Fragen vor eventueller Adoption

KuhKie

Servus liebe Kampfschmuser Community ,

mein Name ist Tobias und Ich stehe vor einer großen Entscheidung.

Vor knapp 6 Wochen habe ich mich im örtlichen Tierheim nach Hunden zum spazieren gehen erkundigt.
Die Leute dort waren recht überrascht das jemand mit diesem anliegen kommt , nach ein paar Minuten smaltalk führte man mich dann ersteinmal herum und zeigte mir die Tiere.
Dann landeten wir bei einer wunderschönen , braunen American Pit Bull Dame die 2013 geboren wurde und vor 2 Monaten als Abgabetier ins Tierheim gekommen ist. Der Besitzer hatte keine Zeit und wohl auch kein Geld mehr.


Lange rede , kurzer Sinn ich gehe seit 6 Wochen regelmäßig (4-5 mal die Woche) mit ihr Spazieren und hatte Sie schon zur Probe 1 Woche zu Hause. Wir 2 verstehen uns super , sie geht prima an der Leine hört und folgt Grundkommandos ebenfalls super (da haben wir bereits ein wenig dran gearbeitet , war zu begin deutlich schlechter)

Nun habe ich mich natürlich intensiver mit der Thematik auseinander gesetzt einen "Listenhund" zu halten. Hundesachprüfung habe ich bereits abgelegt , Haftpflichtversicherungen habe ich mir auch schon einige Angebote angesehen und mich auch über Krankenversicherungen informiert.
Nun meine eigentlichen Fragen :

Der Vorbesitzer hat bereits einen Wesenstest (bestanden) mit ihr absolviert.
Muss ich jetzt erneut (da Halterwechsel) mit Ihr zum Wesenstest ?
Das Problem (oder auch nicht ?) Ich wohne in Sachsen Anhalt , das Tierheim ist in Niedersachsen , der Wesenstest wurde dort ebenfalls absolviert , da die Gesetzteslage was Hunde angeht in Deutschland mehr als unübersichtlich ist steige ich dort auch leider nicht durch.Gibt es noch etwas das ich bei einem wechsel des Bundeslandes beachten muss?

Ich hoffe Ihr könnt mir dort weiterhelfen.

- Tobias






Mein erster Hund wäre Sie übrigens nicht , vor 4 Jahren hatten wir eine Dobermann Hündin. Nun wohne ich allein und hätte gern wieder eine Begleiterin an meiner Seite.
 
  • 24. April 2024
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Hi KuhKie ... hast du hier schon mal geguckt?
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Huhu,ich glaube du musst den Wesenstest wiederholen. Am Besten ist es,wenn du einfach mal bei deiner Stadtverwaltung nachfragst und es dir auch schriftlich geben lässt. So bist du auf jeden Fall auf der sicheren Seite.:hallo:
 
Hallo
Wie @Joki Staffi bereits sagte, mußt du auf jedenfall den Wesenstest mit dem Hund zusammen neu machen, dürfte aber kein Problem sein, wenn ihr zusammen eine HS besucht um euch kennenzulernen...das Sie es kann hat Sie ja bereits bewiesen ;) Ausserdem brauchst du ein polizeiliches Führungszeugnis (würde ich mal sofort beantragen, denn das dauert ein wenig) dort kannst du dann direkt mit dem OA in Kontakt treten um alles weitere abzuklären die können dir dazu mehr sagen als wir hier, die aus verschiedenen BL kommen :)
 
Im Harz ist ja nun auch Niedersachsen nicht fern, bestünde sonst die Möglichkeit, dass du umziehst? In NDS gibt es keine Auflagen für Listenhunde, da könnte sie wie ein normaler Hund leben.
 

Durch diesen Test wird die Fähigkeit eines Hundes zu sozialverträglichem Verhalten nachgewiesen.

Die Verhaltensweisen des Hundes müssen innerhalb von sechs Monaten nach Aufnahme der Hundehaltung durch Vorlage einer Bescheinigung festgestellt werden.


Da steht nicht das der Test Haltergebunden ist. Wenn der Hund einen Test von einem anerkannten Sachverständigen hat und der Halter seine Sachkunde gemacht hat, dürften sie den Test nicht nochmals abverlangen.
 




Da steht nicht das der Test Haltergebunden ist. Wenn der Hund einen Test von einem anerkannten Sachverständigen hat und der Halter seine Sachkunde gemacht hat, dürften sie den Test nicht nochmals abverlangen.



- er durch einen Wesenstest nachweist, dass der Hund keine gesteigerte Aggressivität oder Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist (Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten)
- der Hund eine eindeutige Kennzeichnung erhalten hat, dass heißt, dass er zweifelsfrei identifiziert werden kann
- er den Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachweist

Du hast es selbst dick markiert in deinem Posting...NACH(!) Aufnahme der Hundehaltung, sprich es muss ein neuer Wesenstest abgelegt werden...
In der Regel ist der WT Haltergebunden genauso wie die meisten BL Wesensteste aus anderen BL nicht akzeptieren...deswegen sollte er/sie sich darauf einstellen den Test erneut machen zu müßen und sich zusätzlich beim OA zu erkundigen.
 
Auszug aus dem Hundegesetz Sachsen Anhalt (wo der/die TE wohnt)
Der Hundehalter erhält die Erlaubnis nur wenn:
- er über das nötige Alter verfügt, dass heißt mindestens 18 Jahre alt ist
- über die persönliche Eignung verfügt, dass heißt er körperlich und geistig dazu in der Lage ist und nicht von z.B. Alkohol abhängig ist
- über einen Sachkundenachweis verfügt, dass heißt er Kenntnisse über die Hundehaltung und die speziellen Eigenschaften von gefährlichen Hunden informiert ist
- die Zuverlässigkeit verfügt, dass heißt z.B. nicht aufgrund von Verbrechen verurteilt worden ist oder gegen das Tierschutzgesetz verstoßen hat
- er durch einen Wesenstest nachweist, dass der Hund keine gesteigerte Aggressivität oder Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist (Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten)
- der Hund eine eindeutige Kennzeichnung erhalten hat, dass heißt, dass er zweifelsfrei identifiziert werden kann
- er den Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachweist

In der Regel ist der WT Haltergebunden genauso wie die meisten BL Wesensteste aus anderen BL nicht akzeptieren...deswegen sollte er/sie sich darauf einstellen den Test erneut machen zu müßen und sich zusätzlich beim OA zu erkundigen.
Und warum steht auf der S-A Seite nix davon? Er hat ja nicht geschrieben wo der Hund den WT gemacht hat nur das er i.m in NS ist.
 
Und warum steht auf der S-A Seite nix davon?
Ich hatte nochmal editiert...weiß nicht ob du es gelesen hast...du hattest es ja selber markiert...NACH Aufnahme (!) der Hundehaltung steht da...

Es steht doch da?
 
Da steht nur durch die Vorlage, da steht nix von Halterbezogen neu machen.
Du verstehst es nur nicht...
aber gut, dann stimmt es nicht, der neue Halter muß nix neu machen...Du hast Recht und mei Ruah :D
Er/sie soll ganz einfach bei seinem zuständigen OA anfragen, da wird ihm/ihr schon gesagt was zu tun und beizubringen ist, da sind wir uns doch einig oder?
 
Nochmal


Was gilt nach bestandenem Wesenstest?
  • Besteht der Hund den Wesenstest gilt er im Sinne der Verordnung nicht als „gefährlicher Hund“ und ist von der erlaubnisabhängigen Haltung, der Leinen- und Maulkorbpflicht befreit.
  • Die Bescheinigung über den bestandenen Wesenstest ist immer mitzuführen.
  • Bei Halterwechsel muss der Wesenstest erneut innerhalb von sechs Monaten (vom neuen Halter) durchgeführt werden.

 
Du verstehst es nur nicht...
aber gut, dann stimmt es nicht, der neue Halter muß nix neu machen...Du hast Recht und mei Ruah :D
Er/sie soll ganz einfach bei seinem zuständigen OA anfragen, da wird ihm/ihr schon gesagt was zu tun und beizubringen ist, da sind wir uns doch einig oder?
Nee, das hat das Land nur nicht ausfühlich genug dagelegt und auch nicht verlinkt.

Aber ich hab es schon gefunden:


(1) Die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 kann nur durch einen Wesenstest nachgewiesen werden, der von einer anerkannt sachverständigen Person oder Einrichtung durchgeführt wird. Der Nachweis der Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten kann auch durch einen in einem anderen Bundesland oder Staat durchgeführten Test erbracht werden, wenn das für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständige Ministerium oder eine von ihm durch Rechtsverordnung bestimmte Behörde den Test dieses Bundeslandes oder Staates als dem Wesenstest nach Satz 1 gleichwertig anerkannt hat.

(2) Stellt die den Wesenstest durchführende sachverständige Person oder Einrichtung fest, dass die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten noch nicht abschließend beurteilt werden kann, hat die zuständige Behörde der Halterin oder dem Halter des Hundes eine angemessene Frist zur Vorlage des Wesenstests zu setzen. Bis zum Ablauf der Frist gilt § 11 für das Führen eines gefährlichen Hundes nach § 3 Abs. 2 entsprechend. Ein gefährlicher Hund nach § 3 Abs. 3 darf bis zum Ablauf der Frist nach Maßgabe von § 5 Abs. 2 Satz 2 und 3 geführt werden. Wird nach Ablauf der Frist keine Bescheinigung über die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten vorgelegt, darf der gefährliche Hund nicht mehr gehalten werden. Stehen zwingende tiermedizinische Gründe, insbesondere Alter, Gebrechlichkeit oder Krankheit des Hundes, dauerhaft der Durchführung eines Wesenstests entgegen, ist eine behördliche Fristsetzung nach Satz 1 nicht erforderlich.

(3) Erfolgt ein Wechsel der Halterin oder des Halters des Hundes, muss innerhalb von sechs Monaten die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten erneut durch einen Wesenstest nachgewiesen werden.

(4) Das für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständige Ministerium bestimmt durch Rechtsverordnung den Inhalt und die Durchführung des Wesenstests, die Zuständigkeit, das Verfahren und die Voraussetzungen für die Anerkennung der sachverständigen Personen oder Einrichtungen, den Inhalt und die Form der Bescheinigung über den durchgeführten Wesenstest sowie die Voraussetzungen der Anerkennung der in einem anderen Bundesland oder Staat durchgeführten Tests.

(5) Die anerkannten sachverständigen Personen sind durch die zuständige Behörde nach Maßgabe des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), geändert durch § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942), in der jeweils geltenden Fassung auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten förmlich zu verpflichten und auf die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung hinzuweisen.

Wie man sieht ist der Gesetzestext anders als der auf der Landesseite.
 
Der Link wurde gesperrt, leider...
 
Nochmal


Was gilt nach bestandenem Wesenstest?



    • Besteht der Hund den Wesenstest gilt er im Sinne der Verordnung nicht als „gefährlicher Hund“ und ist von der erlaubnisabhängigen Haltung, der Leinen- und Maulkorbpflicht befreit.
    • Die Bescheinigung über den bestandenen Wesenstest ist immer mitzuführen.
    • Bei Halterwechsel muss der Wesenstest erneut innerhalb von sechs Monaten (vom neuen Halter) durchgeführt werden.
Der link geht nicht, aber hat sich eh überschnitten. Da man sich auf das Land nicht verlassen kann, hab ich im Gesetzestext geschaut.
 
Nee, das hat das Land nur nicht ausfühlich genug dagelegt und auch nicht verlinkt.

Aber ich hab es schon gefunden:




Wie man sieht ist der Gesetzestext anders als der auf der Landesseite.
Siehe oben!
Hier der Link bitte die Sternchen durch Meine Tierwelt de ersetzen
 
Der link geht nicht, aber hat sich eh überschnitten. Da man sich auf das Land nicht verlassen kann, hab ich im Gesetzestext geschaut.
Deswegen OA nachfragen...und das ist der Gesetzestext den ich zitiert habe bzw versucht habe zu verlinken...aber egal jetzt...
 
Deswegen OA nachfragen...und das ist der Gesetzestext den ich zitiert habe bzw versucht habe zu verlinken...aber egal jetzt...
Ich hab doch schon richtig verlinkt ;)

Haha OA fragen, da kann ich auch gleich den Bäcker fragen, die haben genau so viel Ahnung :)
 
ok überschnitten :p Meine Herren :lol: Ich geh nu Kaffee trinken ;)
 
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