<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Tahoma, Verdana, Arial">Zitat:</font><HR>Original erstellt von Wolfgang:
Mir scheint, dass die Katzen hier eher in der Angriffs- als in der Verteidigungsposition sind. Wie wäre es sonst möglich, dass ein angeleinter Hund eine Katze erwischt?[/quote]
...nun Wolfgang, bei einer meiner Katzen käme das zum Beispiel daher, daß sie Hunde kennt und ihnen vertraut.
Beim Rest gebe ich dir recht; mein alter Kater, der Freigänger war, blieb in der Brutzeit im Haus, basta! Soviel Rücksichtnahme auf andere Lebewesen muß einfach sein.
Purzeldame:
Dein 'Kopfschuß' ist auch nicht gerade...wie sagtest du so schön?...lösungsorientiert.
Und wenn du tatsächlich glaubst, ein Vermieter habe nicht das Recht, Katzen zu genehmigen und Hunde zu verbieten, solltest du dich mal schleunigst schlau machen, bevor die nächste unliebsame Überraschung in's Haus steht.
Hier Gerichtsurteile zum Thema:
Steht im Mietvertrag, dass jede Tierhaltung der Zustimmung des Vermieters bedarf, ist der in der Entscheidung frei, ob er Hunde- oder Katzenhaltung erlaubt (OLG Hamm 4 ReMiet 5/80 und 6/80, WM 81, 53).
Der Mieter kann bei derartigen Vertragsklauseln aber davon ausgehen, dass der Vermieter die Zustimmung erteilt, wenn nicht gewichtige Gründe im Wege stehen (LG Ulm 1 S 286/89-01, WM 90, 443).
[Hier wäre der Vorfall mit dem Hund bei etwas 'schlechtem Willen' durchaus als gewichtiger Grund anzusehen]
Verlangt der Vermieter die Abschaffung eines Hundes, muss er triftige Gründe haben, zum Beispiel wenn der Mieter einen Kampfhund hält (LG Nürnberg-Fürth 7 S 3264/90, WM 91, 93), oder wenn ein Hund wiederholt das Treppenhaus verunreinigt und in fremde Wohnungen eindringt (AG Hamburg-Altona 316 aC 97/89, WM 89, 624).
[oder wenn sich andere Mieter beschwert haben daß der Hund Katzen reißt]
Die Haltung von Hunden gehört zumindest in Großstädten nicht zur vertragsgemäßen Nutzung von Mietwohnungen in Mehrfamilienhäusern. MieterInnen sind deshalb - auch
bei kleinen Hunden - auf die Zustimmung der VermieterInnen angewiesen. Diese kann die Zustimmung auch dann verweigern, wenn keine konkrete, sondern nur eine
abstrakte Gefährdung durch den Hund vorliegt. Die Tierhaltung in Großstadt-Mietwohnungen gehört nur dann zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung, wenn jede Beeinträchtigung anderer HausbewohnerInnen ausgeschlossen ist. Dies trifft auf Hunde nicht zu. (AG Bochum, 45 C 29/97)
Das Halten einer Katze ist immer erlaubt, solange es nicht zu Beeinträchtigungen für die Nachbarn kommt (LG Mönchengladbach 2 S 191/88 NJWRR 89, 145; AG Sinzig 7 C 334/89 NJWRR 90, 652; AG Schöneberg 6 C 550/89 MM 90, 192; AG Mannheim 11 C 269/7
.
Für Listies gibt's dann noch extra Urteile:
Der Vermieter kann das Verbot zur Hundehaltung mit Eigenschaften der Tiergattung oder Rasse rechtfertigen. Der von einem Mieter gehaltene Bullterrier stellt eine Gefahr für die anderen Mieter des Mietshauses dar, weil ein Angriff durch einen Hund dieser Rasse nicht vorhergesehen und mit normalen Kräften nicht abgewehrt werden kann (LG Nürnberg-Fürth 7 S 3264/90).
Dem Mieter kann verboten werden, einen American-Staffordshire-Terrier in der Wohnung zu halten. Das Verbot kann auch ausgesprochen werden, wenn bisher noch keine konkrete Gefährdung von diesem Hund ausgegangen ist. Es reicht aus, dass diese Tiere zu den potentiell gefährlichsten Kampfhunden gehören (AG Frankfurt 33 C 77/00-67).
u.s.w. u.s.w..
Was ich mit diesem ganzen Sermon sagen will:
Ich fürchte, Eris einzige Chance liegt in einer gütlichen Einigung mit den anderen Mietern. Das Angebot mit dem MK im Garten wäre vielleicht erfolgsversprechend.
Da es aber schon einmal 'böses Blut' gab, wäre mein Rat, sich auf jeden Fall schon mal im Stillen nach einer anderen Wohnung umzusehen.
Alexis
-sic gorgiamus allo subjectatos nunc-