Hilfe gesucht!

bickrottis

20 Jahre Mitglied
Hallo @all!

Ich brauche mal eure Hilfe!
Meines Wissens ist die Einfuhr von kupierten Hunden nach D verboten.
Kann mir jemand sagen, wo das steht?
Ich denke, das gilt seit 1.9.2001, weiß aber nicht mehr, wo das steht!

Vorab Danke!

Lieben Gruß von Vera
 
Gerade am Samstag haben wir uns auf dem Hundeplatz darüber unterhalten (ich finde es auch nicht besonders schön) und dort erzählte jemand, daß man sich nur ein O.K. vom Tierarzt holen müsse ... er hatte nämlich einen Boxerwelpen der kupiert war!
 
Hi,

ich habe Mom mal die Nummer einer BT Gazette für Sabines Homepage gemailt, in der Stand ein Bericht über einen kupierten Dobi der eingeführt wurde und ich meine der "Einführende" hat eine Strafe bekommen da das Tier mit Schmerzen nach Deutschland eigeführt wurde und das gegen das TschG verstößt.

Frag da mal nach.

Lieben Guß
Meike
 
Hi Vera,

meines Wissens gibt es (leider) kein Importverbot kupierter Hunde nach Deutschland.

Auszug aus dem Tierschutzgesetz

"Neunter Abschnitt:
Verbringungs-, Verkehrs- und Haltungsverbot
§ 12
(1) Wirbeltiere, an denen Schäden feststellbar sind, von denen anzunehmen ist, dass sie durch tierschutzwidrige Handlungen verursacht worden sind, dürfen nicht gehalten oder ausgestellt werden, soweit dies durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 Nr. 4 oder 5 bestimmt ist.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist,

1. das Verbringen von Tieren oder Erzeugnissen tierischer Herkunft aus einem Staat, der nicht der Europäischen Gemeinschaft angehört, in das Inland (Einfuhr) von der Einhaltung von Mindestanforderungen hinsichtlich der Tierhaltung oder des Tötens von Tieren und von einer entsprechenden Bescheinigung abhängig zu machen sowie deren Inhalt, Form, Ausstellung und Aufbewahrung zu regeln,
2. die Einfuhr bestimmter Tiere von einer Genehmigung abhängig zu machen,
3. das Verbringen bestimmter Tiere aus dem Inland in einen anderen Staat zu verbieten,
4. das Verbringen von Wirbeltieren in das Inland oder das Halten, insbesondere das Ausstellen von Wirbeltieren im Inland zu verbieten, wenn an den Tieren zum Erreichen bestimmter Rassemerkmale tierschutzwidrige Handlungen vorgenommen worden sind oder die Tiere erblich bedingte körperliche Defekte, Verhaltensstörungen oder Aggressionssteigerungen im Sinne des § 11b Abs. 1 oder 2 Buchstabe a aufweisen oder soweit ein Tatbestand nach § 11b Abs. 2 Buchstabe b oder c erfüllt ist,
5. das Halten von Wirbeltieren, an denen Schäden feststellbar sind, von denen anzunehmen ist, dass sie den Tieren durch tierschutzwidrige Handlungen zugefügt worden sind, zu verbieten, wenn das Weiterleben der Tiere nur unter Leiden möglich ist,..."

Die enthält jedoch weder ein Import- noch ein Haltungsverbot.

Das BML schreibt in der Begründung zur Tierschutz-Hundeverordnung:

"Die Erfahrungen nach der Einführung des gesetzlichen Kupierverbotes 1998 hätten gezeigt, dass Hunde ins Ausland gebracht und dort kupiert würden oder kupierte Hunde aus dem Ausland eingeführt würden, um bestimmte Rassemerkmale zu erreichen, so das Ministerium. Um diesen "Kupiertourismus" zu bekämpfen, wird das Ausstellen der betroffenen Hunde zukünftig verboten."

Somit ist nur das Ausstellen kupierter Hunde verboten, und auch da gibt es Ausnahmen
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.
 
Zitierhinweise/Geltung

--------------------------------------------------------------------------------
Ausfertigungsdatum: 24. Juli 1972
Verkündungsfundstelle: BGBl I 1972, 1277
Sachgebiet: FNA 7833-3
Fußnote: Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1987
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 25. 5.1998 I 1105, 1818;
zuletzt geändert durch Art. 11 § 1 G v. 6. 8.2002 I 3082
Maßgaben aufgrund des EinigVtr vgl. TierSchG Anhang EV
Ausdrückliche Hinweise des Gesetzgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EWGRL 628/91 (CELEX Nr: 391L062:cool:
EWGRL 630/91 (CELEX Nr: 391L0630)
EGRL 119/93 (CELEX Nr: 393L0119)
EWGRL 609/86 (CELEX Nr: 386L0609)
EWGRL 35/93 (CELEX Nr: 393L0035) vgl. G v. 25.5.1998 I 1094
Quelle

Fassung vom 12.April 2001
(1) Wirbeltiere, an denen Schäden feststellbar sind, von denen anzunehmen ist, dass sie durch tierschutzwidrige Handlungen verursacht worden sind, dürfen nicht gehalten oder ausgestellt werden, soweit dies durch Rechtsverordnungen nach Absatz 2 Nr. 4 oder 5 bestimmt ist.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist,

1. das Verbringen von Tieren oder Erzeugnissen tierischer Herkunft aus einem

Staat, der nicht der Europäischen Gemeinschaft angehört, in das Inland (Einfuhr) von der Einhaltung von Mindestanforderungen hinsichtlich der Tierhaltung oder des Tötens von Tieren und von einer entsprechenden Bescheinigung abhängig zu machen sowie deren Inhalt, Form, Ausstellung und Aufbewahrung zu regeln,2. die Einfuhr bestimmter Tiere von einer Genehmigung abhängig zu machen,3. das Verbringen bestimmter Tiere aus dem Inland in einen anderen Staat zu verbieten,

4. das Verbringen von Wirbeltieren in das Inland oder das Halten, insbesondere das Ausstellen von Wirbeltieren im Inland zu verbieten, wenn an den Tieren zum Erreichen bestimmter Rassemerkmale tierschutzwidrige Handlungen vorgenommen worden sind oder die Tiere erblich bedingte körperliche Defekte, Verhaltensstörungen oder Aggressionssteigerungen im Sinne des § 11b Abs. 1 oder 2 Buchstabe a aufweisen oder soweit ein Tatbestand nach § 11b Abs. 2 Buchstabe b oder c erfüllt ist,

5. das Halten von Wirbeltieren, an denen Schäden feststellbar sind, von denen anzunehmen ist, daß sie den Tieren durch tierschutzwidrige Handlungen zugefügt worden sind, zu verbieten, wenn das Weiterleben der Tiere nur unter Leiden möglich ist,6. vorzuschreiben, daß Tiere oder Erzeugnisse tierischer Herkunft nur über bestimmte Zollstellen mit zugeordneten Überwachungsstellen eingeführt oder ausgeführt werden dürfen, die das Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat.
Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 1 bis 5 kann nicht erlassen werden, soweit Gemeinschaftsrecht oder völkerrechtliche Verpflichtungen entgegenstehen.

Fußnote

Man beachte Punkt 4 !
<img border="0" alt="[EvilGrins]" title="" src="graemlins/eg.gif" />
Da im Netz -zig Varianten des TSchG rumgeistern,müsste man mal ´ne Mail an den Tierschutzbeauftragten loslassen um letzte Unklarheiten zu beseitigen.

<small>[ 23. Oktober 2002, 18:47: Beitrag editiert von: Dobi ]</small>
 
Hi Namensvetter,

was wolltest du denn mit deinem Posting zum Ausdruck bringen?

Der von dir zitierte Auszug aus dem TSchG ist doch identisch mit dem von mir zitierten Auszug. Die aktuelle Fassung des TSchG steht auf den Seiten des BML (Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft) zur Verfügung: (Tierschutz).

Wie ich schon schrieb, steht - die von dir durch Fußnote hervorgehobene - Nr. 4 unter einem Verordnungsvorbehalt. Eine Verordnung, die ein Importverbot beinhaltet gibt es aber bis heute nicht.
 
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