Wilfried Hoffmann
Folgendes Schreiben erhielt ich per Fax:
Ministerium des Innern und für Sport,
Postfach 3280-55022 Mainz Telex 4187609 und
Telefax 06131-163595
Telefon 06131-160
Herrn
Wilfried Hoffmann
Polcher Str. 118
56727 Mayen
Sachbearbeiterin Nicole.Ebert@ism.polizei.rpl.de
Datum 10.5.01
Betr.:Gesetz zur Beschränkung des Verbringens
oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das
Inland;
Ausnahmetatbestände zum Einfuhr-und Verbringungsgebot gefährlicher hunde in das Inland(§2Abs.2Nr.3 HundVerbEinfG)
Sehr geehrter Herr Hoffmann,
die Staatskanzlei hat mir Ihre Anfrage vom
30.4.01,mit dem Sie Probleme im Zusammenhang
mit der Einreise mit Ihrem gefährlichen Hund
von Belgien nach Deutschland seit Inkrafttreten des v.g. Bundesgesetzes ansprechen, am 9.Mai 2001 mit der Bitte um Beantwortung zugeleitet.
Das Bundesministerium des Innern hat mit dem Bundesministerium der Finanzen vereinbart,bis zum Erlaß der sich in Vorbereitung befindlichen Verordnung über
Ausnahmen zu dem nunmehr geltenden Einfuhr-und Verbringungsverbot für gefährliche Hunde
bereits jetzt Ausnahmetatbestände zu dem o.g. Gesetz zugelassen.
Eine dieser ausnahmen umfasst die von Ihnen
angesprochene Problematik,dass gefährliche Hunde aus dem in Deutschland zur Zeit vorhandenen Bestand ins Ausland verbracht und dann wieder eingeführt werden sollen.Dabei müssen die jeweiligen Hundehalter allerdingsüber die zur Überprüfung der Indentität der Tiere erofrderlichen Papiere verfügen.
Über diese vorläufigen Ausnahmen hat das Bundesministerium des Innern den
Bundesgrenzschutz und das Bundesministerium der Finanzen die Zollverwaltung informiert.
Ich hoffe,dass ich Ihnen mit diesen Informationen behilflich sein konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Nicole Ebert
Ministerium des Innern und für Sport,
Postfach 3280-55022 Mainz Telex 4187609 und
Telefax 06131-163595
Telefon 06131-160
Herrn
Wilfried Hoffmann
Polcher Str. 118
56727 Mayen
Sachbearbeiterin Nicole.Ebert@ism.polizei.rpl.de
Datum 10.5.01
Betr.:Gesetz zur Beschränkung des Verbringens
oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das
Inland;
Ausnahmetatbestände zum Einfuhr-und Verbringungsgebot gefährlicher hunde in das Inland(§2Abs.2Nr.3 HundVerbEinfG)
Sehr geehrter Herr Hoffmann,
die Staatskanzlei hat mir Ihre Anfrage vom
30.4.01,mit dem Sie Probleme im Zusammenhang
mit der Einreise mit Ihrem gefährlichen Hund
von Belgien nach Deutschland seit Inkrafttreten des v.g. Bundesgesetzes ansprechen, am 9.Mai 2001 mit der Bitte um Beantwortung zugeleitet.
Das Bundesministerium des Innern hat mit dem Bundesministerium der Finanzen vereinbart,bis zum Erlaß der sich in Vorbereitung befindlichen Verordnung über
Ausnahmen zu dem nunmehr geltenden Einfuhr-und Verbringungsverbot für gefährliche Hunde
bereits jetzt Ausnahmetatbestände zu dem o.g. Gesetz zugelassen.
Eine dieser ausnahmen umfasst die von Ihnen
angesprochene Problematik,dass gefährliche Hunde aus dem in Deutschland zur Zeit vorhandenen Bestand ins Ausland verbracht und dann wieder eingeführt werden sollen.Dabei müssen die jeweiligen Hundehalter allerdingsüber die zur Überprüfung der Indentität der Tiere erofrderlichen Papiere verfügen.
Über diese vorläufigen Ausnahmen hat das Bundesministerium des Innern den
Bundesgrenzschutz und das Bundesministerium der Finanzen die Zollverwaltung informiert.
Ich hoffe,dass ich Ihnen mit diesen Informationen behilflich sein konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Nicole Ebert