Gefährliche Hunde
Die Angriffe von gefährlichen Hunden auf Menschen - mit zum Teil tödlichen Folgen - haben ein Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde erforderlich gemacht.
Das Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz (HundVerbrEinfG) ist am 21. April 2001 in Kraft getreten. Es enthält unter anderem ein Einfuhr- bzw. Verbringungsverbot von als gefährlich eingestuften Hunden. Diese Bestimmungen dienen dem Schutz der Bevölkerung. Die Zollverwaltung wirkt bei der Überwachung der Einfuhr dieser Hunde mit.
Nach diesem Gesetz dürfen bestimmte Hunderassen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden nicht nach Deutschland eingeführt oder verbracht werden. Dies sind Hunde der Rassen
Pitbull - Terrier
American Staffordshire - Terrier
Staffordshire - Bullterrier
Bullterrier.
Hunde weiterer Rassen sowie deren Kreuzungen dürfen aus dem Ausland ebenfalls nicht eingeführt oder verbracht werden, sofern nach den Vorschriften des Bundeslandes, in dem der Hund ständig gehalten werden soll, eine Gefährlichkeit vermutet wird.
Die Liste dieser Hunderassen wird von den einzelnen Bundesländern festgelegt und wechselt somit von Bundesland zu Bundesland. Zu den von den einzelnen Bundesländern in Rechtsverordnungen als gefährlich eingestuften Hunden gehören regelmäßig folgende Rassen:
Alano
American Bulldog
Bullmastiff
Cane Corso
Dogo Argentino
Dogue de Bordeaux
Fila Brasileiro
Mastiff
Mastin Espanol
Mastino Napoletano
Pitbull Bandog
Perro de Presa Canario
Perro de Presa Mallorcin
Rhodesian Ridgeback
Tosa Inu.
Vor Antritt einer Reise sollte man sich bei Zweifeln über die Einstufung von Hunderassen als gefährliche Hunde bei dem zuständigen Ordnungsamt erkundigen, da die o.a. Liste nicht abschließend ist.
Ausnahmen vom Einfuhr- und Verbringungsverbot
Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung werden derzeit zur Vermeidung übermäßiger Beschwernisse im Reiseverkehr folgende Ausnahmen von dem Einfuhr- und Verbringungsverbot zugelassen:
Gefährliche Hunde, die von Personen mitgeführt werden, die sich nicht länger als vier Wochen in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten (insbesondere Touristenverkehr)
Gefährliche Hunde aus dem in Deutschland zurzeit vorhandenen Bestand, die aus dem Ausland wieder eingeführt/verbracht werden
Diensthunde und Behindertenbegleithunde,
soweit die Hundehalter über die zur Überprüfung der Tiere erforderlichen Papiere verfügen (z.B. Abstammungsnachweis, Impfpass, Wesenstestbescheinigung, sonstige Bescheinigungen des zuständigen Ordnungsamtes).
Verbringen aus anderen Mitgliedstaaten
Beim Verbringen von gefährlichen Hunden aus Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft gelten die Bestimmungen für die Einfuhr aus sog. "Drittländern" sinngemäß. Deshalb sollten die nach Landesrecht vorgeschriebenen Papiere auch in diesen Fällen beim Verbringen von gefährlichen Hunden nach oder aus Deutschland stets mitgeführt werden.
Für Fragen im Zusammenhang mit der Einfuhr/dem Verbringen von gefährlichen Hunden stehen zur Verfügung:
die für den Wohnsitz zuständigen Ordnungsämter
das zentrale Zoll-Infocenter
sowie die örtlich zuständigen Zolldienststellen.
Quelle:
Grüße
Andrea
Sam & Laika
Die Angriffe von gefährlichen Hunden auf Menschen - mit zum Teil tödlichen Folgen - haben ein Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde erforderlich gemacht.
Das Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz (HundVerbrEinfG) ist am 21. April 2001 in Kraft getreten. Es enthält unter anderem ein Einfuhr- bzw. Verbringungsverbot von als gefährlich eingestuften Hunden. Diese Bestimmungen dienen dem Schutz der Bevölkerung. Die Zollverwaltung wirkt bei der Überwachung der Einfuhr dieser Hunde mit.
Nach diesem Gesetz dürfen bestimmte Hunderassen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden nicht nach Deutschland eingeführt oder verbracht werden. Dies sind Hunde der Rassen
Pitbull - Terrier
American Staffordshire - Terrier
Staffordshire - Bullterrier
Bullterrier.
Hunde weiterer Rassen sowie deren Kreuzungen dürfen aus dem Ausland ebenfalls nicht eingeführt oder verbracht werden, sofern nach den Vorschriften des Bundeslandes, in dem der Hund ständig gehalten werden soll, eine Gefährlichkeit vermutet wird.
Die Liste dieser Hunderassen wird von den einzelnen Bundesländern festgelegt und wechselt somit von Bundesland zu Bundesland. Zu den von den einzelnen Bundesländern in Rechtsverordnungen als gefährlich eingestuften Hunden gehören regelmäßig folgende Rassen:
Alano
American Bulldog
Bullmastiff
Cane Corso
Dogo Argentino
Dogue de Bordeaux
Fila Brasileiro
Mastiff
Mastin Espanol
Mastino Napoletano
Pitbull Bandog
Perro de Presa Canario
Perro de Presa Mallorcin
Rhodesian Ridgeback
Tosa Inu.
Vor Antritt einer Reise sollte man sich bei Zweifeln über die Einstufung von Hunderassen als gefährliche Hunde bei dem zuständigen Ordnungsamt erkundigen, da die o.a. Liste nicht abschließend ist.
Ausnahmen vom Einfuhr- und Verbringungsverbot
Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung werden derzeit zur Vermeidung übermäßiger Beschwernisse im Reiseverkehr folgende Ausnahmen von dem Einfuhr- und Verbringungsverbot zugelassen:
Gefährliche Hunde, die von Personen mitgeführt werden, die sich nicht länger als vier Wochen in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten (insbesondere Touristenverkehr)
Gefährliche Hunde aus dem in Deutschland zurzeit vorhandenen Bestand, die aus dem Ausland wieder eingeführt/verbracht werden
Diensthunde und Behindertenbegleithunde,
soweit die Hundehalter über die zur Überprüfung der Tiere erforderlichen Papiere verfügen (z.B. Abstammungsnachweis, Impfpass, Wesenstestbescheinigung, sonstige Bescheinigungen des zuständigen Ordnungsamtes).
Verbringen aus anderen Mitgliedstaaten
Beim Verbringen von gefährlichen Hunden aus Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft gelten die Bestimmungen für die Einfuhr aus sog. "Drittländern" sinngemäß. Deshalb sollten die nach Landesrecht vorgeschriebenen Papiere auch in diesen Fällen beim Verbringen von gefährlichen Hunden nach oder aus Deutschland stets mitgeführt werden.
Für Fragen im Zusammenhang mit der Einfuhr/dem Verbringen von gefährlichen Hunden stehen zur Verfügung:
die für den Wohnsitz zuständigen Ordnungsämter
das zentrale Zoll-Infocenter
sowie die örtlich zuständigen Zolldienststellen.
Quelle:
Grüße
Andrea
Sam & Laika