Hundehalter muss nach Unfall zahlen

Wolfgang

KSG-Haarspalter™
Hundehalter muss nach Unfall zahlen

Vom 19.08.2004

sc. Hunde sind gerade dann gefährlich, wenn sie miteinander spielen. Kommt es in dieser Situation zu einer Verletzung, wie im Oktober 2002 im Martin-Luther-King-Park geschehen, ist jeder der Hundehalter voll haftbar. Wie das Mainzer Landgericht gestern mitteilte, muss im vorliegenden Fall einer der Halter 1800 Euro Schadenersatz und Schmerzensgeld an den Betroffenen bezahlen.

Der Mainzer war gemeinsam mit seiner Tochter und deren zwei Hunden spazieren gegangen. Auf einer Wiese trafen sie drei weitere Hunde mit ihren Herrchen. Alle Tiere waren nicht angeleint und begannen zu spielen. Ein Passant, der sich zu den Haltern gesellt hatte, kam dabei zu Fall und brach sich das Handgelenk.

Der Mann klagte daraufhin auf Schadenersatz. Der Hund des Beklagten habe ihn umgestoßen, was zu seiner Verletzung geführt habe. Der Halter bestritt dies jedoch. Auch eine umfangreiche Zeugenvernehmung konnte keine Klarheit darüber schaffen, ob es der Hund des Beklagten war, der den Sturz verursacht hatte. Das Amtsgericht verneinte deshalb in erster Instanz einen Schadenersatzanspruch. Der Geschädigte ging in Berufung.

Nun bekam er vor dem Landgericht teilweise Recht. Die Richter wiesen darauf hin, dass grundsätzlich jeder der Halter für den vollen Schaden aufkommen müsse. Denn die Gefahr, die von Hunden ausgehe, sei besonders groß, wenn sie frei miteinander spielten. Für die Kammer war unerheblich, ob es tatsächlich der Hund des Beklagten war, der den Mann zu Fall gebracht und damit die Verletzung verursacht habe. Allerdings trifft nach Auffassung der Richter auch den Kläger eine Teilschuld, da er zu den spielenden Hunden ging.

Die Betroffenen einigten sich schließlich auf einen Vergleich. Demnach muss der Halter Schadenersatz und Schmerzensgeld in Höhe von 1800 Euro bezahlen. Dies entspricht zwei Dritteln der ursprünglichen Forderung. Er hat seinerseits die Möglichkeit, einen Teil des Betrages bei den anderen drei Hundehaltern geltend zu machen.

 
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