Wolf II
Frauenversteher™
15 Jahre Mitglied
Das in der Gefahrtierverordnung geregelte absolute Haltungs-, Zucht- und Vermehrungsverbot wurde durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aufgehoben.
Kein „Kampfhund“ muss einen Maulkorb tragen, wenn er den Wesenstest bestanden hat.
Der durch andere Gesetze und Verordnungen geregelte Leinenzwang für alle Hunde gilt aber weiterhin.
Die besondere Gefährlichkeit der American-Staffordshire-Terrier gilt nach dem Urteil als nicht erwiesen. Sie gelten nicht länger als „Kampfhunde“.
Die in der Verordnung in der Kategorie II eingeordneten so genannten Schutzhunderassen Dobermann und Rottweiler sind grundsätzlich vom Maulkorbzwang befreit. Sie werden mit anderen Schutzhunderassen wie Schäferhund, Dogge und Boxer gleichgestellt.
Dies alles gilt für Niedersachsen, so lange bis der Landtag ein entsprechendes Gesetz beschließt. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur Niedersächsischen Gefahrtierverordnung hat keine Auswirkung auf die Gültigkeit der entsprechenden Verordnungen anderer Bundesländer.
Das Bundesverwaltungsgericht hat ausdrücklich hervorgehoben das es die Verordnung deshalb gekippt habe weil eine Verordnung keine ausreichende Rechtsgrundlage für derart weitgehende Einschnitte in die Rechte der Hundehalter sei, als Gesetz hätten die Bestimmungen jedoch weitgehend Bestand gehabt. Und diese Gesetze sind seit langem in Vorbereitung !
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Wolfs
Nächster AK Tierschutz Do.29.08.02, 18:00 Uhr Nds. Landtag Hannover, Raum 1207.
Kein „Kampfhund“ muss einen Maulkorb tragen, wenn er den Wesenstest bestanden hat.
Der durch andere Gesetze und Verordnungen geregelte Leinenzwang für alle Hunde gilt aber weiterhin.
Die besondere Gefährlichkeit der American-Staffordshire-Terrier gilt nach dem Urteil als nicht erwiesen. Sie gelten nicht länger als „Kampfhunde“.
Die in der Verordnung in der Kategorie II eingeordneten so genannten Schutzhunderassen Dobermann und Rottweiler sind grundsätzlich vom Maulkorbzwang befreit. Sie werden mit anderen Schutzhunderassen wie Schäferhund, Dogge und Boxer gleichgestellt.
Dies alles gilt für Niedersachsen, so lange bis der Landtag ein entsprechendes Gesetz beschließt. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur Niedersächsischen Gefahrtierverordnung hat keine Auswirkung auf die Gültigkeit der entsprechenden Verordnungen anderer Bundesländer.
Das Bundesverwaltungsgericht hat ausdrücklich hervorgehoben das es die Verordnung deshalb gekippt habe weil eine Verordnung keine ausreichende Rechtsgrundlage für derart weitgehende Einschnitte in die Rechte der Hundehalter sei, als Gesetz hätten die Bestimmungen jedoch weitgehend Bestand gehabt. Und diese Gesetze sind seit langem in Vorbereitung !
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