WolfgangM
15 Jahre Mitglied
Hallo Leute,
Meine Anfrage an das Innenministerium von Sachsen-Anhalt zum Problem Abweisen von Listenhundehalter im Evakuierungsfall wurde soeben beantwortet. Anbei der Originaltext ohne Kommentar.
Gruß
Wolfgang
mit Protesthund Ina
Ihre Anfrage vom 16. August 2002 beantworte ich wie folgt:
Soweit anlässlich der gegenwärtigen Hochwasserlage eine Schule als Notunterkunft eingerichtet wird, dürfte es sich für den Zeitraum, in dem die Schule als Notunterkunft genutzt wird und kein Schulbetrieb stattfindet, nicht um eine Schule im Sinne des § 8 Abs. 4 Nr. 2 der Gefahrenabwehrverordnung zum Schutz vor gefährlichen Hunden vom 26. März 2002 (GVBl. LSA S. 120) handeln, so dass ein Halter eines gefährlichen Hundes im Falle seiner Evakuierung ggf. nicht unter Bezugnahme auf diese Vorschrift der Gefahrenabwehrverordnung von der Aufnahme in eine als Notunterkunft eingerichtete Schule ausgeschlossen und abgewiesen werden könnte.
Auf Grund der in einer Notunterkunft herrschenden besonderen Umstände und der dort ggf. insgesamt bestehenden unüberschaubaren Situation, dürfte es
zum Schutz von Personen, insbesondere zum Schutz von Kindern, gleichwohl gefahrenabwehrrechtlich - auch im eigenen Interesse des Hundehalters -
grundsätzlich nicht zu vertreten sein, einen gefährlichen Hund in eine Notunterkunft mitzunehmen. Da betroffene Hundehalter von einer möglichen Evakuierung zudem nicht überrascht werden, dürfte auch genügend Zeit zur Verfügung stehen, eine anderweitige Unterbringung des gefährlichen Hundes zu erreichen.
Ungeachtet meiner vorstehenden Ausführungen könnte es sich empfehlen, dass sich ein im Einzelfall betroffener Hundehalter mit der für ihn zuständigen Behörde in Verbindung setzt.
Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag
gez. Siering
Siering
Meine Anfrage an das Innenministerium von Sachsen-Anhalt zum Problem Abweisen von Listenhundehalter im Evakuierungsfall wurde soeben beantwortet. Anbei der Originaltext ohne Kommentar.
Gruß
Wolfgang
mit Protesthund Ina
Ihre Anfrage vom 16. August 2002 beantworte ich wie folgt:
Soweit anlässlich der gegenwärtigen Hochwasserlage eine Schule als Notunterkunft eingerichtet wird, dürfte es sich für den Zeitraum, in dem die Schule als Notunterkunft genutzt wird und kein Schulbetrieb stattfindet, nicht um eine Schule im Sinne des § 8 Abs. 4 Nr. 2 der Gefahrenabwehrverordnung zum Schutz vor gefährlichen Hunden vom 26. März 2002 (GVBl. LSA S. 120) handeln, so dass ein Halter eines gefährlichen Hundes im Falle seiner Evakuierung ggf. nicht unter Bezugnahme auf diese Vorschrift der Gefahrenabwehrverordnung von der Aufnahme in eine als Notunterkunft eingerichtete Schule ausgeschlossen und abgewiesen werden könnte.
Auf Grund der in einer Notunterkunft herrschenden besonderen Umstände und der dort ggf. insgesamt bestehenden unüberschaubaren Situation, dürfte es
zum Schutz von Personen, insbesondere zum Schutz von Kindern, gleichwohl gefahrenabwehrrechtlich - auch im eigenen Interesse des Hundehalters -
grundsätzlich nicht zu vertreten sein, einen gefährlichen Hund in eine Notunterkunft mitzunehmen. Da betroffene Hundehalter von einer möglichen Evakuierung zudem nicht überrascht werden, dürfte auch genügend Zeit zur Verfügung stehen, eine anderweitige Unterbringung des gefährlichen Hundes zu erreichen.
Ungeachtet meiner vorstehenden Ausführungen könnte es sich empfehlen, dass sich ein im Einzelfall betroffener Hundehalter mit der für ihn zuständigen Behörde in Verbindung setzt.
Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag
gez. Siering
Siering