WHeimann
Im Dickicht der Justiz: Tierbesitzer warten immer noch auf oberste
Entscheidung.
Leine oder nicht? Das ist seit drei Monaten die Frage für 15 000 Hundebesitzer zwischen Angermund und Hellerhof. Nach dem Aufsehen erregenden Spruch des Amtsgerichts ist die in der Düsseldorfer Straßensatzung verankerte Anleinpflicht für größere Hunde unwirksam. Aber das Urteil ist
(noch) nicht rechtskräftig. Die Staatsanwaltschaft hat Ende Mai Rechtsbeschwerde eingelegt. Nun muss das Oberlandesgericht entscheiden.
Ausgelöst wurde das Hundeleinen-Urteil durch die Rechtsanwältin Alice Kleinheidt. Sie hatte ihren Hund, eine Labrador-Colli-Mischung (50 Zentimeter hoch), an zwei Tagen im Rheinpark Golzheim ohne Leine laufen
lassen und dafür Bußgeldbescheide von den Ordnungshütern bekommen. Die Juristin legte Einspruch ein und wurde freigesprochen.
Verstoß gegen Tierschutzgesetz Erfolgreich hatte sie argumentiert, dass die
Hunde wegen umfassender Verbote nur an Uferzonen noch frei laufen dürfen, etwa auf den Rheinwiesen in Oberkassel. Denn wo die Landeshundeordnung nicht greife, fange die Düsseldorfer Straßenordnung an. Dieses Verbot verstoße aber gegen die Pflicht der Hundehalter zu artgerechter Haltung nach dem
Tierschutzgesetz.
Nach der Landeshundeverordnung müssen Hunde, die mindestens 20 Kilo schwer und 40 Zentimeter hoch sind, innerhalb bebauter Ortsteile an der Leine laufen. Da der Rheinpark an der Cecilienallee nicht dazu gehört, entfällt dort die Anleinpflicht - nach der Landesverordnung.
Die Stadt besteht darauf, dass in diesem Fall die Straßenordnung gilt. Das sah Amtsrichter Dirk Kruse anders. Diese Verordnung sei unwirksam, heißt es in seinem schriftlichen Urteil. Nach den Vorschriften herrsche faktisch im ganzen Stadtgebiet Anleinpflicht. Dieser Zwang entspreche nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Zwar müsse an erster Stelle der Schutz der Bürger vor Gefahren und Belästigungen durch frei laufende Hunde stehen.
"Aber dafür muss nicht das ganze Stadtgebiet mit der Anleinpflicht versehen sein."
Denn Hunde brauchen soziale Kontakte und einen Auslauf im Freien. Diesem Bedürfnis würden die mit Kot übersäten Hundeauslaufflächen im Rheinpark nicht gerecht. Fazit: "Die Bestimmungen der Straßenordnung über die Anleinpflicht sind unwirksam."
Hundebesitzer erwarten nun mit Spannung, wie es weitergeht. Aber sie müssen sich gedulden. Denn das Oberlandesgericht will die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu der Frage abwarten, ob die Landeshundeverordnung NRW verfassungsgemäß ist. (ups) 25.06.2002
WHeimann
Hundeschule des Tierschutzverein Iserlohn e.V.
Jetzt mit AWARD-Vergabe
Entscheidung.
Leine oder nicht? Das ist seit drei Monaten die Frage für 15 000 Hundebesitzer zwischen Angermund und Hellerhof. Nach dem Aufsehen erregenden Spruch des Amtsgerichts ist die in der Düsseldorfer Straßensatzung verankerte Anleinpflicht für größere Hunde unwirksam. Aber das Urteil ist
(noch) nicht rechtskräftig. Die Staatsanwaltschaft hat Ende Mai Rechtsbeschwerde eingelegt. Nun muss das Oberlandesgericht entscheiden.
Ausgelöst wurde das Hundeleinen-Urteil durch die Rechtsanwältin Alice Kleinheidt. Sie hatte ihren Hund, eine Labrador-Colli-Mischung (50 Zentimeter hoch), an zwei Tagen im Rheinpark Golzheim ohne Leine laufen
lassen und dafür Bußgeldbescheide von den Ordnungshütern bekommen. Die Juristin legte Einspruch ein und wurde freigesprochen.
Verstoß gegen Tierschutzgesetz Erfolgreich hatte sie argumentiert, dass die
Hunde wegen umfassender Verbote nur an Uferzonen noch frei laufen dürfen, etwa auf den Rheinwiesen in Oberkassel. Denn wo die Landeshundeordnung nicht greife, fange die Düsseldorfer Straßenordnung an. Dieses Verbot verstoße aber gegen die Pflicht der Hundehalter zu artgerechter Haltung nach dem
Tierschutzgesetz.
Nach der Landeshundeverordnung müssen Hunde, die mindestens 20 Kilo schwer und 40 Zentimeter hoch sind, innerhalb bebauter Ortsteile an der Leine laufen. Da der Rheinpark an der Cecilienallee nicht dazu gehört, entfällt dort die Anleinpflicht - nach der Landesverordnung.
Die Stadt besteht darauf, dass in diesem Fall die Straßenordnung gilt. Das sah Amtsrichter Dirk Kruse anders. Diese Verordnung sei unwirksam, heißt es in seinem schriftlichen Urteil. Nach den Vorschriften herrsche faktisch im ganzen Stadtgebiet Anleinpflicht. Dieser Zwang entspreche nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Zwar müsse an erster Stelle der Schutz der Bürger vor Gefahren und Belästigungen durch frei laufende Hunde stehen.
"Aber dafür muss nicht das ganze Stadtgebiet mit der Anleinpflicht versehen sein."
Denn Hunde brauchen soziale Kontakte und einen Auslauf im Freien. Diesem Bedürfnis würden die mit Kot übersäten Hundeauslaufflächen im Rheinpark nicht gerecht. Fazit: "Die Bestimmungen der Straßenordnung über die Anleinpflicht sind unwirksam."
Hundebesitzer erwarten nun mit Spannung, wie es weitergeht. Aber sie müssen sich gedulden. Denn das Oberlandesgericht will die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu der Frage abwarten, ob die Landeshundeverordnung NRW verfassungsgemäß ist. (ups) 25.06.2002
WHeimann
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