Habe eben diese Mail bekommen :
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Die unzensierte Version des Anschreibens vom MUNLV NRW bzgl. Umsetzung LHV
-
und den Infos bzgl. britische Streitkräfte.
Umsetzung der Landeshundeverordnung NRW (LHV NRW);
Verwaltungsvorschriften zur Landeshundeverordnung NRW (VV LHV NRW)
I. Anbei übersende ich die im Benehmen mit dem Innenministerium erstellten
Verwaltungsvorschriften zur LHV NRW wegen der Eilbedürftigkeit unmittelbar
und mit der Bitte, beim Vollzug der LHV NRW danach zu verfahren.
II. Ergänzend bitte ich folgendes zu beachten:
1. Um einen vergleichbaren Ablauf der in Nummer 6.4 der VV LHV NRW
vorgesehenen Verhaltensprüfungen für Hunde der in Anlage 1 der LHV NRW
aufgeführten Rassen und Hunde der in Anlage 2 aufgeführten Rassen, die
nicht über eine anerkannte Verhaltensprüfung durch private Zuchtvereine
nach Nr. 6.4.4 der VV LHV NRW verfügen, zu gewährleisten, sind folgende
Eckpunkte bei der Durchführung zu beachten:
Eine Verhaltensprüfung soll nur mit solchen Hunden durchgeführt werden,
deren Halter die Sachkunde nachgewiesen hat.
Ziel der Verhaltensprüfung ist nicht die Wesensprüfung des Hundes in
seiner Gesamtheit. Der Schwerpunkt liegt vielmehr auf dem Erkennen
übersteigerter Aggressionen, die sich in gefährlicher Weise auf Mensch und
Tier auswirken können. Insofern soll die Verhaltensprüfung folgende
Elemente umfassen:
- Überprüfung des Gehorsams des Hundes und der Hund-Halter-Beziehung;
- Verhalten bei Kontakt mit Personen in Bewegung (Jogger, Skater, Radler),
die auch in engen räumlichen Kontakt zum Hund treten;
- Verhalten bei Konfrontation mit unerwarteten Begebenheiten (z.B.
Aufspannen eines Schirmes; Fallenlassen eines Schlüsselbundes; Kontakt mit
nicht normal reagierenden Personen);
- Verhalten des Hundes bei Konfrontation mit Geräuschen (z.B.:
Fahrradklingel; Geschrei; Trillerpfeife);
- Verhalten im Straßenverkehr oder in einer vergleichbaren Gegebenheit;
- Verhalten beim Kontakt mit anderen, auch gleichgeschlechtlichen Hunden;
- Verhalten des angebundenen Hundes ohne den Halter in normalen
Kontaktsituationen mit fremden Personen und Hunden.
Die Verhaltensäußerung des Hundes auf die verschiedenen Reizeinwirkungen
ist jeweils zu dokumentieren und zu bewerten. Eine negativ bewertete
Verhaltensäußerung kann nicht kompensiert werden. Bei einer negativen
Bewertung zu einem der o.g. Prüfelemente ist davon auszugehen, dass eine
Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu befürchten ist. Insofern ist die
Prüfung bei Vorliegen einer negativen Bewertung abzubrechen und gilt als
nicht bestanden.
Die abschließende positive Beurteilung der Verhaltensprüfung soll das
Gesamturteil "Es haben sich aufgrund der gewählten Prüfungsanordnung keine
Anhaltspunkte dafür ergeben, dass eine Gefahr für die öffentliche
Sicherheit zu befürchten ist" enthalten. Erforderlichenfalls ist eine
Empfehlung zum Umfang der Ausnahmezulassung von Maulkorb- und/oder
Anleinpflicht und zu möglichen Auflagen auszusprechen.
2. Der Sachkundenachweis nach Nr. 4.2.1.5 der VV LHV NRW ist auf die
Person des Halters bezogen. Er muss nachweisen, dass er ausreichende
theoretische Kenntnisse besitzt, um einen Hund zu halten. Das konkrete
Verhältnis zwischen Hund und Halter ist nicht Gegenstand der
Sachkundeprüfung. Aus verwaltungspraktischer Sicht spricht nichts dagegen,
die Sachkundeprüfung und die Verhaltensprüfung in getrennten
Prüfabschnitten in einem Termin durchzuführen.
Die kommunalen Spitzenverbände werden gebeten, ein Verfahren zu
entwickeln, dass eine Vergleichbarkeit in den Anforderungen an die
Sachkundeprüfung gewährleistet. Denkbar ist hier z. B. die Erstellung
eines „Fragenpools“, aus dem in konkreten Prüfungen Fragen
zusammengestellt werden können.
III. Ende November oder Anfang Dezember beabsichtige ich jeweils für die
Landesteile Westfalen-Lippe und Rheinland eine Dienstbesprechung
durchzuführen. Auf dieser Dienstbesprechung sollen die für den Vollzug der
LHV NRW zuständigen Kommunen und die Bezirksregierungen die bisher
gesammelten Erfahrungen austauschen und Zweifelsfragen erörtern.
Zur Vorbereitung dieser Besprechung bitte ich, mir praxisrelevante Fragen
und Anmerkungen zu den einzelnen Vorschriften der LHV NRW und den VV LHV
NRW systematisch geordnet und so rechtzeitig zu kommen zu lassen, dass
diese ausgewertet und auf der Dienstbesprechung möglichst geklärt werden
können. Die Fragen und Anregungen bitte ich mir unmittelbar per E-Mail
zuzusenden. Die hierfür eigens eingerichtete E-Mail-Adresse wird zusammen
mit den noch gesondert erfolgenden Einladungen zu den Dienstbesprechungen
mitgeteilt.
IV. Beim Vollzug der LHV NRW gegenüber Angehörigen der britischen
Streitkräfte, deren zivilem Gefolge und Angehörigen im Sinne von Artikel 1
des NATO Truppenverbandes (Mitglieder der britischen Streitkräfte) bitte
ich folgendes zu beachten:
Die LHV NRW gilt auch für Mitglieder der britischen Streitkräfte und deren
Hunde. Beim Vollzug der LHV NRW bitte ich auf der Grundlage und in
Ergänzung der anliegenden Verwaltungsvorschriften und dieses Erlasses wie
folgt zu verfahren:
1. Zentraler Ansprechpartner für den Vollzug der LHV NRW gegenüber
Angehörigen der britischen Streitkräfte ist das United Kingdom Support
Command (UKSC(G)), Wellington Road, 41179 Mönchengladbach (Tel.:
02161/474624). Im Zusammenhang mit dem Vollzug der LHV NRW ist das UKSC(G)
verfahrens- und zustellungsbevollmächtigt für alle Mitglieder der British
Forces und berechtigt, die erforderlichen Prüfungen und
Verfahrenshandlungen für die Angehörigen der britischen Streitkräfte
durchzuführen.
2. Im Einzelnen soll dabei wie folgt verfahren werden:
a) Anzeigeverfahren, § 1 Abs. 2 LHV NRW
Auf der Grundlage des bei den British Forces geführten "Dangerous
Dogs-Register" werden die Anzeigen zentral von UKSC(G) über den
zuständigen britischen Verbindungsoffizier (SLO) an die jeweils
zuständigen Ordnungsbehörden versandt.
b) Erlaubniserteilung, § 4 LHV NRW
Die Antragstellung bei der jeweils für den Hundehalter örtlich zuständigen
Ordnungsbehörde wird zentral von UKSC(G) (Verfahrensbevollmächtigung) über
den zuständigen SLO und den Verwaltungsoffizier der Garnison erfolgen. Der
Nachweis über das Vorliegen der Erlaubnisvoraussetzung wird in einem
einzlnen Dokument enthalten sein und kann wie folgt erbracht werden:
- Sachkundenachweis:
Der Sachkundenachweis nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 LHV NRW wird von der British
Forces Defence Animal Support Unit gemäß den Vorgaben der Nr. 4.2.5 der VV
LHV NRW und den Vorgaben dieses Erlasses bescheinigt. Von der Sachkunde
des Antragstellers ist auszugehen, wenn eine entsprechende Bescheinigung
des Britischen Veterinäramtes vorliegt.
- Zuverlässigkeit:
Die Prüfung der Zuverlässigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 3 LHV NRW
erfolgt durch den jeweiligen Kommandeur der Einheit. Von der
Zuverlässigkeit des Antragstellers ist auszugehen, wenn eine entsprechende
Bescheinigung des Kommandeurs der Einheit vorliegt.
- Sichere Unterbringung des Hundes:
Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Nr. 4 LHV NRW wird von
den britischen Streitkräften selbst geprüft und vom Kommandeur der Einheit
bescheinigt.
- Vorliegen einer Haftpflichtversicherung:
Wird von den britischen Streitkräften selbst geprüft und vom Kommandeur
der Einheit bescheinigt.
- Mikrochip:
Die Defence Animal Support Unit bescheinigt, dass der jeweilige Hund mit
einem Mikrochip gekennzeichnet wurde.
Soweit alle o.g. Unterlagen vorliegen, soll die zuständige Ordnungsbehörde
dem Hundehalter die Erlaubnis erteilen und über den zuständigen SLO der
britischen Streitkräfte zuleiten.
c) Ausnahmezulassung, § 6 Abs. 4 LHV NRW
Für das Verfahren zur Zulassung von Ausnahmen gilt IV. Nr. 2 Buchstabe b)
dieses Erlasses entsprechend.
Die Verhaltenprüfung wird von der British Forces Defence Animal Support
Unit nach den Vorgaben der Nr. 6.4.3 VV LHV NRW und Nr. II. 1. dieses
Erlasses bescheinigt. Liegt eine entsprechende Bescheinigung des
Britischen Veterinäramtes vor, ist davon auszugehen, dass der Hund die
Verhaltensüberprüfung bestanden hat.
3. Über Beißvorfälle oder sonstige Vorfälle im Sinne von § 2 Buchstabe a),
c) und d) mit Hunden von Angehörigen der britischen Streitkräfte ist das
UKSC(G) unverzüglich zu unterrichten. Das weitere Vorgehen ist in diesen
Fällen mit der Defence Animal Support Unit (Britisches Veterinäramt),
Normandy Kaserne, Bielefelder Straße, 331 04 Paderborn-Sennelager (Tel.:
05254/982361). abzustimmen.
V. Ergänzend wird mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, für Amtshandlungen
nach der LHV NRW spezielle Gebührentarifstellen zu schaffen.
Im Auftrag
gez.>>>>>>
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merlin
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Die unzensierte Version des Anschreibens vom MUNLV NRW bzgl. Umsetzung LHV
-
und den Infos bzgl. britische Streitkräfte.
Umsetzung der Landeshundeverordnung NRW (LHV NRW);
Verwaltungsvorschriften zur Landeshundeverordnung NRW (VV LHV NRW)
I. Anbei übersende ich die im Benehmen mit dem Innenministerium erstellten
Verwaltungsvorschriften zur LHV NRW wegen der Eilbedürftigkeit unmittelbar
und mit der Bitte, beim Vollzug der LHV NRW danach zu verfahren.
II. Ergänzend bitte ich folgendes zu beachten:
1. Um einen vergleichbaren Ablauf der in Nummer 6.4 der VV LHV NRW
vorgesehenen Verhaltensprüfungen für Hunde der in Anlage 1 der LHV NRW
aufgeführten Rassen und Hunde der in Anlage 2 aufgeführten Rassen, die
nicht über eine anerkannte Verhaltensprüfung durch private Zuchtvereine
nach Nr. 6.4.4 der VV LHV NRW verfügen, zu gewährleisten, sind folgende
Eckpunkte bei der Durchführung zu beachten:
Eine Verhaltensprüfung soll nur mit solchen Hunden durchgeführt werden,
deren Halter die Sachkunde nachgewiesen hat.
Ziel der Verhaltensprüfung ist nicht die Wesensprüfung des Hundes in
seiner Gesamtheit. Der Schwerpunkt liegt vielmehr auf dem Erkennen
übersteigerter Aggressionen, die sich in gefährlicher Weise auf Mensch und
Tier auswirken können. Insofern soll die Verhaltensprüfung folgende
Elemente umfassen:
- Überprüfung des Gehorsams des Hundes und der Hund-Halter-Beziehung;
- Verhalten bei Kontakt mit Personen in Bewegung (Jogger, Skater, Radler),
die auch in engen räumlichen Kontakt zum Hund treten;
- Verhalten bei Konfrontation mit unerwarteten Begebenheiten (z.B.
Aufspannen eines Schirmes; Fallenlassen eines Schlüsselbundes; Kontakt mit
nicht normal reagierenden Personen);
- Verhalten des Hundes bei Konfrontation mit Geräuschen (z.B.:
Fahrradklingel; Geschrei; Trillerpfeife);
- Verhalten im Straßenverkehr oder in einer vergleichbaren Gegebenheit;
- Verhalten beim Kontakt mit anderen, auch gleichgeschlechtlichen Hunden;
- Verhalten des angebundenen Hundes ohne den Halter in normalen
Kontaktsituationen mit fremden Personen und Hunden.
Die Verhaltensäußerung des Hundes auf die verschiedenen Reizeinwirkungen
ist jeweils zu dokumentieren und zu bewerten. Eine negativ bewertete
Verhaltensäußerung kann nicht kompensiert werden. Bei einer negativen
Bewertung zu einem der o.g. Prüfelemente ist davon auszugehen, dass eine
Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu befürchten ist. Insofern ist die
Prüfung bei Vorliegen einer negativen Bewertung abzubrechen und gilt als
nicht bestanden.
Die abschließende positive Beurteilung der Verhaltensprüfung soll das
Gesamturteil "Es haben sich aufgrund der gewählten Prüfungsanordnung keine
Anhaltspunkte dafür ergeben, dass eine Gefahr für die öffentliche
Sicherheit zu befürchten ist" enthalten. Erforderlichenfalls ist eine
Empfehlung zum Umfang der Ausnahmezulassung von Maulkorb- und/oder
Anleinpflicht und zu möglichen Auflagen auszusprechen.
2. Der Sachkundenachweis nach Nr. 4.2.1.5 der VV LHV NRW ist auf die
Person des Halters bezogen. Er muss nachweisen, dass er ausreichende
theoretische Kenntnisse besitzt, um einen Hund zu halten. Das konkrete
Verhältnis zwischen Hund und Halter ist nicht Gegenstand der
Sachkundeprüfung. Aus verwaltungspraktischer Sicht spricht nichts dagegen,
die Sachkundeprüfung und die Verhaltensprüfung in getrennten
Prüfabschnitten in einem Termin durchzuführen.
Die kommunalen Spitzenverbände werden gebeten, ein Verfahren zu
entwickeln, dass eine Vergleichbarkeit in den Anforderungen an die
Sachkundeprüfung gewährleistet. Denkbar ist hier z. B. die Erstellung
eines „Fragenpools“, aus dem in konkreten Prüfungen Fragen
zusammengestellt werden können.
III. Ende November oder Anfang Dezember beabsichtige ich jeweils für die
Landesteile Westfalen-Lippe und Rheinland eine Dienstbesprechung
durchzuführen. Auf dieser Dienstbesprechung sollen die für den Vollzug der
LHV NRW zuständigen Kommunen und die Bezirksregierungen die bisher
gesammelten Erfahrungen austauschen und Zweifelsfragen erörtern.
Zur Vorbereitung dieser Besprechung bitte ich, mir praxisrelevante Fragen
und Anmerkungen zu den einzelnen Vorschriften der LHV NRW und den VV LHV
NRW systematisch geordnet und so rechtzeitig zu kommen zu lassen, dass
diese ausgewertet und auf der Dienstbesprechung möglichst geklärt werden
können. Die Fragen und Anregungen bitte ich mir unmittelbar per E-Mail
zuzusenden. Die hierfür eigens eingerichtete E-Mail-Adresse wird zusammen
mit den noch gesondert erfolgenden Einladungen zu den Dienstbesprechungen
mitgeteilt.
IV. Beim Vollzug der LHV NRW gegenüber Angehörigen der britischen
Streitkräfte, deren zivilem Gefolge und Angehörigen im Sinne von Artikel 1
des NATO Truppenverbandes (Mitglieder der britischen Streitkräfte) bitte
ich folgendes zu beachten:
Die LHV NRW gilt auch für Mitglieder der britischen Streitkräfte und deren
Hunde. Beim Vollzug der LHV NRW bitte ich auf der Grundlage und in
Ergänzung der anliegenden Verwaltungsvorschriften und dieses Erlasses wie
folgt zu verfahren:
1. Zentraler Ansprechpartner für den Vollzug der LHV NRW gegenüber
Angehörigen der britischen Streitkräfte ist das United Kingdom Support
Command (UKSC(G)), Wellington Road, 41179 Mönchengladbach (Tel.:
02161/474624). Im Zusammenhang mit dem Vollzug der LHV NRW ist das UKSC(G)
verfahrens- und zustellungsbevollmächtigt für alle Mitglieder der British
Forces und berechtigt, die erforderlichen Prüfungen und
Verfahrenshandlungen für die Angehörigen der britischen Streitkräfte
durchzuführen.
2. Im Einzelnen soll dabei wie folgt verfahren werden:
a) Anzeigeverfahren, § 1 Abs. 2 LHV NRW
Auf der Grundlage des bei den British Forces geführten "Dangerous
Dogs-Register" werden die Anzeigen zentral von UKSC(G) über den
zuständigen britischen Verbindungsoffizier (SLO) an die jeweils
zuständigen Ordnungsbehörden versandt.
b) Erlaubniserteilung, § 4 LHV NRW
Die Antragstellung bei der jeweils für den Hundehalter örtlich zuständigen
Ordnungsbehörde wird zentral von UKSC(G) (Verfahrensbevollmächtigung) über
den zuständigen SLO und den Verwaltungsoffizier der Garnison erfolgen. Der
Nachweis über das Vorliegen der Erlaubnisvoraussetzung wird in einem
einzlnen Dokument enthalten sein und kann wie folgt erbracht werden:
- Sachkundenachweis:
Der Sachkundenachweis nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 LHV NRW wird von der British
Forces Defence Animal Support Unit gemäß den Vorgaben der Nr. 4.2.5 der VV
LHV NRW und den Vorgaben dieses Erlasses bescheinigt. Von der Sachkunde
des Antragstellers ist auszugehen, wenn eine entsprechende Bescheinigung
des Britischen Veterinäramtes vorliegt.
- Zuverlässigkeit:
Die Prüfung der Zuverlässigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 3 LHV NRW
erfolgt durch den jeweiligen Kommandeur der Einheit. Von der
Zuverlässigkeit des Antragstellers ist auszugehen, wenn eine entsprechende
Bescheinigung des Kommandeurs der Einheit vorliegt.
- Sichere Unterbringung des Hundes:
Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Nr. 4 LHV NRW wird von
den britischen Streitkräften selbst geprüft und vom Kommandeur der Einheit
bescheinigt.
- Vorliegen einer Haftpflichtversicherung:
Wird von den britischen Streitkräften selbst geprüft und vom Kommandeur
der Einheit bescheinigt.
- Mikrochip:
Die Defence Animal Support Unit bescheinigt, dass der jeweilige Hund mit
einem Mikrochip gekennzeichnet wurde.
Soweit alle o.g. Unterlagen vorliegen, soll die zuständige Ordnungsbehörde
dem Hundehalter die Erlaubnis erteilen und über den zuständigen SLO der
britischen Streitkräfte zuleiten.
c) Ausnahmezulassung, § 6 Abs. 4 LHV NRW
Für das Verfahren zur Zulassung von Ausnahmen gilt IV. Nr. 2 Buchstabe b)
dieses Erlasses entsprechend.
Die Verhaltenprüfung wird von der British Forces Defence Animal Support
Unit nach den Vorgaben der Nr. 6.4.3 VV LHV NRW und Nr. II. 1. dieses
Erlasses bescheinigt. Liegt eine entsprechende Bescheinigung des
Britischen Veterinäramtes vor, ist davon auszugehen, dass der Hund die
Verhaltensüberprüfung bestanden hat.
3. Über Beißvorfälle oder sonstige Vorfälle im Sinne von § 2 Buchstabe a),
c) und d) mit Hunden von Angehörigen der britischen Streitkräfte ist das
UKSC(G) unverzüglich zu unterrichten. Das weitere Vorgehen ist in diesen
Fällen mit der Defence Animal Support Unit (Britisches Veterinäramt),
Normandy Kaserne, Bielefelder Straße, 331 04 Paderborn-Sennelager (Tel.:
05254/982361). abzustimmen.
V. Ergänzend wird mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, für Amtshandlungen
nach der LHV NRW spezielle Gebührentarifstellen zu schaffen.
Im Auftrag
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