Haltung Pitbull in Baden-Württemberg

Jaa aber nur weil du in naher Zukunft den WT mit ihm machen wirst ;)

Das ist eine vorläufige Halteerlaubnis eines Kampfhundes. Und reine Kulanz deiner Gemeinde.
 
  • 23. April 2024
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Hi Büffelchen ... hast du hier schon mal geguckt?
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Ist mir bewusst, aber von dem mal ganz abgesehen. Ich habe das Gefühl, dass das ganze alles etwas lockerer wird, zumindest auf dem Land.
Bei uns ist es wirklich so, dass weder ein Amt noch die Polizei oder wer weiss noch, übertrieben auf unsere Hunde reagieren. Das ganze ist in erträglichen Bahnen, keiner regt sich mehr gross auf.
Ich kann das beurteilen, da ich schon von Beginn der Hundeverordnungen dabei bin. (K.schmuser habe ich schon viel länger)

Ich bin mal gespannt, ob ich in meiner jetzigen Gemeinde auch eine Leinenbefreiung bekomme. Wenn ich ehrlich bin, ich habe ein Gutes Gefühl.
 
Lockerer wird in Bawü überhaupt nichts, es gibt nur genügend Gemeinden und Ordnungsamtmitarbeiter die keinen blassen Schimmer von der Materie haben.
Das mit dem Sachkundenachweis ist so, er kann angeordnet werden, muss aber nicht angeordnet werden. Also sprich Gemeinde A sagt sie wollen einen sehen und Gemeinde B weiß davon nix....so isses leider....
 
Hier mal der Auszug aus der verwaltungsvorschrift und da steht auch alles wissenwerte über den Sachkundenachweis drinnen.


Erlaubnisvoraussetzungen (§ 3 Abs. 2 PolVOgH)
3.2.1 Berechtigt im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 PolVOgH ist ein Interesse an der
Haltung, wenn es durch die Sachlage bei verständiger Würdigung gerechtfertigt
und durch die Rechtsordnung als berücksichtigungsfähig anerkannt ist
(rechtserhebliches Interesse). Bei der Würdigung ist entscheidend darauf abzustellen,
dass die PolVOgH dem Schutz des Lebens und der körperlichen
Unversehrtheit von Menschen und damit besonders vorrangigen Rechtsgütern
dient. Ein rechtserhebliches Interesse an der Haltung von Kampfhunden
setzt einen Bedarf voraus, der durch Hunde ohne Kampfhundeeigenschaft
nicht angemessen erfüllt werden kann. Daneben erfüllt die vorübergehende
Haltung von Kampfhunden in Tierheimen das Erfordernis eines berechtigten
Interesses, sofern keine Gefahr für Menschen oder andere Tiere besteht.
Den Ortspolizeibehörden wird empfohlen, hier eine generelle Erlaubnis zu
erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 PolVOgH im Übrigen
erfüllt sind.
3.2.2 Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,
- die wegen vorsätzlichen Angriffs auf das Leben oder die Gesundheit,
Vergewaltigung, Zuhälterei, Land- oder Hausfriedensbruch, Widerstand
gegen die Staatsgewalt, gemeingefährliche Straftaten, Straftat gegen das
Eigentum oder das Vermögen rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn
seit der Verurteilung ohne Berücksichtigung der Haftzeit noch keine fünf
Jahre verstrichen sind;
10
- die wegen einer Straftat gegen das Tierschutzgesetz, Hundeverbringungs-
und -einfuhrbeschränkungsgesetz, Waffengesetz, Kriegswaffenkontrollgesetz,
Sprengstoffgesetz oder Bundesjagdgesetz oder wegen
mindestens zwei im Zustand der Trunkenheit begangener Straftaten
rechtskräftig verurteilt worden sind;
- die wiederholt oder gröblich gegen als Ordnungswidrigkeit ausgestaltete
Ge- oder Verbote insbesondere des Tierschutzgesetzes, Hundeverbringungs-
und -einfuhrbeschränkungsgesetzes, Waffengesetzes, Sprengstoffgesetzes,
Kriegswaffenkontrollgesetzes, Bundesjagdgesetzes, Betäubungsmittelgesetzes
sowie dieser Verordnung und einschlägiger Regelungen
in Ortspolizeiverordnungen verstoßen haben;
- die minderjährig, geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt
sind;
- die geisteskrank oder geistesschwach sind bzw. aufgrund einer psychischen
Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung nach
§ 1896 BGB betreut werden;
- die alkohol-, arzneimittel- oder drogenabhängig sind;
- die keinen festen Wohnsitz nachweisen können;
- die nach ihren körperlichen Kräften zur Führung des Tieres ungeeignet
sind.
Die Ortspolizeibehörde kann den Antragsteller auffordern, ein Führungszeugnis
zur Vorlage bei ihr zu beantragen; entsprechendes gilt für sonstige im
Einzelfall für die Zuverlässigkeitsprüfung erforderliche Unterlagen. Auf § 41
Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung vom
23. April 2002 (BGBl. I S. 1406) wird hingewiesen.
3.2.3 Sachkundig ist eine Person, die insbesondere über die Kenntnisse und
Fähigkeiten verfügt, den Hund jederzeit so zu halten und zu führen, dass von
diesem keine Gefahr für Menschen oder Tiere ausgeht.
Die Sachkunde ist durch eine Prüfung (vergleiche Nummer 3.2.5) nachzuweisen.
Die Ortspolizeibehörde kann sich hierbei sachverständiger Personen
bedienen. Der Nachweis der Sachkunde bezieht sich jeweils nur auf den
Hund, mit dem der praktische Teil der Prüfung abgelegt wurde.
3.2.4 Die Sachkundeprüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen
Teil. Sie erstreckt sich auf Aspekte der Gefahrenabwehr in folgenden
Prüfungsgebieten:
11
a) Kenntnisse (theoretischer Teil) :
- Tierschutzrechtliche Vorschriften,
- einschlägige Bestimmungen des Zivil-, Polizei-, Ordnungswidrigkeiten-
und Strafrechts,
- Anforderungen an die tiergerechte Haltung von Hunden,
- Grundkenntnisse der Verhaltensweisen von Hunden, insbesondere
des Lern- und Sozialverhaltens und der verschiedenen Formen der
Aggression sowie deren Bewältigung,
- Entwicklungsphasen von Junghunden,
- Erziehung und Ausbildung von Hunden,
- Pflegen von Hunden und Umgang mit Hunden,
- Bewältigen von Alltagssituationen,
- Erkennen und Beurteilen möglicher Gefahrensituationen.
Der Nachweis der fachlichen Kenntnisse im theoretischen Teil der Prüfung
kann in einem Fachgespräch oder anhand eines Multiple-Choice-
Tests erfolgen
.

b) Fertigkeiten (praktischer Teil)
Gegenstand dieses Prüfungsteils ist
- die Überprüfung des Grundgehorsams des Hundes (zum Beispiel in
gewohnter und fremder Umgebung),
- die Leinenführigkeit auf einem Übungsplatz oder einem freien Gelände
mit und ohne Ablenkung,
- die Leinenführigkeit im Straßenverkehr oder in einer vergleichbaren
Situation auch unter erschwerten Bedingungen,
- das Vermeiden und Bewältigen gefährlicher Situationen.
3.2.5 Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im theoretischen und praktischen
Teil mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. Eine im
praktischen Teil nicht bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden und
führt zum Nichtbestehen der Prüfung.
Die Ortspolizeibehörde kann vom theoretischen Teil der Prüfung absehen,
wenn
12
- der erfolgreiche Abschluss eines Studiums der Tiermedizin nachgewiesen
wird,
- eine Ausbildung als Polizeihundeführer bzw. Polizeihundeführerin
nachgewiesen wird,
- eine bestandene Abschlussprüfung in dem Beruf Tierpfleger bzw.
Tierpflegerin oder der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung zu einem
anderen Beruf, welche die erforderliche Sachkunde im Umgang mit Hunden
vermittelt, nachgewiesen wird,
- die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen einer
Erlaubniserteilung nach § 11 Abs. 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Nr. 2,
2a und 3 des Tierschutzgesetzes in der Fassung vom 25. Mai 1998
(BGBl. I S. 1105, ber. S.181:cool:, bezogen auf eine Tätigkeit mit Hunden,
nachgewiesen wurden,
- ein sonstiger Nachweis über die erforderliche Sachkunde vorliegt, zum
Beispiel durch Leistungsrichter und Ausbildungsleiter von Hundesportverbänden,
die dem Verband des Deutschen Hundewesens e.V. (VDH)
angeschlossen sind.
Zur Durchführung des Sachkundenachweises wird auf die Muster (Anlagen 3
und 4) verwiesen.
Sachkundenachweise anderer Bundesländer, die diesen Anforderungen entsprechen,
können anerkannt werden.
 
ich habe jetzt schon so viele WT in BaWü gesehen und selber in den verschiedenen gemeinden gemacht. Es ist noch NIE ein sachkundenachweis angefordert worden. selbst ulm und sigmaringen, die für ihre besch... tests bekannt sind, wollen nichts davon wissen. werde nochmal nachfragen und auch lars fragen.

und die gemeinden sind dazu verpflichtet, eine vorläufige Haltergenehmigung zu erteilen, wenn ich einen hund anmelde.da führt kein weg dran vorbei.

und es ist tatsächlich so, dass wir auf dem land keine probleme haben. leinenbefreiungen habe ich auch für meine hunde und zwar für alle, auch meine pflegis. hier will keiner was von mir und nicht nur, weil ich sie alle kenne.:hallo:
 
ja ich glaube dir das rosi! ist ja nicht so dass ich es bestreite. aber laut verwaltungsvorschrift wird es so verlangt.
was nachher in der praxis gemacht wird ist ja was anderes, dass weiß ich!

wir wohnen auch ländlich und trotzdem ist man hier sehr genau! wir bekommen keine leinenbefreiung. aber meine hunde haben auch keine bh....
 
das stimmt so nicht. leinenzwang gilt allgemein. ausnahmen von dieser regel erteilt nur die jeweilige gemeinde in der man gemeldet ist. dafür ist in 99% aller fälle das bestehen einer gehorsamsprüfung wie begleithundeprüfung oder teamtest von nöten.
... und ne kleine Ergänzung: Leider erteilen viele Gemeinden trotz BHs usw. keine Leinenbefreiung, auch keine "normale Hundesteuereinstufung"...
 
Danke Euch für die Infos!

Seh meinen Tättowierer ja schon bald und dann kann ich ihn mit den Infos versorgen... ich hab ganz starke Zweifel dass sich sein Bekannter all diesen Fakten bewusst ist.... :unsicher:
 
Ein rechtserhebliches Interesse an der Haltung von Kampfhunden
setzt einen Bedarf voraus,

SK nur bei Kampfhund.

Kampfhund = Listi ohne WT

ansonsten keine Sk Nachweis erforderlich.

Da man aber eh nie berechtigtes Interesse zur Haltung eines Kampfhundes nachweisen kann, wird man auch das Problem haben die Sachkunde zu machen zu müssen.
 
@büffelchen hier ging man ja auch nicht von einem soka mit wt aus , sondern von einem ohne wt. und der ist und bleibt genehmigungspflichtig ab dem 6. lebensmonat!
 
man wird in BW keine genehmigung für die haltung eines listis ohne WT bekommen. dies sollte schon erstritten werden. und wie schon gesagt, von daher kommt der SK nachweis nicht in frage, weil man sie eh nicht halten kann.

übernehme ich einen listis aus dem TS, MUSS die gemeinde eine vorläufige genehmigung erteilen. wie das mit listis ist, die nicht aus dem TS kommen, kann ich nicht sagen.

bis zum 6.ten monat ist der hund absolut frei, dann kommt der erste test. manchmal werden auch WT aus anderen BL akzeptiert, kommt aber echt auf die gemeinde an.

Steuer und WT haben nichts miteinander zu tun. die eine gemeinde genehmigt die günstigere steuer, die andere nicht. meine gemeinde gibt keine ermäßigung, unsere nachbargemeinde ja ( da könnte ich brechen )

und ja, es stimmt, viele gemeinden kennen sich immer noch nicht aus. ist traurig, aber wahr. für murphy wollen sie mir die steuer auch nicht erlassen, obwohl er die prüfung hat. liegt mittlerweile beim BM. deshalb klage ich ja mit lars weidemann.:unsicher:

lg
 
Ich habe es lediglich für Salvation zusammengefasst da hier so viel geschrieben wurde und das für jemanden der nicht in BaWü lebt bestimmt verwirrend sein muss.

Daher nur kurz zusammen gefasst.
 
naja ich mach mir mal die mühe das herauszufinden wie das mit nem hund ist der nicht ausm ts kommt...
 
Ich habe es lediglich für Salvation zusammengefasst da hier so viel geschrieben wurde und das für jemanden der nicht in BaWü lebt bestimmt verwirrend sein muss.

Daher nur kurz zusammen gefasst.

Lieben Dank auch dafür!

Ich weiss leider nicht woher er den Hund (bzw Welpe) hat - werde aber auch mal nachfragen :(
 
übernehme ich einen listis aus dem TS, MUSS die gemeinde eine vorläufige genehmigung erteilen. wie das mit listis ist, die nicht aus dem TS kommen, kann ich nicht sagen.

Nein müssen sie nicht. Habe mich erkundigt.

Übernimmst du einen Hund ohne WT der älter als 6 Monate ist, egal ob TS oder nicht, (spielt in BaWü keine Rolle) so liegt es an deiner Gemeinde / OA dass die dir die "Chance" geben mit einem WT die Gefährlichkeit zu wiederlegen.

Bis zum WT muss der Hund ja auf dich angemeldet werden. Das ist dann die Anmeldung als "Kampfhund" und die kann dir eine Gemeinde verweigern.

In dem Fall muss man zum Beispiel über den TS den Wesentest mit dem Hund machen bis man ihn übernehmen darf.
 
übernehme ich einen listis aus dem TS, MUSS die gemeinde eine vorläufige genehmigung erteilen. wie das mit listis ist, die nicht aus dem TS kommen, kann ich nicht sagen.
Nein müssen sie nicht. Habe mich erkundigt.

Übernimmst du einen Hund ohne WT der älter als 6 Monate ist, egal ob TS oder nicht, (spielt in BaWü keine Rolle) so liegt es an deiner Gemeinde / OA dass die dir die "Chance" geben mit einem WT die Gefährlichkeit zu wiederlegen.

Bis zum WT muss der Hund ja auf dich angemeldet werden. Das ist dann die Anmeldung als "Kampfhund" und die kann dir eine Gemeinde verweigern.

In dem Fall muss man zum Beispiel über den TS den Wesentest mit dem Hund machen bis man ihn übernehmen darf.

und hier sind wir beim berechtigten interesse ( gibt es normal ja nicht ) sieht aber bei TS hunden anders aus. wenn du einen hund aus einem anderen bl übernimmst und deine gemeinde besteht auf einen test im eigenen landkreis ( das können sie )wirst du die genehmigung bekommen. sie können sie dir nicht verweigern. anmeldung des hundes und gleichzeitige anmeldung zum WT,dafür brauchst du die genehmigung, die du auch bekommen mußt. es ist halt maulkorb und leinenzwang.:unsicher: außer, der hund ist in BW schon mal durch den WT gefallen. dann hat er keine wiederholungsmöglichkeit.
 
Nein Übernahme aus dem TS ist kein berechtigtes Interesse.

Doch sie können sie verweigern. Bzw. zeige mit bitte die gesetzliche Grundlage dass sie dir die Genehmigung nicht verweigern können.

Ein Hund ohne WT ist ein Kampfhund und einen Kampfhund kann man ohne berechtigtes Interesse nicht anmelden und berechtigtes Interesse gibt es nicht. Egal ob TS oder nicht.

Ich habe meinen Hund aus einem anderen BL übernommen, mit dem dortigen WT und es beruht einzig auf der Kulanz meiner Gemeinde, dass ich diesen Hund ohne gültigen BaWü Test anmelden durfte bzw. den WT hier mit ihm machen durfte.
 
@ büffelchen

habe mich nochmal bei lars rückversichert. es ist definitiv so, wie ich es geschrieben habe.:unsicher:

wenn man einen hund aus einem anderen BL oder auch aus BW übernimmt, der KEINEN WT hat, ist die gemeinde VERPFLICHTET, eine vorläufige genehmigung auszustellen. und zwar ohne wenn und aber,es ist sogar egal, ob aus dem TS oder nicht. du hast maulkorb und leinenzwang, that´´s it. wo ich mir unsicher war, ist die frage, ob es nur für hunde aus dem TS gilt... und wie schon geschrieben, auch dies ist egal.

durch die anmeldung zum WT willst und kannst du die Kampfhundeeigenschaften widerlegen. das sagt die LHV aus. und für die zwischenzeit zwischen anmeldung und WT bekommst du die genehmigung. da kann sich keine gemeinde sträuben, alles andere ist falsch. AUßER der hund ist schon aufgefallen, dann brauchen sie keine genehmigung erteilen.
lg
 
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