BY: Wesenstest mit TH Hund

Vegas

Hallo,

da wir ja gerne einen Tierheim-Hund adoptieren möchten und dieser als Rottweiler in BAyern zu den Kat. II Hunden gehört, benötigen wir zum Halten ein Negativzeugnis, sprich Wesenstest.

Nun hätte ich zwei Fragen dazu:

1. Wie "bald" nach dem Einzug des Hundes muss ich diesen Test machen?
2. Muss ich dazu auch etwas können, bzw. wissen, wie z.B. beim Sachkundenachweis?

Vielen Dank im Voraus
Bettina
 
  • 26. April 2024
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Frag am besten mal hier nach, da werden sie geholfen:

 
Kann mir jemand sagen was im Bayrischen WT so vorkommt?
Ich habe meinen WT in Hessen bestanden und muss ihn evtl. in Bayern nochmal machen.
 
Kann mir jemand sagen was im Bayrischen WT so vorkommt?
Ich habe meinen WT in Hessen bestanden und muss ihn evtl. in Bayern nochmal machen.

Kommt auf den Gutachter an...eine Liste findest du bei , kannst mir auch gern PN schicken, dann kann ich dir sagen, wen ich schonmal nicht wählen würde :hallo:
 
1. Nach Art. 37 Abs. 1 S. 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) bedarf
der Erlaubnis der Gemeinde, wer einen Kampfhund halten will. Kampfhunde sind
Hunde, bei denen auf Grund rassespezifischer Merkmale, Zucht oder Ausbildung von
einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren
auszugehen ist. Die Erlaubnis darf gemäß Art. 37 Abs. 2 S. 1 LStVG nur erteilt werden,
wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse nachweist, gegen seine Zuverlässigkeit
keine Bedenken bestehen und Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum
oder Besitz nicht entgegenstehen.

2. Die Verordnung des Staatsministeriums des Innern vom 10.07.1992 über Hunde mit
gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit (GVBl. S. 26:cool:, mit Wirkung vom
01.11.2002 geändert durch Verordnung vom 04.09.2002 (GVBl. S. 513, 583), bestimmt,
für welche Rassen, Kreuzungen und sonstige Gruppen von Hunden die Eigenschaft
als Kampfhunde vermutet wird.


a) In den Fällen des § 1 Abs. 1 dieser Verordnung gilt die Vermutung unwiderlegbar.

b) Dagegen wird bei den in § 1 Abs. 2 der Verordnung genannten Rassen, zu denen
künftig auch der Rottweiler gehört, die Eigenschaft als Kampfhunde (widerlegbar)
vermutet, solange nicht der zuständigen Behörde für die einzelnen Hunde nachgewiesen
wird, dass diese keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber
Menschen oder Tieren aufweisen.

aa) Dieser Nachweis kann erfolgen durch die Vorlage eines Gutachtens (so gen.
Wesenstest) einer für das Hundewesen sachverständigen und nicht befangenen
Person, durch die neben der Gefährlichkeit des Hundes auch die zur Vermeidung
von Gefahren erforderliche Sachkunde des Halters zu überprüfen ist. Dabei ist es
grundsätzlich nicht erforderlich, dass der Sachverständige von einer Regierung öffentlich
bestellt und vereidigt ist. Vielmehr können Sachverständige auch Tierärzte,
Hundeführer der Polizei oder Richter aus dem Hundesport sein, sofern nicht die Besorgnis
ihrer Befangenheit besteht. Zusätzliche Voraussetzung ist jedoch, dass diese
Personen im Einzelfall neben der Unbefangenheit auch die zur Wesensbeurteilung
von gefährlichen Hunden erforderlichen Fachkenntnisse besitzen. Die Fachkenntnisse sind durch Nachweise oder sonstige Zertifizierungen über die Teilnahme an entsprechenden
Aus-, Fort- oder Weiterbildungen (wie etwa durch die Bayerische Landestierärztekammer)
zu belegen.
Bei Tierärzten ist von den erforderlichen Fachkenntnissen
auszugehen, wenn sie mindestens an einem von der Bayerischen Landestierärztekammerdurchgeführten Seminar „Gefährliche Hunde – Erstellung eines
Sachverständigengutachtens gemäß den Rechtsvorschriften in Bayern“ teilgenommen
haben und einen entsprechenden Nachweis vorlegen können. Die Fachkenntnisse
sind ebenfalls bei Fachtierärzten für Verhaltenskunde und bei Tierärzten zu
unterstellen, die die Zusatzbezeichnung „Verhaltenstherapie“ erworben haben. Hingegen
reicht die Teilnahme am Seminar „Hundeführerschein“ der Bayerischen Landestierärztekammernicht aus.

Bei der tierärztlichen Beurteilung von alten und/oder kranken Tieren, bei denen bereits
auf Grund ihres körperlichen Zustandes zu vermuten ist, dass sie trotz der Zugehörigkeit
zu einer der in der Verordnung genannten Rassen keine Gefahr für Menschen
oder Tiere darstellen, sind die zuvor genannten speziellen Qualifizierungen nicht erforderlich.

Die Gemeinden haben sorgfältig zu prüfen, ob das erstattete Gutachten eines nicht
öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen tatsächlich die Kampfhundeeigenschaft eines Tieres nachweislich widerlegt; hierbei haben sie das Veterinäramt zu beteiligen, das insbesondere auch die Qualifikation der Sachverständigen zu überprüfen hat. Im Zweifel können die Gemeinden auf Kosten des Halters einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen mit einer weiteren Begutachtung beauftragen.

Hält die Gemeinde den Nachweis für erbracht, stellt sie auf Antrag hierüber eine Bescheinigung aus, aus der hervorgehen muss, dass die Haltung des Hundes keiner
Erlaubnis nach Art. 37 Abs. 1 S. 1 LStVG bedarf (Negativzeugnis). In diesem Fall bedarf
es für die Haltung des Hundes auch keines berechtigten Interesses. Die Vorlage
eines Führungszeugnisses und die Kennzeichnung des Hundes sind keine Voraussetzung
für die Erteilung eines Negativzeugnisses.


Bei jungen Hunden ist zu beachten, dass eine abschließende Begutachtung erst
nach dem Eintritt der Geschlechtsreife erfolgen kann. Bei der Haltung junger Hunde,
deren Kampfhundeeigenschaft altersbedingt nicht festgestellt werden kann, ist folgendes
Verfahren veranlasst: Die Gemeinde stellt ein befristetes Negativzeugnis aus. Dabei ist zum Ausdruck zu bringen, dass der Hund derzeit nicht als Kampfhund einzustufen ist, aber wegen der noch nicht überschaubaren Entwicklung eine erneute Begutachtung zu einem bestimmten Termin für erforderlich gehalten werde. Die Formulierung
„gilt bis ... nicht als Kampfhund“ sollte dabei vermieden werden.

bb) Grundsätzlich (Ausnahmen sind etwa bei alten und/oder kranken Tieren denkbar,
bei denen auf Grund ihres körperlichen Zustandes zu vermuten ist, dass sie ungeachtet
der Rassezugehörigkeit keine Gefahr für Menschen oder Tiere darstellen können)
muss ein Sachverständigengutachten mindestens folgende Aussagen enthalten:


(1) in formeller Hinsicht


 Datum der Erstellung des Gutachtens
 Datum der Untersuchung, Dauer der Untersuchung, Ort(e) der Untersuchung
 Name und Anschrift des Besitzers und Halters sowie Bezeichnung der Personen, die
vom Halter mit der Betreuung des Hundes beauftragt sind
 Beschreibung des Hundes (Rasse, Geburtsdatum, Geschlecht, ggf. Abstammung,
Name des Hundes, Farbe, Abzeichen)
 Identitätssicherung (Tätowierung/Chip)
 Ort(e), an dem/denen der Hund überwiegend gehalten wird (Halteranwesen)
 Ergebnis der Überprüfung: „Das Tier wird als ein/kein Hund mit gesteigerter Aggressivität
und Gefährlichkeit beurteilt.“


(2) inhaltlich


 Ereignisse, die die Verhaltensentwicklung des Hundes seit Eintritt der Geschlechtsreife beeinflusst haben (u.a. Ausbildungsstand, abgelegte Prüfungen, Auffälligkeiten, Sicherheitsstörungen), soweit ermittelbar und von Einfluss auf Wesen und Charakter des Tieres

 Verwendungszweck des Hundes und dafür vom Halter geförderte und angestrebte
Eigenschaften des Tieres

 Beschaffenheit des Halteranwesens (Einzäunung, freie oder Zwingerhaltung) und
sonstige für die Entwicklung der Wesensart relevante Haltungsumstände

 Verhalten des Hundes gegenüber fremden Personen im Halteranwesen

 Verhalten des Hundes gegenüber fremden Personen außerhalb des Halteranwesens
(z. B. Kinder, Radfahrer und Jogger) und im Straßenverkehr angeleint (und/oder frei
laufend) in bekannter und unbekannter Umgebung

 Reaktion des Hundes auf Kommandos (Sitz, Platz, Fuß etc.) angeleint und/oder frei
laufend

 Leinenführigkeit

 Verhalten des Hundes gegenüber anderen Hunden und Tieren (z. B. Katzen, Tauben,
Kaninchen etc.) angeleint (und/oder frei laufend)

 Verhalten des Hunde bei ihm unbekannten optischen und akustischen Reizen
 Verhalten des Hundes gegenüber dem Halter und den sonstigen Betreuungspersonen
in verschiedenen Situationen

In begründeten Einzelfällen kann von den Mindestanforderungen abgewichen
werden. Dies gilt insbesondere für die Vorgabe, den Hund im Halteranwesen zu
überprüfen, wenn nach Aussage der bzw. des Sachverständigen eine
abschließende Bewertung des Territorialverhaltens des Hundes auch
anderweitig durchgeführt werden konnte.


cc) Grundsätzlich spricht nichts dagegen, auch solche Gutachten anzuerkennen, die
auf Grund der Pressemitteilung des Staatsministeriums des Innern vom 29.06.2001
über die bevorstehende Änderung der Verordnung bereits im Jahr 2001 erstellt wurden.
Gleiches gilt für Gutachten, die zum Zwecke der Prüfung der Voraussetzungen
des § 1 Abs. 3 der Verordnung erstellt wurden

Bei der Anerkennung von Gutachten aus anderen Ländern, etwa bei einem Umzug nach Bayern, ist zu beachten, dass
diese keinesfalls älteren Datums sein sollten und dass hier in jedem Fall das Veterinäramt zu beteiligen ist.


dd) Ferner wird darauf hingewiesen, dass grundsätzlich auch die Vorlage eines von
einer deutschen Rettungshundeorganisation (z. B. Rotes Kreuz, Technisches Hilfswerk,
Arbeiter-Samariter-Bund, Malteser Hilfsdienst, Johanniter-Unfall-Hilfe, Bundesverband
für Rettungshunde) ausgestellten Ausbildungsnachweisheftes für Rettungshunde
und/oder einer Rettungshundeplakette die Kampfhundeeigenschaft widerlegen
kann. Solche Rettungshundeprüfungen sind so anspruchsvoll, dass sie nur von
wesensfesten Hunden bestanden werden können.
Eines zusätzlichen Sachverständigengutachtens bedarf es dann ebenso wenig wie einer Beteiligung des Veterinäramtes.
Aus Altersgründen aus dem Rettungsdienst ausgeschiedene Hunde stehen
den aktiven gleich, wenn der langjährige Einsatz bei der entsprechenden Organisation
nachgewiesen wird und das Ausscheiden aus Altersgründen von dieser bestätigt
wird. Entsprechendes gilt für geprüfte Blindenführhunde.

ee) Im Falle der Ablegung einer Begleithundeprüfung muss gleichwohl eine normale
Begutachtung erfolgen, da es sich hier um eine bloße Sportprüfung handelt, die mit
dem Wesenstest nicht gleichgesetzt werden kann. Es ist aber zu erwarten, dass eine
abgelegte Begleithundeprüfung bei der Durchführung des Wesenstests eine Erleichterung
sein wird.


3. Bei Kreuzungen ist zu berücksichtigen, dass Rassezuordnungen auf Grund des
Phänotyps nicht immer eindeutig möglich sind. In Zweifelsfällen kann ein Hund nur
dann einer Rasse zugeordnet werden, wenn folgende drei Zuordnungskriterien
gleichzeitig erfüllt sind: Phänotyp, Wesen, Bewegungsablauf. Soweit die Elterntiere
bekannt sind, ist künftig zu beachten, dass es aus genetischen Gründen in der Regel
nur sinnvoll ist, die Nachkommen bis zur F1-Generation als Kreuzungen zu behandeln.
4. Ergänzend wird auf die Vollzugsbekanntmachung zu Art. 37 LStVG (AllMBl. 1992, S.
555) Bezug genommen, die derzeit überarbeitet wird.

5. Auf Grund mehrerer Anfragen weisen wir darauf hin, dass im Einzelfall auch die so
genannte „tierschützerische Aufnahme“ eines Kampfhundes, der nicht auf Grund
seiner Gefährlichkeit dem Halter weggenommen werden musste, durch eine besonders
ausgesuchte und geeignete Person, die nicht mit dem früheren Halter identisch
sein darf, ein berechtigtes Interesse im Sinne des Art. 37 Abs. 2 S. 1 Halbsatz 1
LStVG zu begründen vermag. Bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen (Zuverlässigkeit des Halters und Nachweis, dass von der Kampfhundehaltung keine Gefahren ausgehen) ist dann in einem solchen Fall eine Erlaubnis nach Art. 37 Abs. 1 S. 1 LStVG zu erteilen.

Im Rahmen der Entscheidung müssen die zuständigen Behörden beurteilen, ob die
Antragsteller geeignete und ausgesuchte Personen sind, bei denen unter Berücksichtigung des engen Ausnahmetatbestandes im Einzelfall eine Erlaubnis für die
Haltung eines Kampfhundes erteilt werden kann. Diesen Anforderungen genügt eine
Person, die lediglich ein Liebhaberinteresse an dem betreffenden Hund und/oder
alltägliche Erfahrungen mit großen Hunden in der Vergangenheit gesammelt hat,
nicht. Mögliche Beispielsfälle für ausgesuchte Personen, bei denen eine Geeignetheit
angenommen werden könnte, sind etwa Hundesachverständige oder Polizeihundeführer
sowie in Ausnahmefällen u. U. Personen, die über langjährige Erfahrungen
auf Grund einer legalen Haltung von Kampfhunden ohne Beanstandungen verfügen.
Im Rahmen der Beurteilung können im Einzelfall auch die jeweiligen örtlichen
Verhältnisse und Lebensumstände der Person eine Rolle spielen.

6. Ferner wird auf Folgendes hingewiesen:
In der Praxis sind Fälle bekannt geworden, in denen Hunde der zum 01.11.2002 neu
in die Verordnung aufgenommenen Rassen, namentlich Rottweiler, auf landwirtschaftlichen oder gewerblichen Anwesen Bewachungsfunktionen ausgeübt haben und daher von Sachverständigen als gesteigert aggressiv und gefährlich eingestuft werden mussten. Hier kann auch die bisherige legale und beanstandungsfreie Haltung ein berechtigtes Interesse zur weiteren Haltung des nunmehrigen Kampfhundes
begründen. Sofern auch die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, insbesondere nach Einschätzung der bzw. des begutachtenden Sachverständigen bei
Erlass entsprechender Auflagen eine Gefahr für Leben, Gesundheit, Eigentum oder
Besitz nicht besteht, ist dann eine Erlaubnis zu erteilen.

Bei Neuerwerbungen seit
dem 01.11.2002 ist jedoch näher zu prüfen, inwiefern es sich wirklich um ein gefährdetes Besitztum handelt und ob nicht auch andere, nicht in der Verordnung enthaltene Rassen für die Bewachung des Besitztums ausreichen.

7. Abschließend weisen wir nochmals darauf hin, dass den Haltern der zum 01.11.2002
neu aufgenommenen Rassen für die Durchführung des Wesenstests eine Übergangsfrist
eingeräumt werden soll. Bis zum 01.04.2003 muss zumindest ein Termin
für die Durchführung des Wesenstests nachgewiesen werden können, der Test
selbst muss dann spätestens bis 30.06.2003 erfolgt sein.
 
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