Über einen Streit wegen ungenehmigter Hundehaltung in der Mietwohnung hatte das Amtsgericht zu entscheiden. Über 15 Jahre lang verlief das Mietverhältnis in einer Mehrfamilienhausanlage in Tiengen weitgehend störungsfrei. Doch im Sommer 2001 nahmen die Mieter einen Hund in Pflege, ohne den Vermieter zu fragen. Jetzt müssen sie ausziehen.
Als der Hauseigentümer vom Haustier erfuhr, forderte er die Mieter auf, den Hund umgehend zu entfernen. Doch das Tier war den Mietern ans Herz gewachsen. Lieber wolle er ausziehen als sich von dem Tier trennen. So kam es denn auch. Der Vermieter kündigte fristlos und suchte Recht beim Amtsgericht in Waldshut. Dies gab dem Vermieter recht und verurteilte die Mieter zur Räumung der Wohnung (Urteil vom 24.05.2002, 7 C 59/02). Begründung: Die Mieter hätten gewusst, dass eine Tierhaltung nur mit Zustimmung des Vermieters zulässig sei. Es helfe den Mietern auch nicht, dass ihr Hund ein sehr friedliches Exemplar sei.
Nicht vertragsgemäß
Laut Anton B. Hilbert, Vorsitzender von Haus & Grund Hochrhein, entspricht die Tierhaltung in einer Mietwohnung nicht dem vertraglich vereinbarten Gebrauch. Die Tierliebe des Mieters dürfe nicht zur Folge haben, dass die Rechte des Eigentümers und Vermieters, aber auch anderer Hausbewohner, missachtet würden.
Als der Hauseigentümer vom Haustier erfuhr, forderte er die Mieter auf, den Hund umgehend zu entfernen. Doch das Tier war den Mietern ans Herz gewachsen. Lieber wolle er ausziehen als sich von dem Tier trennen. So kam es denn auch. Der Vermieter kündigte fristlos und suchte Recht beim Amtsgericht in Waldshut. Dies gab dem Vermieter recht und verurteilte die Mieter zur Räumung der Wohnung (Urteil vom 24.05.2002, 7 C 59/02). Begründung: Die Mieter hätten gewusst, dass eine Tierhaltung nur mit Zustimmung des Vermieters zulässig sei. Es helfe den Mietern auch nicht, dass ihr Hund ein sehr friedliches Exemplar sei.
Nicht vertragsgemäß
Laut Anton B. Hilbert, Vorsitzender von Haus & Grund Hochrhein, entspricht die Tierhaltung in einer Mietwohnung nicht dem vertraglich vereinbarten Gebrauch. Die Tierliebe des Mieters dürfe nicht zur Folge haben, dass die Rechte des Eigentümers und Vermieters, aber auch anderer Hausbewohner, missachtet würden.