So, hier wie versprochen die von mir etwas überarbeitete Fassung von RAD in Deutsch. Ich habe inhaltlich nicht viel verändert, da ich kein Jurist bin und die wörtliche Übersetzung das beste wohl ist. Ich habe alles nur etwas übersichlicher gemacht. So, hier nun der Text:
RAD und Weisung (Übersetzung)
Regelung aggressiver Tiere!
Der Staatssekretär von Landbau, Naturschutz und Fischerei, geleitet aus Artikel 73 und Artikel 107 vom Gesundheits- und Wohlfühlgesetz für Tiere (Stb. 1992, 585); (sehe untenstehendes Dokument), gehört zur Stiftung registrierter Gesellschaftstiere Niederland, der Rat von Aufsicht auf dem kynologischem Gebiet in Niederland, die Vereinigung der niederländischen Gemeinden, die niederländische Vereinigung zum Schutz von Tieren, die königliche Gesellschaft für Tiergesundheit, die Stiftung "Animal Research Foundation Europe.
Beschluss:
Artikel 1
In dieser Regelung wird folgendes verstanden unter:
a. Gesetz
Gesundheit- und Wohlfühlgesetz vor Tieren (Stb. 1992, 585)
b. Minister:
Minister von Landbau, Naturschutz und Fischerei
c. Halter
Besitzer oder Halter
d: Maulkorb
Maulkorb bestimmt durch ein Modell das beantwortet wird durch folgende Beschreibung:
Ein Maulkorb gearbeitet aus hartem Kunststoff oder aus festem Leder oder aus beiden Materialien die durch einen starken ledernen Riemen rund um den Hals so angebracht ist, das der "Träger" keinen Mensch oder Tier beissen kann und das der Maulkorb so abgeschlossen ist, das nur eine geringe Öffnung vom Maul besteht und auch keine scharfen Teile im Maulkorb sich befinden.
e: kurze Leine:
Die Leine darf nicht länger sein als höchstens 1,50 meter, gemessen von Hand bis zum Halsband.
f: Stiftung:
Die Stiftung registrierter Gesellschaftstiere in Niederland Apeldoorn.
g: Tierausweis
Eins durch die Stiftung abgegebener und deutlich eingefüllter Tierausweis, worüber das Modell letztendlich durch den Staatssekretär von Landbau festgelegt wird (Naturschutz und Fischerei vom Beschluss 26. 03. 1991. Nr. J 91203 .......
Artikel 2
Als Tierarten und Kategorien von Tieren, wie in Artikel 73, erster Absatz/Paragraph des Gesetzes gemeint, wird auf die Arten und Kategorien von Tieren hingewiesen, die gemeint sind in der zu dieser Regelung gehörenden Beilage 1.
Artikel 3
1.Das in Artikel 73, 2. Absatz, vom Gesetz beschlossene trifft nicht zu, falls:
a. der Halter einen Tierpass hat oder einen gültigen Empfangsbeweis wie gemeint in Artikel 7, 3. Absatz, der versehen ist mit einer Identifizierungsmarke aus der hervorgeht, daß es sich um ein Tier handelt, das zu der in Beilage 1 gemeinten Sorte oder Kategorie gehört.
b. das Tier versehen ist von einer Tätowierung, die die gleiche ist wie die im Tierpass, wie in Punkt a.
c. das Tier falls es sich auf einem Gelände befindet, das dem Publikum zugänglich ist oder auf dem Gelände von jemand anderen, kurz angeleint ist und von einem Maulkorb versehen und der Halter den Tierpass oder Empfangsbeweis bei sich trägt.
2. Das Verbot, ein Tier nach Niederland zu bringen, laut Artikel 73, erster Absatz des Gesetzes, trifft nicht zu, falls Punkt a und b des vorigen Absatzes zutreffen.
3. Wenn der Halter über einen Stammbaum des Tieres verfügt, der anerkannt ist von einer Organisation, die dem FCI angeschlossen ist, treffen Absatz 1 und 2 von Artikel 73 nicht zu.
Artikel 4
Die in Artikel 3, 2. Absatz, Punkt a gemeinte Identifizierungsmarke wird nur im Tierpass angebracht und eintätowiert, falls der Halter des Tieres eine von einem Tierarzt abgegebene mit Datum versehene Erklärung vorlegt, worin steht:
a. dass das Tier unfruchtbar gemacht wurde oder
b dass das Tier jünger ist als 6 <Monate oder
c dass das Tier trächtig ist und was das vermutliche Geburtsdatum der Welpen ist.
Artikel 5
1. Die Identifikationsmarke, laut Artikel 3, 2. Absatz, Punkt a und b, besteht , falls es sich um ein Tier handelt, wie gemeint in Artikel 4, Teil a, aus einem durch eine Stiftung festzulegenden Kennzeichnen, d.h. eine Tätowierung, verteilt über beide Ohren und falls es sich um ein Tier handelt, wie in Artikel 4l, Punkt b, aus der Hälfte des Kennzeichens, d.h. Tätowierung im linken Ohr.
2. Bei Hunden, deren Ohren nach dem Urteil der Stiftung dafür nicht geeignet sind, können die Kennzeichen in der Leiste angebracht werden, d.h. die Hälfte des Kennzeichens in der linken Leiste.
Artikel 6
1. Ein Tierpass, wie in Artikel 3 gemeint, 2. Absatz, Punkt a, oder eine Identifizierungsmarkierung wie in diesem Artikel, falls der Halter schon einen gültigen Tierpass hat, muss 10 Wochen nach Inkrafttreten dieser Regelung angefordert werden bei der Stiftung auf einem dazu bestimmte Formular. Anfragen, die nach den 10 Wochen bei der Stiftung eintreffen, werden nicht mehr bearbeitet.
2. Auf der Rückseite des Formulars, Absatz 1, muss die diesbezügliche Erklärung vermeldet sein, wie in Artikel 4 beschreiben. Falls der Tierhalter schon einen Tierpass hat, wird der mitgeschickt.
3. Falls die Rede ist von einem Tier wie in Artikel 4, Punkt c, muss der Halter innerhalb von 7 Wochen nach der Geburt der Welpen eine Erklärung wie in Artikel
4. Punkt a, schicken an die Stiftung auf dem hierzu bestimmten Formular.
Artikel 7
1. Falls Sprache ist von einem Tier wie in Artikel 4, Teil b, muss der Halter innerhalb von 7 Monaten nach der Geburt des Tieres eine Erklärung wie in Artikel 4, Teil a, schicken an die Stiftung auf dem dafür vorgesehenen Formular.
2. Die Stiftung kümmert sich um die Anpassung der Identifikationsmarkierung wie festgelegt in Artikel 5, innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt der im vorigen Absatz gemeinten Erklärung.
3. Falls die Stiftung wegen der Anpassung den vorher abgegebenen Tierpass einbehält, gibt sie einen Empfangsbeweis ab, worauf die Gültigkeit vermerkt ist.
Artikel 8
Diese Regelung kann als Regelung aggressive Tiere angesehen werden.
Artikel 9
Diese Regelung tritt am 1.2.1993 in Kraft.
Diese Regelung wird im Staatscouranten veröffentlicht.
Beilage 1
Hunde vom Pitbull- Terriertype, worunter man versteht: Hunde, die in großem Maße den folgenden Charakteristika entsprechen oder in großem Maße den folgenden Abbildungen entsprechen
Allgemeine Beschreibung:
·[FONT="] [/FONT]Muskulöser, glatthaariger Hund
·[FONT="] [/FONT]Strahlt Kraft aus
·[FONT="] [/FONT]Athletisch, aber nicht sehr schlank
·[FONT="] [/FONT]Von der Seite gesehen macht der Hund einen viereckigen Eindruck
·[FONT="] [/FONT]Höhe (Schulter) 35 – 50 cm
Kopf
·[FONT="] [/FONT]Blockförmig, dosenförmig, schwer im Verhältnis zum Körper
·[FONT="] [/FONT]Breiter Kiefer
·[FONT="] [/FONT]Breiter Schädel
·[FONT="] [/FONT]Stark entwickelter Nasenrücken
·[FONT="] [/FONT]Das Gebiet unter den Augen ist auffällig breit
·[FONT="] [/FONT]Stark entwickelte Kaumuskeln
Schnauze
·[FONT="] [/FONT]Keine spitze Schnauze
Ohren
·[FONT="] [/FONT]Oben am Kopf angesetzt
·[FONT="] [/FONT]Knickohren oder kupiert
·[FONT="] [/FONT]Keine Falten
Hals
·[FONT="] [/FONT]Muskulös bis an den Schädel
·[FONT="] [/FONT]Kurz
Brust
·[FONT="] [/FONT]Tief
·[FONT="] [/FONT]Weit gebogene Rippen, nach unten "zapfenartig" zulaufend
·[FONT="] [/FONT]Breit
Rücken
·[FONT="] [/FONT]Muskulös
·[FONT="] [/FONT]Kurz
Beine
·[FONT="] [/FONT]Die Vorderbeine sind gerade und machen einen schweren soliden Eindruck
·[FONT="] [/FONT]Die Hüften sind breit und lang und die Hinterbeine ziemlich lang
Fell
·[FONT="] [/FONT]Kurzhaarig
Schwanz:
·[FONT="] [/FONT]Niedrig angesetzt
·[FONT="] [/FONT]Dünn
·[FONT="] [/FONT]Ziemlich kurz im Verhältnis zum Körper
·[FONT="] [/FONT]"Zapfenartig" zulaufend zu einem dünnen Punkt
·[FONT="] [/FONT]oder kupiert
Artikel 73
1.[FONT="] [/FONT]Es ist verboten, Tiere, die zu den durch unseren Minister angewiesenen Sorten oder Kategorien von Tieren zählen, zu züchten, nach Niederland zu bringen, zu verkaufen oder zu kaufen.
2.[FONT="] [/FONT]Es ist verboten, Tiere die zu den o.g. Tieren gehören, zu halten.
3.[FONT="] [/FONT]Aufgrund des 1. Absatzes werden nur Tiere angewiesen, die gefährlich sein können für Mensch und Tier.
Artikel 74
1.[FONT="] [/FONT]d er Bürgermeister der Gemeinde, wo sich ein Tier befindet, dass unter diese Kategorie in Artikel 73 fällt, kann bestimmen, dass das Tier an einen vom ihm bestimmten Platz verbracht und dort getötet wird.
2.[FONT="] [/FONT]Der Bürgermeister lässt diese Maßregel nicht durchführen, wenn 6 Wochen, nachdem der entsprechende Beschluss dem Halter des Tieres zugesandt wurde, der Tierhalter Widerspruch eingelegt hat und der Widerspruch nicht abgewiesen wurde.
Artikel 107
1.[FONT="] [/FONT]Unser Minister kann, wenn es nicht im Widerspruch mit der Gesundheit oder dem Wohnsein von Tieren steht, durch dieses Gesetz Freistellung oder Erlaß gewähren.
2.[FONT="] [/FONT]Eine Freistellung oder Erlass kann durch Artikel 97 bis 99 und durch eine Vorschrift, die wichtig ist für die Bestreitung von einer Tierkrankheit, in Übereinstimmung mit dem Minister für Volksgesundheit, Wohlsein und Sport verliehen werden.
3.[FONT="] [/FONT]An eine Freistellung oder Erlass können Bedingungen geknüpft werden. Sie können unter Beschränkungen verliehen werden. Sie können jederzeit eingezogen werden.
Weisung RAD
Regelung vom Minister für Landbau, Natur und Lebensmittelqualität vom 3.8.2005, Weisung bezüglich der Ausnahme von der Regel für Hunde mit FCI-Anerkanntem Stammbaum.
Minister für Landbau, Natur und Lebensmittelqualität, bezüglich Artikel 73 und 107 des Gesundheits- und Wohlseinsgesetzes;
Beschluss:
Artikel 1
Artikel 3 von der RAD wird wie folgt geändert:
1.[FONT="] [/FONT]Der 1. Absatz verfällt.
2.[FONT="] [/FONT]Der 2. Und 3. Absatz werden zum 1. und 2. Absatz
3.[FONT="] [/FONT]Im ersten Absatz (neu) verfällt der Satzteil "künftig"
4.[FONT="] [/FONT]Der 2. Absatz lautet künftig:
2. Das Verbot, ein Tier nach Niederland zu bringen, laut Artikel 73, erster Absatz des Gesetzes, trifft nicht zu, falls Punkt a und b des vorigen Absatzes zutreffen.
5. Es wird ein dritter Absatz zugefügt, nämlich: Wenn der Halter über einen Stammbaum des Tieres verfügt, der anerkannt ist von einer Organisation, die dem FCI angeschlossen ist, treffen Absatz 1 und 2 von Artikel 73 nicht zu.
Artikel 2
Diese Regelung tritt in Kraft am 2. Tag nach der Veröffentlichung im Staatscouranten
Erläuterung:
Mit dieser Regelung wird Artikel 3 von der RAD geändert. Grund dafür ist ein Urteil des Gerichts Arnheim von 11.3.2005. Das Gericht stellte in dieser Sache fest, dass der Verdächtige einen Hund vom Pitbullterriertyp hat, laut RAD. Allerdings gehören die wahrscheinliche Mutterhündin und d er wahrscheinliche Vaterhund zu der Rasse AmStaff. Das Gericht zieht daraus die Schlussfolgerung, dass man annehmen kann, dass d er verdächtige Hund ebenfalls zu dieser Rasse gehört und daher bei einer redlichen Gesetzesauslegung nicht unter die RAD fallen muss. Das Tier hat allerdings keinen Stammbaum oder Chip, der die Reinrassigkeit beweisen kann. Die Begründung des Gerichts führt dazu, dass man für die Handhabung der RAD nicht nur nach den Merkmalen des Hundes sondern auch nach der Abstammung geguckt werden muss, woraus die Reinrassigkeit sich herausstellen könnte.
In vielen Fällen kann man allerdings nicht mit Sicherheit feststellen, woher der Hund stammt. Wenn die Handhabung der RAD abhängig gemacht wird von der vermeintlichen Abstammung, besteht ein großes Risiko, dass Mischungen, die Pitbullmerkmale haben, aus der Regelung raus fallen. Das ist nicht erwünscht. Bei Hunden, deren Reinrassigkeit nicht mit Sicherheit festgestellt w erden kann, kann immerhin nicht ausgeschlossen werden, dass sie aus einer Linie stammen, die auf Aggression gezüchtet ist. Aufgrund des unberechenbaren Charakters des Pitbullterriers kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Hund, d er sich vorher nie aggressiv verhielt, dies in Zukunft doch tut.
In der vorliegenden Änderung der RAD wird beschlossen, dass nur Hunde mit Stammbaum, der durch den FCI anerkannt ist oder Hunde, die unter einen der übrigen Erlässe fallen, von dieser Regel ausgenommen sind. Das Risiko, dass Mischlinge außerhalb der RAD fallen, ist damit ziemlich verringert. Abgesehen vom Stammbaumkriterium wird mit dieser Änderung der 1. Absatz von Artikel 3 gestrichen. Der frühere 2. Und 3. Absatz werden anders nummeriert und angepasst.
Gruss Peter und Naomi (der es etwas besser geht, sie hatte einen "Hexenschuss" im Bereich der Nackenwirbel)