Neues von ZERGportal
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Hallo Hundefreunde/innen.
wer mit der Forderung nach einem zweiten, dritten etc. Wesenstest konfrontiert wird, sollte unseren Ämtlern eine schöne Repblik schreiben. Als Vorlage kann die Anlage dienen, die unseren Ämtlern bestimmt einges Kopfzerbrechen bereiten wird, Kapazitäten binden wird etc, was wir Ihnen von Herzen gönnen. Nach entsprechender Anpassung kann auch in anderen Ländern so verfahren werden, deren Innenminister auch in der besinnlichen Adventszeit noch nicht zur Besinnung gekommen sind.
Mit freundlichen Grüßen und einen schönen 3. Advent
Fam. Stück und Weihnachtshund Chico
[email protected]
Forderung eines wiederholten Wesenstests
Sehr geehrter Herr Bürgermeister,
bekanntlich bin ich Eigentümer und Halter eines Hundes der Rasse ......, die in Hessen „gelistet“ ist. Der Hund hat bereits am .... einen Wesenstest erfolgreich bestanden, verfügt über einen friedliches Wesens und ist Zeit seines Lebens verhaltensunauffällig, d.h. ungefährlich.
Dessen ungeachtet verlangen Sie mit Ihrem Schreiben vom .... die Vorlage eines erneuten Wesenstestes. Dazu möchte ich folgendes anmerken:
I.
Die allein maßgebliche Bestimmung des § 7 HundeVO v. 22.01.2003 (GVBl. I., S. 54 ff.) selbst sieht keine Wiederholung der bzw. einer Wesensprüfung vor. Insoweit gestatte ich mir den Hinweis auf das Urteil des VG Gießen vom 06.10.2003 _ 10 E 607/03 _ wo auf S. 9 f. zutreffend ausgeführt wird:
„... sieht sich das Gericht indes zu der Bemerkung veranlasst, dass für die von dem Kläger gehaltenen Hunde positive Wesensbeurteilungen vorliegen und dass insoweit neue Wesensbeurteilungen nicht erforderlich sein dürften. Es kann nämlich nicht festgestellt werden, dass sich das Wesen eines Hundes in Abständen von zwei Jahren von Gutartigkeit zu Bösartigkeit oder umgekehrt verändert. Ist die Ungefährlichkeit eines Hundes einmal durch eine erfolgreich absolvierte Wesensprüfung festgestellt, bedarf es zur Überzeugung des Gerichtes äußerer Umstände, um eine erneute Überprüfung zu veranlassen. Lediglich der eingetretene Zeitablauf wird hierfür nicht ausreichen. Eine turnusmäßige Wesensprüfung in Abständen von zwei oder drei Jahren dürfte zudem das Übermaßverbot verletzen, da die Wesensprüfung auch mit erheblichem Kostenaufwand verbunden ist. Insoweit ist weiter zu bedenken, dass auch die festgestellte Sachkunde nicht turnusmäßig wiederholt und nachgewiesen werden muss. Warum hi!
nsichtlich des betroffenen Hundes etwas anderes gelten soll, entzieht sich der Nachvollziehbarkeit durch das Gericht.
Insoweit dürfte es auch nicht möglich sein, die Wiederholung einer Wesensprüfung auf § 3 Abs. 1 Nr. 4 der aktuell gültigen Hundeverordnung vom 22.01.2003 zu stützen, die in § 3 Abs. 1 Nr. 4 für die Erteilung der Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes voraussetzt, dass die Halterin oder der Halter „eine positive Wesensprüfung für den Hund nachweist“. Von einer zeitlichen Grenze hinsichtlich des Alters der Wesensprüfung oder von irgendwie erforderlichen Wiederholungen einer Wesensprüfung ist dem Verordnungswortlaut nichts zu entnehmen, ebenso wenig für den Sachkundenachweis nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 6 der Verordnung. Insoweit ist es hinsichtlich der vom Kläger gehaltenen Hunde naheliegend, dass er zwar einer Halteerlaubnis bedarf, hierfür aber keineswegs eine erneute Wesensprüfung Voraussetzung ist.“ (Anm.: Hervorhebungen durch Unterzeichner)
Diesen überzeugenden Ausführungen ist wenig hinzuzufügen:
• Die genetischen Anlagen eines Hundes ändern sich nicht alle zwei Jahre. Dass mein Hund keiner aggressiven Zuchtlinie entstammt hat er mit dem ersten Wesenstest, der Ihnen vorliegt, eindrucksvoll unter Beweis gestellt.
• Unerwünschte Verhaltensänderungen eines Hundes, die auf (menschliche) Haltung, (menschliche) Ausbildung oder Krankheiten beruhen, können bei allen Hunden _ auch Nicht-Listenhunden - auftreten, so dass jede rechtliche Sonderbehandlung _ hier Folgewesenstests für unauffällige Listenhunde _ evident gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt und willkürlich ist.
... weiter hier als Original-DOC
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Hallo Hundefreunde/innen.
wer mit der Forderung nach einem zweiten, dritten etc. Wesenstest konfrontiert wird, sollte unseren Ämtlern eine schöne Repblik schreiben. Als Vorlage kann die Anlage dienen, die unseren Ämtlern bestimmt einges Kopfzerbrechen bereiten wird, Kapazitäten binden wird etc, was wir Ihnen von Herzen gönnen. Nach entsprechender Anpassung kann auch in anderen Ländern so verfahren werden, deren Innenminister auch in der besinnlichen Adventszeit noch nicht zur Besinnung gekommen sind.
Mit freundlichen Grüßen und einen schönen 3. Advent
Fam. Stück und Weihnachtshund Chico
[email protected]
Forderung eines wiederholten Wesenstests
Sehr geehrter Herr Bürgermeister,
bekanntlich bin ich Eigentümer und Halter eines Hundes der Rasse ......, die in Hessen „gelistet“ ist. Der Hund hat bereits am .... einen Wesenstest erfolgreich bestanden, verfügt über einen friedliches Wesens und ist Zeit seines Lebens verhaltensunauffällig, d.h. ungefährlich.
Dessen ungeachtet verlangen Sie mit Ihrem Schreiben vom .... die Vorlage eines erneuten Wesenstestes. Dazu möchte ich folgendes anmerken:
I.
Die allein maßgebliche Bestimmung des § 7 HundeVO v. 22.01.2003 (GVBl. I., S. 54 ff.) selbst sieht keine Wiederholung der bzw. einer Wesensprüfung vor. Insoweit gestatte ich mir den Hinweis auf das Urteil des VG Gießen vom 06.10.2003 _ 10 E 607/03 _ wo auf S. 9 f. zutreffend ausgeführt wird:
„... sieht sich das Gericht indes zu der Bemerkung veranlasst, dass für die von dem Kläger gehaltenen Hunde positive Wesensbeurteilungen vorliegen und dass insoweit neue Wesensbeurteilungen nicht erforderlich sein dürften. Es kann nämlich nicht festgestellt werden, dass sich das Wesen eines Hundes in Abständen von zwei Jahren von Gutartigkeit zu Bösartigkeit oder umgekehrt verändert. Ist die Ungefährlichkeit eines Hundes einmal durch eine erfolgreich absolvierte Wesensprüfung festgestellt, bedarf es zur Überzeugung des Gerichtes äußerer Umstände, um eine erneute Überprüfung zu veranlassen. Lediglich der eingetretene Zeitablauf wird hierfür nicht ausreichen. Eine turnusmäßige Wesensprüfung in Abständen von zwei oder drei Jahren dürfte zudem das Übermaßverbot verletzen, da die Wesensprüfung auch mit erheblichem Kostenaufwand verbunden ist. Insoweit ist weiter zu bedenken, dass auch die festgestellte Sachkunde nicht turnusmäßig wiederholt und nachgewiesen werden muss. Warum hi!
nsichtlich des betroffenen Hundes etwas anderes gelten soll, entzieht sich der Nachvollziehbarkeit durch das Gericht.
Insoweit dürfte es auch nicht möglich sein, die Wiederholung einer Wesensprüfung auf § 3 Abs. 1 Nr. 4 der aktuell gültigen Hundeverordnung vom 22.01.2003 zu stützen, die in § 3 Abs. 1 Nr. 4 für die Erteilung der Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes voraussetzt, dass die Halterin oder der Halter „eine positive Wesensprüfung für den Hund nachweist“. Von einer zeitlichen Grenze hinsichtlich des Alters der Wesensprüfung oder von irgendwie erforderlichen Wiederholungen einer Wesensprüfung ist dem Verordnungswortlaut nichts zu entnehmen, ebenso wenig für den Sachkundenachweis nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 6 der Verordnung. Insoweit ist es hinsichtlich der vom Kläger gehaltenen Hunde naheliegend, dass er zwar einer Halteerlaubnis bedarf, hierfür aber keineswegs eine erneute Wesensprüfung Voraussetzung ist.“ (Anm.: Hervorhebungen durch Unterzeichner)
Diesen überzeugenden Ausführungen ist wenig hinzuzufügen:
• Die genetischen Anlagen eines Hundes ändern sich nicht alle zwei Jahre. Dass mein Hund keiner aggressiven Zuchtlinie entstammt hat er mit dem ersten Wesenstest, der Ihnen vorliegt, eindrucksvoll unter Beweis gestellt.
• Unerwünschte Verhaltensänderungen eines Hundes, die auf (menschliche) Haltung, (menschliche) Ausbildung oder Krankheiten beruhen, können bei allen Hunden _ auch Nicht-Listenhunden - auftreten, so dass jede rechtliche Sonderbehandlung _ hier Folgewesenstests für unauffällige Listenhunde _ evident gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt und willkürlich ist.
... weiter hier als Original-DOC