Zitierhinweise/Geltung
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Ausfertigungsdatum: 24. Juli 1972
Verkündungsfundstelle: BGBl I 1972, 1277
Sachgebiet: FNA 7833-3
Fußnote: Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1987
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 25. 5.1998 I 1105, 1818;
zuletzt geändert durch Art. 11 § 1 G v. 6. 8.2002 I 3082
Maßgaben aufgrund des EinigVtr vgl. TierSchG Anhang EV
Ausdrückliche Hinweise des Gesetzgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EWGRL 628/91 (CELEX Nr: 391L062
EWGRL 630/91 (CELEX Nr: 391L0630)
EGRL 119/93 (CELEX Nr: 393L0119)
EWGRL 609/86 (CELEX Nr: 386L0609)
EWGRL 35/93 (CELEX Nr: 393L0035) vgl. G v. 25.5.1998 I 1094
Quelle
Fassung vom 12.April 2001
(1) Wirbeltiere, an denen Schäden feststellbar sind, von denen anzunehmen ist, dass sie durch tierschutzwidrige Handlungen verursacht worden sind, dürfen nicht gehalten oder ausgestellt werden, soweit dies durch Rechtsverordnungen nach Absatz 2 Nr. 4 oder 5 bestimmt ist.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist,
1. das Verbringen von Tieren oder Erzeugnissen tierischer Herkunft aus einem
Staat, der nicht der Europäischen Gemeinschaft angehört, in das Inland (Einfuhr) von der Einhaltung von Mindestanforderungen hinsichtlich der Tierhaltung oder des Tötens von Tieren und von einer entsprechenden Bescheinigung abhängig zu machen sowie deren Inhalt, Form, Ausstellung und Aufbewahrung zu regeln,2. die Einfuhr bestimmter Tiere von einer Genehmigung abhängig zu machen,3. das Verbringen bestimmter Tiere aus dem Inland in einen anderen Staat zu verbieten,
4. das Verbringen von Wirbeltieren in das Inland oder das Halten, insbesondere das Ausstellen von Wirbeltieren im Inland zu verbieten, wenn an den Tieren zum Erreichen bestimmter Rassemerkmale tierschutzwidrige Handlungen vorgenommen worden sind oder die Tiere erblich bedingte körperliche Defekte, Verhaltensstörungen oder Aggressionssteigerungen im Sinne des § 11b Abs. 1 oder 2 Buchstabe a aufweisen oder soweit ein Tatbestand nach § 11b Abs. 2 Buchstabe b oder c erfüllt ist,
5. das Halten von Wirbeltieren, an denen Schäden feststellbar sind, von denen anzunehmen ist, daß sie den Tieren durch tierschutzwidrige Handlungen zugefügt worden sind, zu verbieten, wenn das Weiterleben der Tiere nur unter Leiden möglich ist,6. vorzuschreiben, daß Tiere oder Erzeugnisse tierischer Herkunft nur über bestimmte Zollstellen mit zugeordneten Überwachungsstellen eingeführt oder ausgeführt werden dürfen, die das Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat.
Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 1 bis 5 kann nicht erlassen werden, soweit Gemeinschaftsrecht oder völkerrechtliche Verpflichtungen entgegenstehen.
Fußnote
Man beachte Punkt 4 !
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Da im Netz -zig Varianten des TSchG rumgeistern,müsste man mal ´ne Mail an den Tierschutzbeauftragten loslassen um letzte Unklarheiten zu beseitigen.
<small>[ 23. Oktober 2002, 18:47: Beitrag editiert von: Dobi ]</small>