CDU/CSU-Fraktion zur Frage des Verbots von Kampfhunden

merlin

20 Jahre Mitglied
Sehr geehrter Herr Straka,

CDU/CSU-Fraktion des Deutschen Bundestags - Platz der Republik 1 - 1 1011 Berlin
Arbeitsgruppe
INNEN
Herrn
Stanislav Straka
Rebenweg 7
32108 Bad Salzuflen
- Vorsitzender -ERWIN MARSCHEWSKI MdB

· Referentin -MARGOT AHLBORN


Berlin, 10. April 2001
Ke-Ol -04 (Al/is
vielen Dank für Ihr Schreiben vom 27.1.2001 an den Vorsitzenden der
CDU/CSU-Fraktion. Herr Friedrich Merz hat mich gebeten, Ihnen zum Thema
Kampfhunde zu antworten

Aufgrund anderer unaufschiebbarer Aufgaben ist es mir erst heute möglich. Ihnen
zu antworten und bitte insoweit um Ihr Verständnis.

Das Thema Kampfhunde steht nicht erst aufgrund der aktuellen tragischen
Vorkommnisse auf der innenpolitischen Tagesordnung. Wiederholt hatten sich die
zuständigen Gremien, insbesondere die lnnenministerkonferenz (IM K), hiermit
befasst. So hatte die IMK nicht nur im vergangenen Jahr, sondern auch in diesem
Jahr wieder die Verbesserung des Schutzes der Bevölkerung vor Kampfhunden
thematisiert.

Auf ihrer Frühjahrstagung Anfang Mai 2000 in Düsseldorf hat sie schärfere
Vorschriften für Hundehalter gefordert.

Im einzelnen ist sich die IMK einig im Ziel, dass die Bevölkerung vor
gefährlichen Hunden besser zu schützen ist. Sie empfahl den Ländern:

Die Definition für gefährliche Hunde kann nicht nur an Rassen wie beispielsweise
Pitbull, American Staffordshire Terrier oder Bullterrier festgemacht werden,
sondern auch an individuellen Kriterien für Gefährlichkeit, die andere Rassen
und Kreuzungen einbeziehen

- Für besonders aggressive Zuchtlinien sollen Zuchtverbote möglich sein, für
einzelne gefährliche Hunde sollen Kastrations- und Sterilisationsgebote unter
Beachtung des Tierschutzes möglich sein.

- Die Einführung von Sachkunde- und Zuverlässigkeitsprüfungen der Hundehalter
und spezielle Erlaubniserteilung der Haltung gefährlicher Hunde.

- Verbot der Ausbildung zur gesteigerten Aggressivität.

- Verbot des Handels mit gefährlichen Hunden sowie strenge Kontrolle der
Einhaltung von Verboten und Geboten durch die Ordnungsbehörden. (Dies ergänzend
haben der Innenpolitik. Sprecher der CDU/CSU-Fraktion MdB Marschewski u. der
stv. Fraktionsvorsitzende W. Bosbach, MdB am 28.6.2000 ein entspr. lmportverbot
verlangt, das strafbewehrt sein sollte.)

- Die Kommunen können für Hunde, die auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer
bestimmten Hunderasse gefährlich sein können, durch Satzung erhöhte Hundesteuer
erheben, wie dies das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung am 1 9.
Januar 2000 für die Berechnung der Hundesteuer rechtlich zulässig gehalten hat."

Diese Vorschläge ergänzten Überlegungen der letzten Jahre zu einem generellen
Verbot von Kampfhunden, ob und wie ein bundesweit geltendes Verbot des Handels,
der Einfuhr und der Zucht von Kampfhunden sowie der Kastration vorhandener
Kampfhunde rechtlich umgesetzt werden kann,

-zur Einführung eines ,Hundeführerscheins' für Halter,

- zu einem Zuchtverbot für Kampfhunderassen über die Kreuzung des American
Pitbull Terriers hinaus,

- zur Einführung einer Pflichtversicherung für gefährliche Hunderassen
(aktuell neu aufgegriffen im Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
,Obligatorische Haftpflichtversicherung für Hunde', BT-Drs. ,1 4/3825 vom 06.07
20001.


In diesem Zusammenhang ist auch auf den Antrag der FDP-Fraktion ,Bevölkerung
wirksam vor Kampfhunden schützen' IBT-Drs. 1 4/3785 vom 05.07.2000) zu
verweisen, in dem gefordert wird:


,,1 Bei der anstehenden Novellierung des Waffengesetzes ist der Waffenbegriff
auf Kampfhunde zu erweitern, damit die waffenrechtlichen Verbote und sonstigen
Schutzvorschriften auch auf Kampfhunde und ihre Halter angewandt werden können.
2 Das im Tierschutzgesetz enthaltene Verbot der Oual- und Aggressionszucht ist
in einer Rechtsverordnung zu konkretisieren: dabei sind insbesondere bestimmte
Zuchtformen der Aggressionszucht von Hunden zu verbieten.
3 Um die Züchtung neuer Kampfhunderassen zu verhindern, sind Hunde mit genetisch
artfremden Eigenschaften nach Maßgabe einer Rechtsverordnung von der Zucht
auszuschließen, 4 Es ist von der Ermächtigung im Tierschutzgesetz Gebrauch zu
machen und durch Rechtsverordnung sind der Export und Import qual- und
aggres-sionsgezüchteter Wirbeltiere zu untersagen. 5 Die Bundesregierung muss
sich auf europäischer Ebene nachdrücklich für ein Export- und lmportverbot sowie
Handelsverbot von qualgezüchteten Wirbeltieren einsetzen.
6 Es ist ein Straftatbestand zu schaffen, der Verstöße gegen das Zucht- und
lmportverbot wirksam sanktioniert
7 Der Bußgeldrahmen des als Ordnungswidrigkeit geahndeten Tatbestandes des
,,Haltens gefährlicher Tiere" ist auf 50 000 DM zu erhöhen. 8 Es ist analog der
Kfz-Haftpflicht eine gesetzliche Pflichthaftpflichtversicherung für die Halter
gefährlicher Hunde einzuführen. Die vertragliche Versicherungsleistung für
Personenschäden darf dabei nicht unter 1 Mio DM liegen.'


Die Vorschläge zur Regelung der von gefährlichen Hunden ausgehenden Probleme
sind also vielfältig. Dass sie nicht alle umgesetzt sind, liegt nicht zuletzt
darin begründet' dass die Gesetzgebungskompetenzen gesplittet sind. Die
Gesetzgebungskompetenzen hatte die Bundesregierung bereits 1991 geprüft. Damals
lag eine Gesetzesinitiative des Bundesrates zum Thema ,,Kampfhunde' vor.

Das Ergebnis der Prüfung war, dass der kaum die Möglichkeit hat, ein Gesetz zu
schaffen, das das Halten von Kampfhunden verbietet. Hierfür sind die Länder
zuständig.

Auch die Gesetzgebungshöheit für die Hundesteuer liegt gern. Art. 1 05 Abs. 2a
GG nicht beim Bund; vermehr handelt es sich bei der Hundesteuer um eine von den
Kommunen erhebene Steuer. Und Erst im Januar d.J. hat das
Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass diese für Kampfhunde ,,erhöhte"
Steuern verlangen dürfen.
Aus den gleichen Erwägungen heraus dürfte auch die Einführung einer
Maulkorbpflicht durch Bundesrecht nicht möglich sein.


Einigkeit besteht und bestand auch damals jedoch insoweit, dass den Risiken, die
von gefährlichen Hunden ausgehen. wirksam begegnet werden muss. Deswegen war die
damals noch unionsgeführte Bundesregierung bereits im Sommer 1992 an die Länder
herangetreten und hatte diese gebeten ,
--------------------------------------------------------------------------------
---------------------------------------------------------
Der Bundesratsentwurf eines Gesetzes zum Sdintz on Tieren vor Nlissbrnuch durch
Aggressionszüchtung und Aggressionsdresur (BT-Drs. 12/977) sah vor, der
Gefährlichkeit von sogenannten Kamphunden durch eine Ergänzung des
Tierschutzgesetzes zu begegnen.
Geplant war insbesondere ein Verbot von Wirbeltierzüchtung mit dein Ziel, sie zu
einem gesteigerten aggressiven Verhalten gegenüber Tier und Mensch zu
veranlassen, und ein gesetzlicher Erlaubnisvorbehalt für die Ausbildung und
Abrichtung von Wirbeltieren über ihre natürlichen Aggressionsmerkmale hinaus.
Die Bundesregierung musste sich seinerzeit aus Kompetenzerwägungen gegen den
Gesetzesentwurf aussprechen. Der Bund ist zwar gemäß Art. 74 Nr. 20 GG zur
Regelung von Maßnahmen des ,Tierschutzes" zuständig. Der Schwerpunkt des
Gesetzesvorhaben des Bundesrates lag aber darin, Menschen' vor einer Gefährdung
durch besonders aggressi-xc. xom Menschen gehaltene Tiere zu schützen. Seiner
Regelungsuatur nach handelte es sich also um Maßnahmen auf dem Gebiet der
Gefahrenabwehr. Dies ist Gegenstand des Polizeirechts und des Rechts der
öffentlichen Ordnung. Diese Bereiche unterliegen (gemäß Art. 70 GG) der
Gesetzgebungskompetenz der Länder. Somit standen der Regelung in der Form der
vom Bundesrat getragenen Geselzgebungsinitiative kompetenzrechtliche
Grundgesetznonnen entgegen.
Eine Initiative, die Haltung von Kampfhunden im Waffengesetz zu regeln (BT-Dr5.
11/7142) scheiterte in der 11. Legislaturperiode..

--------------------------------------------------------------------------------
-------------------------------------
die Lösung des Problems durch eine landesrechtliche Regelung auf der Ebene des
allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts zu suchen. Dies ist vielfach durch
landesrechtliche Hundeverordnungen geschehen. Denn obwohl es bereits ein
umfassendes rechtliches Instrumentarium gab'~, mit dem die Risiken. die von
gefährlichen Hunden ausgehen können, zu einem erheblichen Teil gebannt werden
konnten, wenn die Bestimmungen ausgeschöpft werden, zeigte sich, dass sie nicht
ausreichten.
Dem entsprechend hat beispielsweise Bayern' 1992 die Regelungen für das Halten,
die Zucht und die Ausbildung von Kampfhunden novelliert.


Nach dein Tierschutzgesetz dürfen z.B. Hunde nicht an anderen lebenden Tieren
auf Schärfe abgerichtet oder geprüft werden. Wer hiergegen verstößt, handelt
ordnungswidrig. Wer ein bösartiges Tier frei herumlaufen lässt oder die
notwendigen Vorsichtsmaßnahmen unterläßt. verstößt gegen ~ 12 1 des
Orduuugswidrigkeitengesetzes. Wenn es wegen eines Verstoßes gegen § 121 des
Ordnungswidrigkeitellgesetzes zu einer Korperverletzung oder gar Tötung komnik
greifen die einschlägigen Vorschriften des Strafgesetzbuches. In Betracht kommt
eine Bestrafung wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger Körperverletzung oder
Tötung (§§ 212 ff. StGB).
Wird ein Kampfhund gezielt als Mittel zu Verletzung eines anderen eingesetzt,
dann ist darüber hinaus in der Regel der Tatbestand der gefährlichen
Körperverletzung (§ 223 a StGB), ggf. sogar der Tatbestand des Mordes (§ 2 11
StGB) gegeben.
Daneben kann die Polizei unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr - auf der
Grundlage von Landesrecht - vorgehen. Je nach den Umständen kann die Anordnung
von Leinenzwang. Die Verpflichtung zur Haltung im Zwinger. Die Wegnahme des
Hundes und ggf. sogar die Tötung des Hundes in Betracht kommen.
3
Bayern war mit weitem Abstand das erste Bundesland. das sich um das
Kampfhundeproblem wirksam

gekümmert hat und bereits 1992 im Landesstral'- und Verordnungsgesetz sowie mit
der Verordnung über 1 lunde

mit gesteigerter Aggressivität und (jeflihrlichkeit (Kampflsundeverordnting)
äußerst strenge Regelungen erlassen hat:
- Züchtung oder Kreuzung von Kampfbunden bei Geldbuße bis 100.000 DM
verboten;
- Kampfhundehaltung bedarf der Erlaubnis der Gemeinde: diese wird nur unter
äußerst engen Voraussetzungen
erteilt (berechtigtes Interesse, keine Bedenken gegen Zuverlässigkeit. keine
entgegenstebeiideii Gefahren). bei
Verstoß Geldbuße bis 20.000 DVI. Strenger Vollzug, z.B. in München seit
Inkrafttreten der gesetzlichen Regelungen 1992 in keinem Fall Bedürfnis zur
Kampllsundebal tung nachgewiesen.
- Systematik der bayrischen Kampltiundeverordnung
· Bei 5 Rassen (z.B. lOt-Bull) wird Kamphiiundeeigenselialt stets vermutet.
· Bei insgesamt 9 Rassen (z.B. Bullterrier) wird Kamplbundeeigenseliahl
vermutet, solange nicht im Einzelfall
Nachweis erbracht wird, dass keine gesteigerte .-,Aggressivität und
Gefährlielikeit gegenüber Menschen oder

· Unabhängig von der Rassezugehörigkeit kann sich die Kampfhundeeigenschaft im
Einzelfall aus seiner Ausbildung mit dein Ziel einer gesteigerten Aggressivität
oder (.Gefährlichkeit ergeben.
b Die bayerische Regelung hat sich naeh bayer. Einschätzung bessährt. da sie an
der Gefahrenquelle -- dem Kampfhund - ansetzt. Der letzte schwerwiegende Vorfall
mit einem Kampfhund in Bayern liegt Hast drei Jahre zurück.
1' In anderen Bundesländern nimmt man sich dagegen erst jetzt des Themas an und
hat weitgehend noch keine befriedigenden Regelungen. Lediglich Brandenburg hat
im Interesse eines wirksamen Vollzugs wie Bayem Kampfhundera.ssen benannt.

~ Gelegentlich geäußerte Überlegungen. die Zulassung soll 1 lundeii nicht
von der Rassezugehörigkeit~ sondern von der Stockgröße abhängig zu machen.
werden von Bayern abgelehnt. Eine solche Regelung wäre zum einen praktisch nicht
vollziehbar. weil damit zahllose Hundc ständig überprüft werden müssten. Zum
anderen wäre sie unverhältnismäßig, da in aller Regel von Rottweiler,
Schäferhunden und ähnlichen Rassen generell keine Gefahr ausgeht. Dies ist der
wesentliche Unterschied zu Kampfhunden. bei denen damit zu rechnen ist, dass
bestimmte Rassen generell eine übersteigerte Aggressivität besitzen. Der
Bayerische Verfassungsgerichtshof hat am t2.tO.1994 in seinem Urteil zur
Verlhssungsmäßigkcit der bayerischen Regelung ausgeführt. dass es sich bei
1-lunderassen wie Dogge, Dobermann. Rottweiler. Boxer oder Deutschem Schäferhund
um in Deutschland seit jeher gezüchtete und gehaltene Bunde handelt,
hinsichtlich derer bei Züchtern und 1-haltern ein größerer Erfahrungsschatz
bezüglich des Charakters und des txxxöglichen Verhaltens des 1-lundes als bei
Hunden anderer. in Deutschland erst in jüngerer Zeit heimischen Rassen besteht.
Zudem sind diese Hunde vom allgemeinen Sicherheitsreeht erfasst (z.B. Anlein-
und Maulkorbzwang).
Auch das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 19.01.2000
ausgelöhrt. dass bei dcii sogenannten Kampfhunderassen gezielt solche
Eigenschaften gezüchtet worden sind, die die Kampfkraft erhöhen. Falls
Rottweiler und vergleichbare 1 Hunde entsprechend scharf gemacht worden sind,
unterliegen sie der

Außerdem: Kampfhunde werden weniger aus Tierliebe oder zum eigenen Schutz
gehalten. Manchen Haltern geht es mehr um ein Statussymbol und darum, ein
Bedrohungspotenzial aufzubauen. Ich nenne als Beispiel nur den Zuhälter. Das ist
nicht akzeptabel.

Unsere europäischen Nachbarn haben daher rigorose Gesetze gegen Kampfhunde.
Zuchtverbote für bestimmte Fassen, die Kastrationspflicht, Ein- und
Ausfuhrverbote für gefährliche Hunde. Beschränkungen bei der Haltung,
Meldepflichten, Anlein- und Maulkorbpflicht sowie die Versicherungspflicht sind
gängige Maßnahmen.
Wir haben in Deutschland nur in einigen Ländern entsprechende Regelungen, z.B.
bereits seit 1992 in Bayern. Wir brauchen sie aber überall und ohne falsche
Kompromisse. Die IMK hat im Mai entsprechende Beschlüsse
gefasst. Aber: Ministerbeschlüsse allein beseitigen keine Gefahren. Sie
konsequent umzusetzen. ist das Gebot der Stunde.

Kein Verständnis habe ich für das Hin und Her in der Frage der rechtlichen
Zuständigkeiten für solche Regelungen. Schon gar nicht dafür, dass die Koalition
im lnnenausschuss sogar die Diskussion über das Thema verhindern wollte. Das
noch weniger angesichts dessen, dass der Bundesinnenminister auf die
Zuständigkeit der Länder verweist. Denn es besteht eine konkurrierende
Gesetzgebungskompetenz des Bundes für den Tierschutz.

Und: Der Bundeskanzler hat ein Bundesgesetz ankündigt. Die Bundesregierung
muss also ihre Hausaufgaben machen. Die Union ist bereit, an einem bundesweiten
Verbot von Kampfhunden konstruktiv mitzuarbeiten. Wir sagen: Weg mit diesen
vierbeinigen Kampfmaschinen!

Inzwischen hat die Bundesregierung einen Entwurf für ein Gesetz zur Bekämpfung
gefährlicher Hunde vorgelegt (BR-Drs. 460/00 vom 1 B.08.00:
der Gesetzesentwurf ist auf der Homepage des Bundesinnenministeriums unter abrufbar
Dieser Gesetzentwurf sieht ein Zucht- und Einfuhrverbot sowie strafrechtliche
Regelungen vor. Im wesentlichen sind dies die folgenden Maßnahmen:
· ein absolutes Einfuhrverbot für die drei Hunderassen, die bereits im
IMK-Beschluss vom 5. Mai 2000 als besonders gefährlich bezeichnet worden sind,
nämlich Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier,
Staffordshire-Bullterrier

· ein Genehmigungserfordernis für den Import sonstiger gefährlicher Hunde,
für die nach landesrechtlichen Vorschriften die Zucht, der Handel oder das
Halten verboten sind.

· Verstöße gegen diese lmportverbote werden unter Strafe gestellt.
· Zudem wird die Möglichkeit eröffnet, bei Verstößen gegen die genannten
Bestimmungen die Hunde einzuziehen.
· Im Tierschutzgesetz wird ein Zuchtverbot für Hunde ausgesprochen, bei
denen durch die Zucht erblich bedingte Aggressionssteigerungen verstärkt werden.
· n oas Strafgesetzu~cn vvra ein Tatoestano eingeführt, der es unter
Strafe stellt, gegen landesrechtliche Verbote gefährliche Hunde zu züchten oder
mit ihnen zu handeln. Auch hier ist die Einziehung von diesen Hunden vorgesehen.

Darüber hinaus soll das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten noch im September diesen Jahres eine auf das Tierschutzgesetz gestützte
neue Hundeverordnung dem Bundesrat zuleiten, in der die Haltung und Zucht von
Hunden geregelt werden soll Dadurch soll ein Rückgang der insbesondere auf
Haltungs- und Erziehungsfehlern beruhende Aggressivität von Hunden erreicht
werden

Außerdem soll das Thema ,EU-weites Verbot der Einfuhr und Zucht von
Kampfhunden auf der nächsten Sitzung der Innen- und Justizminister der
EU-Mitgliedstaate behandelt werden.
Daneben hat Brandenburg einen Gesetzesantrag im Bundesrat eingebracht <BR-Drs.
41 8/00 vom 1 2.07.00). Derzeit besteht keine Möglichkeit der Einziehung von
Tatmitteln bei Fahrlässigkeitstaten (§ 74 StGB). Hundehalter können aber
regelmäßig nur wegen fahrlässiger Körperverletzung oder Tötung strafrechtlich
zur Rechenschaft gezogen werden können. Deshalb sieht der Entwurf vor. das
Strafgesetzbuch so zu ändern, dass eine Einziehung auch als Rechtsfolge
fahrlässig begangener Straftaten möglich ist, wenn sich die generelle
Gefährlichkeit des Tatmittels in der Straftat manifestiert hat oder das
Einziehungsobjekt individuell gefährlich ist.


Meine Darstellung zeigt: Das Problem des wirksamen Schutzes der Bevölkerung vor
sog. Kampfhunden ist ein komplexes. Lösungen zu verschiedenen Aspekten werden
auf den unterschiedlichen staatlichen Ebenen erarbeitet. Ich hoffe, Sie haben
nach dem Dargelegten auch Verständnis für die Position der CDU/CSU-Fraktion in
der Frage des Verbots von Kampfhunden und verbleibe


mit freundlichen Grüßen

xxxxxxx
 
  • 16. April 2024
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Hi merlin ... hast du hier schon mal geguckt?
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#VerdientProvisionen | Als Amazon-Partner verdiene ich an qualifizierten Verkäufen.
Tja,da kann man wieder einmal lesen,was wir von den
Politikern zu erwarten haben.
SPD,Gruene und in Rheinland-Pfalz die FDP auch,
diese Parteien sind fuer Hundefreunde inakzeptabel.
 
Sorry, reichlich konfuses Zeug und teilweise voellig an den Haaren herbeigezogene Argumentation von dieser "Referentin". Na ja was soll man auch anderes erwarten, Cdu Fraktion kann sich ja nicht gegen die Mehrzahl der Länderchefs aussprechen.

Bora
slamdancer.gif
 
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