hier der von Samantha erwähnte Brief:
Tierschutzverein für den Kreis Olpe e.V.
Tierheim Olpe
Tierheim: Brackenweg 3, 57462 Olpe, Tel. 02761-4600, Fax: 825361
Öffnungszeiten: Mo., Di., Mi., Fr. von 14.00 - 17.00 Uhr
Internet:
Tierschutzverein Olpe, Brackenweg 3, 57462 Olpe
Freie und Hansestadt Hamburg
Bezirksamt Wandsbek
z.H. des Amtsleiters
Wirtschafts- und Ordnungsamt
Hammer Str. 36
22041 Hamburg
- per Fax 040 42881 2611
sowie nachrichtenlesend:
- Senatspräsident / Erster Bürgermeister Herrn Ole von Beust, Senatskanzlei, Rathausmarkt 1, 20095 Hamburg
per Fax 040 42 831 24 03
- Herrn Rechtsanwalt Michael Rockel, Herbert-Weichmann-Str. 71, 22085 Hamburg
per Fax 040 229 420 21
21.01.2002
Az.: W/WI 112-45/01/03
Stellungnahme zu Ihrem Vorgehen gegen Herrn Erdeniz Yilmaz
sowie dessen Hund "Chico" und Ihrer Ankündigung einer Straftat nach § 17 TierschG
Sehr geehrte Damen und Herren,
durch Herrn Rechtsanwalt Rockel wurde uns der o.a. Fall zur Kenntnis gebracht.
Herr Erdeniz Yilmaz ließ im Mai 2001 seinen Hund "Chico" durch die promovierten und fachkundigen Hamburger Tierärzte Maier-Hein und Eckelmann einer Verhaltensüberprüfung gemäß der Hamburger Hundeverordnung unterziehen. Die dafür zuständigen und zugelassenen Tierärzte stellten sowohl "Chico" als auch seinem Halter in ihrem Gutachten ein hervorragendes Zeugnis aus.
Im September 2001 wurde der Hund "Chico" des Herrn Yilmaz seitens der promovierten Hamburger Tierärzte Maier-Hein und Eckelmann phänotypisch als Rhodesian Ridgeback-Boxer-Bullterrier-Kreuzung eingestuft.
Wie uns durch persönliche Auskunft durch Herrn Prof. Dr. Distl von der Universität Hannover bereits seit Juli 2000 bekannt ist (und wie Ihnen bekannt sein sollte), sind wissenschaftliche Aussagen über Rasse- oder Kreuzungszugehörigkeiten molekulargenetisch nicht möglich. An diesem Stand der Wissenschaft hat sich bis heute nichts geändert, und auf diesen Tatbestand wiesen auch die beiden o.a. Tierärzte in ihrem Gutachten ausdrücklich hin.
Bei "Chico" handelt es sich also beweisbar nur um ein Tier der Gattung "Canis lupus familiaris", dessen phänotypisches Erscheinungsbild von den o.a. Tierärzten wie genannt als der Kategorie 2 der Hamburger Hundeverordnung zugehörig beurteilt wurde.
Entsprechend kamen die o.a. Tierärzte zu dem Schluß, dass es sich bei "Chico" um einen Hund der Kategorie 2 handelt, welcher keinerlei inadäquates Aggressionsverhalten im Sinne der Hamburger Hundeverordnung aufweist.
Selbst nach Maßgabe der verfassungwidrigen Hamburger Hundeverordnung hätte Herr Yilmaz deshalb bereits im September 2001 eine ordentliche Haltungsgenehmigung für seinen Hund erhalten müssen.
Diese Sachlage hat Sie allerdings nicht gehindert, "Chico" stattdessen zu beschlagnahmen und damit seinem Besitzer rechtswidrig zu enteignen.
Wir hoffen doch sehr, dass für dieses bemerkenswert rechtswidrige Handeln nicht etwa Vorurteile und Ressentiments Ihrer Mitarbeiter gegenüber unseren türkischen Mitbürgern verantwortlich sind.
Um Ihr rechtswidriges Handeln im Nachhinein zu legitimieren, ließ das Bezirksamt Wandsbek im Dezember 2002 ein Gutachten erstellen, wonach es sich bei "Chico" nun um eine Kreuzung der Rasse "American Staffordshire Terrier" (Kategorie 1) handeln soll.
Zur Zeit seiner Beschlagnahmung handelte es sich bei "Chico" um einen Hund, welcher gutachterlich bestätigt nachweislich "kein gesteigertes Aggressionsverhalten und keine gestörte aggressive Kommunikation besitzt" (Zitat aus dem Gutachten).
Nach der durch Sie veranlaßten jahrelangen art- und tierschutzwidrigen Unterbringung und Haltung von "Chico", u.a. in der Harburger Halle, zeigte "Chico" bei einer erneuten Verhaltensüberprüfung seitens des Hamburger Tierschutzvereins im November 2002 dann unangemessenes Verhalten.
Dafür gibt es logischerweise nur zwei mögliche Erklärungen:
Entweder zeigte sich der Hund, möglicherweise aufgrund der Deprivation in der von Ihnen zu verantwortenden Haltung oder aufgrund anderer situativer Einflüsse, an diesem Tag verstört, so dass eine erneute Verhaltensüberprüfung in einem stabilen Sozialverband zu einem anderen Ergebnis kommen würde.
Oder Sie haben Herrn Yilmaz sein Eigentum ("Chico") nicht nur illegal entzogen, sondern Sie haben dieses Eigentum durch mangelhafte Verwahrung auch noch beschädigt und in seinem Wert gemindert.
Herr Yilmaz möchte seinen Hund nach all den Jahren immer noch wieder haben. Er ist bereit, die von Ihnen zu verantwortenden Verhaltensbeeinträchtigungen durch entsprechendes Training und entsprechende Therapie rückgängig zu machen. Er hat den Rechtsweg beschritten, und wäre auch bereit, den Hund vorerst einem bereits vorhandenen Interessenten zur Pflege und Therapie zu überlassen.
Herr Yilmaz möchte nur, dass es seinem Hund "Chico" wieder gut geht.
Wäre Herr Yilmaz kein verantwortungsvoller Hundehalter, und würde Herr Yilmaz seinen Hund nicht lieben, dann hätte er sich längst einen neuen Hund als Ersatz besorgt, anstatt um "Chico" zu kämpfen.
Was aber tun Sie?
Rechtswidriges Handeln kann man in Nachhinein nicht ungeschehen machen.
Man kann nur die Beweismittel vernichten.
In Ihrem Schreiben vom 03.01.2003 an den Rechtsanwalt von Herrn Yilmaz weisen Sie dessen Widersprüche ab, und kündigen eine Tötungsanordnung für den Hund "Chico" an, noch bevor eine gerichtliche Klärung der Angelegenheit erfolgen kann.
Unrecht wird nicht zu Recht, weil Beweismittel vernichtet werden.
Eigentumsdelikte werden nicht hinfällig, weil das entzogene und beschädigte Eigentum schlußendlich auch noch vernichtet wird.
Hoffen Sie, um einen toten Hund würde kein Rechtsstreit mehr geführt?
Hoffen Sie, begangenes Unrecht so vertuschen zu können?
Sie sind schon heute für jedes im Namen der Hamburger Hundeverordnung begangene Unrecht moralisch und öffentlich verantwortlich.
Die Hamburger Hundeverordnung ist von Anbeginn an nichtig, verfassungswidrig, rechtswidrig und unwirksam.
Die aktuellen Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes haben auch die Hamburger Gerichtsbarkeit aus der Agonie ihres Dornröschenschlafes wachgeküßt.
Der Tag, an dem auch Sie die rechtliche Verantwortung für Ihr Handeln übernehmen müssen, ist sehr nahe.
Sollten Sie eine Tötungsanordnung für den Hund "Chico" ergehen lassen, anstatt diesem seinem Besitzer oder dem vorhanden Interessenten zu übergeben oder - wie es in freiheitlich-demokratischen Gesellschaften üblich ist - eine verfassungskonforme Klärung der Angelegenheit durch die Justiz abzuwarten, so werden wir gegen Sie Strafanzeige sowohl wegen des an Herrn Yilmaz begangenen Eigentumsdeliktes als auch wegen Verstoß gegen § 17 Tierschutzgesetz stellen.
In diese Strafanzeigen beziehen wir dann natürlich den nun hiermit über den Fall informierten Senatspräsidenten und Ersten Bürgermeister der Stadt Hamburg mit ein.
Mit freundlichen Grüßen
Elke Stellbrink
- für den Vorstand -
(1. Vorsitzende)