Hi,
war gestern in der Post:
"Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von gefährlichen Hunden vom 15. August 2000 (GVBl. I S 411)
Antrag auf Befreiung von der Maulkorbpflicht
Ihr Schreiben vom 16.01.02
Sehr geehrter Herr Roth,
Ich danke Ihnen für Ihr Bestreben, sich in Hessen rechtsmäßig zu verhalten.
Ihr Hund darf in Hessen ohne Maulkorb geführt werden.
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit Urteil vom 29. August 2001 einige Bestimmungen der hessischen Gefahrenabwehrverordnung gefährliche Hunde vom 15. August für nichtig erklärt. Das Urteil wurde am 23. Oktober 2001 rechtskräftig. Hervorzuheben ist, dass der VGH die Zulässigkeit einer Rasseliste bestätigt hat. Ihr Hund gilt danach in Hessen als gefährlich. Allerdings ist die Regelung über die unwiderlegliche Vermutung der Gefährlichkeit von drei Rassen und Gruppen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr.1, gilt auch für Staffordshire Bullterrier, sowie deren Kreutzungen untereinander oder mit anderen Hunden) für nichtig erklärt worden. Für alle in der Verordnung genannten Rassen gilt nun die gleiche Rechtslage.
Die Bestimmung des § 6 Abs. 3 Halbsatz 1 der Verordnung über den Maulkorbzwang ist ebenfalls nichtig. Der Maulkorbzwang für die ehemals unwiderleglich gefährlichen drei Rassen und Gruppen ist somit aufgehoben. § 6 Abs. 3 Halbsatz 2 der Verordnung bleibt jedoch mit der Maßgabe in Kraft, dass die zuständigen Behörden für gefährliche Hunde – unabhängig von der Rasse – das Tragen einer Vorrichtung, die das Beißen zuverlässig verhindert (Maulkorb, Beißkorb), anordnen kann, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Hund eine über das natürliche Maß hinausgehende Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist.
Da Ihr Staffordshire Bullterrier die Begleithundeprüfung bestanden hat, gehe ich davon aus, dass für die Verhängung der Maulkorbpflicht kein Anlass besteht.
Ich wünsche Ihnen weiterhin viel Freude mit Ihrem Hund.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag"
gruß PJ
war gestern in der Post:
"Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von gefährlichen Hunden vom 15. August 2000 (GVBl. I S 411)
Antrag auf Befreiung von der Maulkorbpflicht
Ihr Schreiben vom 16.01.02
Sehr geehrter Herr Roth,
Ich danke Ihnen für Ihr Bestreben, sich in Hessen rechtsmäßig zu verhalten.
Ihr Hund darf in Hessen ohne Maulkorb geführt werden.
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit Urteil vom 29. August 2001 einige Bestimmungen der hessischen Gefahrenabwehrverordnung gefährliche Hunde vom 15. August für nichtig erklärt. Das Urteil wurde am 23. Oktober 2001 rechtskräftig. Hervorzuheben ist, dass der VGH die Zulässigkeit einer Rasseliste bestätigt hat. Ihr Hund gilt danach in Hessen als gefährlich. Allerdings ist die Regelung über die unwiderlegliche Vermutung der Gefährlichkeit von drei Rassen und Gruppen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr.1, gilt auch für Staffordshire Bullterrier, sowie deren Kreutzungen untereinander oder mit anderen Hunden) für nichtig erklärt worden. Für alle in der Verordnung genannten Rassen gilt nun die gleiche Rechtslage.
Die Bestimmung des § 6 Abs. 3 Halbsatz 1 der Verordnung über den Maulkorbzwang ist ebenfalls nichtig. Der Maulkorbzwang für die ehemals unwiderleglich gefährlichen drei Rassen und Gruppen ist somit aufgehoben. § 6 Abs. 3 Halbsatz 2 der Verordnung bleibt jedoch mit der Maßgabe in Kraft, dass die zuständigen Behörden für gefährliche Hunde – unabhängig von der Rasse – das Tragen einer Vorrichtung, die das Beißen zuverlässig verhindert (Maulkorb, Beißkorb), anordnen kann, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Hund eine über das natürliche Maß hinausgehende Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist.
Da Ihr Staffordshire Bullterrier die Begleithundeprüfung bestanden hat, gehe ich davon aus, dass für die Verhängung der Maulkorbpflicht kein Anlass besteht.
Ich wünsche Ihnen weiterhin viel Freude mit Ihrem Hund.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag"
gruß PJ