Hohe Hundesteuer für Kampfhunde ist rechtens

Frank

15 Jahre Mitglied
Hohe Hundesteuer für Kampfhunde ist rechtens
Oberverwaltungsgericht hebt anders lautendes Mainzer Urteil über Wormser Steuersatzung auf
Koblenz (AP) Für Kampfhunde dürfen Städte und Gemeinden höhere Steuern verlangen als für andere Hunderassen. Das hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz jetzt im Fall der Stadt Worms entschieden, die 1.200 Mark im Jahr für einen Kampfhund fordert, aber nur 180 Mark für alle anderen Hunde. Wie das OVG am Montag mitteilte, dürfen die Kommunen dabei das Ziel verfolgen, Kampfhunde «generell und langfristig in ihrem Gebiet zurückzudrängen». Die umstrittene Steuersatzung sei auch nicht deshalb rechtswidrig, weil andere, heimische Hunderassen ebenfalls aggressive Tiere hervorgebracht hätten. Dies habe Worms dadurch berücksichtigt, dass auch für sonstige gefährliche Hunde eine erhöhte Hundesteuer gefordert wird.

Dabei sei es durchaus sachgerecht, heimische Hunderassen nicht ausnahmslos als Kampfhunde zu erfassen, urteilten die Richter. Mit diesen Hunden sei die Bevölkerung nämlich vertraut und billige ihre Verwendung als Wach- und Gebrauchshunde. Deren Gefährlichkeit sei durch die größere Erfahrung der Züchter und Halter auch eher beherrschbar, als dies bei den neu importierten Züchtungen der Fall sei.

Gegen die Hundesteuersatzung hatte eine Wormserin geklagt, die zwei Staffordshire-Bullterrier hält. Sie meinte, die Rasseliste sei willkürlich, weil andere, darin nicht aufgeführte Hunderassen wie Deutscher Schäferhund und Dogge vergleichbar gefährlich seien. Das Landgericht Mainz hatte der Klägerin Recht gegeben.

Dagegen stellten die Richter der Berufungsinstanz fest, dass die in der Wormser Liste aufgeführten Hunderassen wie Staffordshire-Bullterrier wegen ihrer Größe, ihres Gewichts, ihrer Sprung-, Muskel- und Beißkraft von einer gesteigerten Gefährlichkeit seien. Zwar treffe dies möglicherweise nicht auf sämtliche Exemplare dieser Züchtungen zu, weil die Aggressivität eines Hundes neben seiner Veranlagung auch von seiner Aufzucht abhänge. Die Gemeinden dürften bei der Ausgestaltung der Hundesteuer aber in einer Rasseliste typisieren.

Auch das Argument der Klägerin, sie habe ihre Hunde bei Erlass der umstrittenen Steuersatzung schon besessen und sich daher nicht auf die erhöhte Kampfhundesteuer einstellen können, ließen die Richter nicht gelten. Das Vertrauen auf den Fortbestand der Hundesteuer in bisheriger Höhe sei nicht schutzwürdig gewesen, da die Bürger hier grundsätzlich mit Veränderungen rechnen müssten.

(Aktenzeichen: OVG Koblenz 6 A 10789/00.OVG)

(Internet:

Frage: was ist denn mit den hunden, die einen bestandenen wesenstest habe. die sind laut gutachten als nicht gefährlich einzustufen.
eine frechheit ist das.
leutz, es ist noch lange nicht vorbei

viele grüße




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Frank

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  • 18. April 2024
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