Folge - Wesenstests in Hessen durch VG Giessen gekippt - HV Nr. IV durchlöchert
( Quelle: )
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Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen. Lesen Sie hier!
Art. 97 Abs. 1 GG
Weltklasse-Urteil vom Verwaltungsgericht Giessen
Wesenstest-Wiederholung gekippt - HV Nr. IV durchlöchert
In Giessen tragen Engel Roben - und in Hessen trägt ein Engel einen Tierarztkittel.
Wir danken den wahrhaft unabhängigen und kompetenten Richtern des VG Giessen und der Klägerin, die dieses Urteil erstritt.
Über die Situation in Hessen haben wir an dieser Stelle schon mehrmals berichtet:
Fakten zu Hessens Statistiken und der Wiederholung der Wesensteste
Hunde bringen Roland Koch und die hessische Justiz erneut ins Zwielicht
- Herbe Kritik an Koch und Bouffier durch Bundestierärztekammer
Lügen in Hessen
- Gedanken / Hinweise zu den Urteilen in Hessen, Wundersame Worte der Dr. Madeleine Martin
Es gibt außer "Danke" nichts Angemessenes, dass wir dem VG Giessen sagen könnten.
Das VG Giessen verwendet noch nicht einmal - wie andere - die semantisch völlig falschen Bezeichnungen "Kampfhunde" oder "gefährliche Hunde" - es schreibt von "Listenhunden".
Das Urteil spricht deutliche Worte - so deutlich, dass wir Volker Bouffier, Herrn Scherer, dem Hessischen Innenministerium und Herrn Ehrhardt vom Regierungspräsidium Darmstadt empfehlen, beim Lauschen schön stramm zu stehen - Hände fest an der Hosennaht. Ihren Erlaß vom 23. März 2004 können sie jetzt dort platzieren, wo die Sonne nicht hinscheint - die Rechtsbeugung in Hessen hat ein Ende.
Folgewesenstests in Hessen ziehen sofortige Strafanzeigen wegen Rechtsbeugung und Nötigung im Amt (§ 339 StGB, §2 40 STGB) nach sich.
Das ist keine Drohung.
Das ist ein Versprechen.
Und nicht nur das.
Falls es zu der zugelassenen Berufung kommt, darf sich auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof noch einmal ein paar Gedanken über die vierte Hessische Hundeverordnung und sein eigenes - möglicherweise etwas vorschnelles - Urteil vom 27. Januar 2004 machen.
"a) Die erteilte Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes kann verlängert werden; eine Neuausstellung ist grundsätzlich weder für eine unter Geltung der Gefahrenabwehrverordnung vom 05. Juli 2000 erteilte Halteerlaubnis (wie hier) noch eine nach aktuellem Recht erteilte Erlaubnis erforderlich."
"b) Die Klägerin ist auch nicht gezwungen, eine Bestätigung über die positive Absolvierung eines aktuellen Wesenstests über den streitbefangenen Hund vorzulegen.
Die Notwendigkeit der erneuten Wesensprüfung eines gefährlichen Hundes ergibt sich aus der Hundeverordnung nämlich gerade nicht."
"Eine Veränderung im Wesen von Tieren ist, etwa aufgrund einer Erkrankung, sicherlich möglich, doch wohl nur im Einzelfall tatsächlich zu befürchten."
"Hierbei ist auch eine signifikante und nicht recht verständliche Unterschiedlichkeit der Behandlung von gefährlichen Hunden in der Gefahrabwehrverordnung zu verzeichnen. Der Verordnungsgeber sieht Tiere, die zu den in § 2 Abs. 1 Satz 2 HundeVO aufgezählten Rassen und Gruppen von Hunden zu rechnen sind (Listenhunde) ebenso wie die Aggressionshunde nach § 2 Abs. 1 Satz 1 HundeVO lediglich als potentiell gefährlich an. Dieser Ansatz ist bereits nicht ohne rechtliche Bedenken, da keine sicheren Erkenntnisse darüber vorliegen, dass gerade von Tieren dieser Rassen eine besondere Gefährlichkeit im Verhältnis zu anderen Hunderassen, die auch durch Beißunfälle auffällig werden (etwa Rottweiler, Dobermann) ausgeht."
Direkt Bezug nehmend auf das Urteil des VGH Hessen vom 27. Januar 2004, welches einen Verstoß der HundeVO gegen den Gleichheitsgrundsatz verneinte:
"Indes darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass außerhalb der Diskussion über die Listung bestimmter Hunderassen die Hunde stehen, die durch ein Verhalten aufgefallen sind, was von § 2 Abs. 2 HundeVO erfasst wird. Diese durch ein konkretes Ereignis, regelmäßig wird es ein Beißvorfall sein, deutlich gewordene konkrete Gefahr für Mensch und Tier durch einen solchen Hund wird vom Verordnungsgeber indes gegenüber der nur potentiellen Gefahr durch die sogenannten Listenhunde als weniger gravierend angesehen, denn die - in beiden Fällen notwendige - Halteerlaubnis darf nach § 3 Abs. 1 Satz 2 HundeVO bei Listenhunden nur auf zwei Jahre, bei anderen Tieren bis zu vier Jahren befristet erteilt werden. Mit anderen Worten: Für das Tier, das bereits einen Menschen gebissen hat, kann durch die zuständige Ordnungsbehörde eine zeitlich längere Erlaubnis erteilt werden als für ein Tier, das nur durch seine Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse als gefährlich gilt. Ob eine polizeirechtlic!
he Sorge der Gefahrenabwehr hinter dieser Differenzierung erkannt werden kann, ist zweifelhaft."
"In diesem Zusammenhang kann ergänzend auf die ziterte Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Januar 2004 hingewiesen werden. Darin hat der Verwaltungsgerichtshof nämlich feststellen lassen, die Listung bestimmter Hunderassen sei aus zwei Aspekten heraus zulässig.
Einmal wenn Erfahrungswerte oder Informationen darüber vorlägen, das Tiere einer bestimmten Rasse relativ häufig in Beißvorfälle verwickelt seien. Zum anderen aber auch dann, wenn die Zahl der Tiere einer bestimmten (bereits gelisteten) Rasse bei den durchzuführenden Wesensprüfungen überdurchschnittlich häufig oder auch nur mehr als in einer von der Behörde festgesetzten Quote (3 v.H.) negativ auffielen.
Unter Berücksichtigung von möglichen Fehlerquellen bei der Durchführung der Wesensprüfungen erscheint indes die Festsatzung von lediglich 3 % Versagensquote für die - weitere - Listung einer Rasse ausgesprochen gering. Bei der Bejahung einer regelmäßigen Wiederholungsprüfung würde mithin für die nicht konkret auffällig gewordenen und bereits einmal positiv getesteten Listenhunde die Gefahr einer Art Kreislauf entstehen: Sie würden getestet, weil sie Listenhunde sind, und bleiben Listenhunde, weil eine bestimmte Versagensquote, die statistisch immer zu befürchten sein wird, überschritten wird."
Liebes Verwaltungsgericht Giessen,
Du hast es klar erkannt, auch wenn Du es nicht ausdrücklich sagst:
Die "Fehlerquellen" in Hessen heissen:
ungeeignete Erhebungsmethoden, nämlich die hessischen Wesenstests, die aufgrund des "großen subjektiven Freiraums der Tester" "nicht nachvollziehbar, unvergleichbar und unbrauchbar" sind (so Dr. Dorit Feddersen-Petersen in ihrem Schreiben an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof vom 15. August 2003).
Gutachter, insbesondere Polizei- und VDH-Gutachter (Inwieweit verträgt die Tätigkeit der Polizei-Wesenstester mit § 65 Bundesbeamtengesetz, und ist das vom Innenministerium gesetzte Kriterium des erfolgreichen Führens von mehreren Hunden durch die Schutzhundeprüfung 3 eine Qualifikation oder doch eher eine Disqualifikation für VDH-Gutachter?
Die Listenhunde wurden getestet, weil sie Listenhunde waren.
Sie sollten im Zwei-Jahres-Rhythmus weiter getestet werden, damit sie Listenhunde bleiben, und ihr Tod sollte einer verfehlten Politik im Nachhinein zu einer gefälschten Legitimation verhelfen.
Den Zahn hast Du diesen widerwärtigen und hinterhältigen Zivilversagern durch Deine Argumentation gründlich gezogen, liebes Verwaltungsgericht Giessen.
Dafür Danke.
Hier ist das vollständige Urteil als pdf - zum Ausdrucken.
Ich weiß nicht, was Sie jetzt machen, lieber Leser.
Wir feiern.
Denn wir sind eine Sorge endlich los.
Nicht wer rennen kann, gewinnt das Rennen,
sondern wer bis zum Ende rennen kann.
(Sprichwort aus Jamaika)
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Achim Weber
Für Hunde und gegen Rasselisten und gegen die weitere Einschränkung unserer Grundrechte.
Aktuelles zum Thema Hund (Presseberichte und mehr) finden Sie auch hier unter:
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Wesenstest-Wiederholung gekippt - HV Nr. IV durchlöchert
In Giessen tragen Engel Roben - und in Hessen trägt ein Engel einen Tierarztkittel.
Wir danken den wahrhaft unabhängigen und kompetenten Richtern des VG Giessen und der Klägerin, die dieses Urteil erstritt.
Über die Situation in Hessen haben wir an dieser Stelle schon mehrmals berichtet:
Fakten zu Hessens Statistiken und der Wiederholung der Wesensteste
Hunde bringen Roland Koch und die hessische Justiz erneut ins Zwielicht
- Herbe Kritik an Koch und Bouffier durch Bundestierärztekammer
Lügen in Hessen
- Gedanken / Hinweise zu den Urteilen in Hessen, Wundersame Worte der Dr. Madeleine Martin
Es gibt außer "Danke" nichts Angemessenes, dass wir dem VG Giessen sagen könnten.
Das VG Giessen verwendet noch nicht einmal - wie andere - die semantisch völlig falschen Bezeichnungen "Kampfhunde" oder "gefährliche Hunde" - es schreibt von "Listenhunden".
Das Urteil spricht deutliche Worte - so deutlich, dass wir Volker Bouffier, Herrn Scherer, dem Hessischen Innenministerium und Herrn Ehrhardt vom Regierungspräsidium Darmstadt empfehlen, beim Lauschen schön stramm zu stehen - Hände fest an der Hosennaht. Ihren Erlaß vom 23. März 2004 können sie jetzt dort platzieren, wo die Sonne nicht hinscheint - die Rechtsbeugung in Hessen hat ein Ende.
Folgewesenstests in Hessen ziehen sofortige Strafanzeigen wegen Rechtsbeugung und Nötigung im Amt (§ 339 StGB, §2 40 STGB) nach sich.
Das ist keine Drohung.
Das ist ein Versprechen.
Und nicht nur das.
Falls es zu der zugelassenen Berufung kommt, darf sich auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof noch einmal ein paar Gedanken über die vierte Hessische Hundeverordnung und sein eigenes - möglicherweise etwas vorschnelles - Urteil vom 27. Januar 2004 machen.
"a) Die erteilte Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes kann verlängert werden; eine Neuausstellung ist grundsätzlich weder für eine unter Geltung der Gefahrenabwehrverordnung vom 05. Juli 2000 erteilte Halteerlaubnis (wie hier) noch eine nach aktuellem Recht erteilte Erlaubnis erforderlich."
"b) Die Klägerin ist auch nicht gezwungen, eine Bestätigung über die positive Absolvierung eines aktuellen Wesenstests über den streitbefangenen Hund vorzulegen.
Die Notwendigkeit der erneuten Wesensprüfung eines gefährlichen Hundes ergibt sich aus der Hundeverordnung nämlich gerade nicht."
"Eine Veränderung im Wesen von Tieren ist, etwa aufgrund einer Erkrankung, sicherlich möglich, doch wohl nur im Einzelfall tatsächlich zu befürchten."
"Hierbei ist auch eine signifikante und nicht recht verständliche Unterschiedlichkeit der Behandlung von gefährlichen Hunden in der Gefahrabwehrverordnung zu verzeichnen. Der Verordnungsgeber sieht Tiere, die zu den in § 2 Abs. 1 Satz 2 HundeVO aufgezählten Rassen und Gruppen von Hunden zu rechnen sind (Listenhunde) ebenso wie die Aggressionshunde nach § 2 Abs. 1 Satz 1 HundeVO lediglich als potentiell gefährlich an. Dieser Ansatz ist bereits nicht ohne rechtliche Bedenken, da keine sicheren Erkenntnisse darüber vorliegen, dass gerade von Tieren dieser Rassen eine besondere Gefährlichkeit im Verhältnis zu anderen Hunderassen, die auch durch Beißunfälle auffällig werden (etwa Rottweiler, Dobermann) ausgeht."
Direkt Bezug nehmend auf das Urteil des VGH Hessen vom 27. Januar 2004, welches einen Verstoß der HundeVO gegen den Gleichheitsgrundsatz verneinte:
"Indes darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass außerhalb der Diskussion über die Listung bestimmter Hunderassen die Hunde stehen, die durch ein Verhalten aufgefallen sind, was von § 2 Abs. 2 HundeVO erfasst wird. Diese durch ein konkretes Ereignis, regelmäßig wird es ein Beißvorfall sein, deutlich gewordene konkrete Gefahr für Mensch und Tier durch einen solchen Hund wird vom Verordnungsgeber indes gegenüber der nur potentiellen Gefahr durch die sogenannten Listenhunde als weniger gravierend angesehen, denn die - in beiden Fällen notwendige - Halteerlaubnis darf nach § 3 Abs. 1 Satz 2 HundeVO bei Listenhunden nur auf zwei Jahre, bei anderen Tieren bis zu vier Jahren befristet erteilt werden. Mit anderen Worten: Für das Tier, das bereits einen Menschen gebissen hat, kann durch die zuständige Ordnungsbehörde eine zeitlich längere Erlaubnis erteilt werden als für ein Tier, das nur durch seine Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse als gefährlich gilt. Ob eine polizeirechtlic!
he Sorge der Gefahrenabwehr hinter dieser Differenzierung erkannt werden kann, ist zweifelhaft."
"In diesem Zusammenhang kann ergänzend auf die ziterte Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Januar 2004 hingewiesen werden. Darin hat der Verwaltungsgerichtshof nämlich feststellen lassen, die Listung bestimmter Hunderassen sei aus zwei Aspekten heraus zulässig.
Einmal wenn Erfahrungswerte oder Informationen darüber vorlägen, das Tiere einer bestimmten Rasse relativ häufig in Beißvorfälle verwickelt seien. Zum anderen aber auch dann, wenn die Zahl der Tiere einer bestimmten (bereits gelisteten) Rasse bei den durchzuführenden Wesensprüfungen überdurchschnittlich häufig oder auch nur mehr als in einer von der Behörde festgesetzten Quote (3 v.H.) negativ auffielen.
Unter Berücksichtigung von möglichen Fehlerquellen bei der Durchführung der Wesensprüfungen erscheint indes die Festsatzung von lediglich 3 % Versagensquote für die - weitere - Listung einer Rasse ausgesprochen gering. Bei der Bejahung einer regelmäßigen Wiederholungsprüfung würde mithin für die nicht konkret auffällig gewordenen und bereits einmal positiv getesteten Listenhunde die Gefahr einer Art Kreislauf entstehen: Sie würden getestet, weil sie Listenhunde sind, und bleiben Listenhunde, weil eine bestimmte Versagensquote, die statistisch immer zu befürchten sein wird, überschritten wird."
Liebes Verwaltungsgericht Giessen,
Du hast es klar erkannt, auch wenn Du es nicht ausdrücklich sagst:
Die "Fehlerquellen" in Hessen heissen:
ungeeignete Erhebungsmethoden, nämlich die hessischen Wesenstests, die aufgrund des "großen subjektiven Freiraums der Tester" "nicht nachvollziehbar, unvergleichbar und unbrauchbar" sind (so Dr. Dorit Feddersen-Petersen in ihrem Schreiben an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof vom 15. August 2003).
Gutachter, insbesondere Polizei- und VDH-Gutachter (Inwieweit verträgt die Tätigkeit der Polizei-Wesenstester mit § 65 Bundesbeamtengesetz, und ist das vom Innenministerium gesetzte Kriterium des erfolgreichen Führens von mehreren Hunden durch die Schutzhundeprüfung 3 eine Qualifikation oder doch eher eine Disqualifikation für VDH-Gutachter?
Die Listenhunde wurden getestet, weil sie Listenhunde waren.
Sie sollten im Zwei-Jahres-Rhythmus weiter getestet werden, damit sie Listenhunde bleiben, und ihr Tod sollte einer verfehlten Politik im Nachhinein zu einer gefälschten Legitimation verhelfen.
Den Zahn hast Du diesen widerwärtigen und hinterhältigen Zivilversagern durch Deine Argumentation gründlich gezogen, liebes Verwaltungsgericht Giessen.
Dafür Danke.
Hier ist das vollständige Urteil als pdf - zum Ausdrucken.
Ich weiß nicht, was Sie jetzt machen, lieber Leser.
Wir feiern.
Denn wir sind eine Sorge endlich los.
Nicht wer rennen kann, gewinnt das Rennen,
sondern wer bis zum Ende rennen kann.
(Sprichwort aus Jamaika)
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