmBull, diverse Herdenschutzhunde etc pp.
 
es gelten JEWEILS die Landeshundegesetze. Natürlich dürfen Staffs in anderen Bundesländenr pinkeln.
Und Besucherhunde sind die Hunde für 2 Wochen, danach musst du alle Auflagen erfüllen, die alle anderen in diesem Bundesland auch erfüllen müssen. Bis dahin: Maulkorb und Leine, also in den meisten Fällen, im Saarland nicht.
 
Jaaaaaaaaa, Maulkorb und Leine weiß ich... zum x-ten mal!!! dass die LVO gelten ist doch selbstverständlich...

ist meine Frage so schwer zu verstehen?
Kann ich ohne Sachkundenachweis meinen eigenen Hund in einem anderen Bundesland ausführen??? wenn ja, woher rührt diese Erkenntnis!??

mehr will ich gar nicht wissen...
 
ja, hab ich ja auch geschrieben, weiß jetzt nicht, was noch für Fragen offen sein sollen.

Pamp mal nicht so rum hier, ein ! reich auch aus, bin ja nicht blind.

also nochmal: 2 Wochen Besuchshund: Mauli und Leine (je nachdem), danach die Auflagen.
 
Entschuldige, sollte nicht so pampig rüberkommen... war auch nicht so gemeint..

steht die regelung über besuchshunde irgendwo?
 
hm, weiß es nur aus eigener Erfahrung und einem Urlaub in Bayern. Da muss man dann vorher auf der zuständigen Behörde anrufen, wie die Regelungen sind (in unserem Fall: 3m-Leine).
Ich glaube nciht, dass es im I-net das was Offizielles gibt, muss man wohl beim Amt erfragen.
 
Also im Falle von Thüringen stehen die Regelungen für Besucherhunde auch im Landeshundegesetz. Hier haben Besucherhunde keine Auflagen, egal welche Rasse. Beachten muss man natürlich, dass manche Städte für alle Hunde Leinenzwang haben. Auch im Wald ist hier ein Thüringen genereller Leinenzwang.
 
Ja, das ist in der jeweiligen Landeshundeverordnung geregelt und von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. In M-V z.B. darf man den Hund bis zu drei Tage unangemeldet mitfuehren und braucht soviel ich weiss auch keinen MK. Ab drei Tagen muss man es dem entsprechenden OA melden, aber Auflagen gelten trotzdem nicht.
 
Ich würde ja mal ein Thread gut finden wo die genauen Verordnungen aller Bundesländer für Urlaubshunde aufgelistet sind. So hat man alles gleich auf einen Blick.
 
Ich habe mal angefangen, mir die rechtlichen Grundlagen fuer Besuchshunde anzuschauen. Grundsaetzlich gilt wohl, dass Besuchshunde nicht unter "Halten", wohl aber unter "Fuehren" gefaehrlicher Hund fallen, es sein denn, es sind Besuchshunde speziell in der Verordnung erwaehnt. Ich mache morgen mal weiter, wenn ich Zeit und Musse habe.



Baden Wuerttemberg - Polizeiverordnung über das Halten gefährlicher Hunde vom 3. August 2000, Paragraph 7 "auswaertige Hunde"
Es gelten die Pflichten zur sicheren Beaufsichtigung und Ueberlassung des Hundes, sowie Leinen- und Maulkorbzwang, solange sich der Hund im Urlaubs- oder Durchreiseverkehr in B-W befindet. Keine Zeitangabe

Bayern: Verordnung ueber Hunde mit gesteigerter Aggressivitaet und Gefaehrlichkeit vom 10. Juli 1992,
Fuer voruebergehenden Aufenthalt ist keine Erlaubnis notwendig, die Leinen- und Maulkorbpflicht legen die einzelnen Gemeinden fest.

Berlin: Besuchshunde sind nicht explizit geregelt. Voraussetzungen zum Fuehren eines gefaehrlichen Hundes: Leine, ausser in Freilaufgebieten. Maulkorb ab dem 7. Monat (in Freilaufgebieten darf der Hund ohne Leine laufen, solange er einen Maulkorb traegt). Sachkundenachweis: in Berlin erworben oder ein gleichwertiger Nachweis aus einem anderen Bundesland

Brandenburg: Ordnungsbehoerdliche Verordnung ueber das Halten und Fuehren von Hunden, 16. Juni 2004
Mitfuehren der Markierungen, Erlaubnisse und Bescheinigungen des Bundeslandes, in dem der Hund gehalten wird, Halsband mit Namen und Adresse des Halters, Leinen- und Maulkorbpflicht ausser in Freilaufgebieten (Freilauf mit Maulkorb im Freilaufgebiet ist erlaubt)

Bremen: Hundehaltergesetz Verkuendungsstand: 27.07.2009
Besuchshunde sind nicht eindeutig geregelt. Fuehren: Kennzeichnungspflicht mit Mikrochip, Leinen- und Maulkorbzwang, ausser es wurde eine Gehorsamspruefung (BH) abgelegt.
 
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