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Wieso? Was hatWenn der Eigentümer das Grünland verpachtet hat, also vermietet, müsste er das allerdings auch mit dem Pächter klären.
Für landwirtschaftliche Flächen gilt nach § 44 Naturschutzgesetz ein Betretungsverbot für:
- Äcker in der Zeit zwischen Saat oder Feldbestellung und Ernte
- Grünland (Wiesen und Weiden) in der Zeit des Aufwuchses und der Beweidung, d.h.
ab dem Einsetzen der Vegetation im Frühjahr bis zur Winterruhe im Herbst. - Sonderkulturen wie Obst oder Reben während des ganzen Jahres
damit zu tun, ob das Land verpachtet ist?