Nachdem ich immer wieder ein Statement zu der großen Angst vor dem "neuen" Betretungsrecht von Wohnungen durch Ordnungshüter in Forum oder Chat geben muß, hier mal eine Erläuterung:
die Fassung im Bundesgesetz kann ja hier in verschiedenen Links eingesehen werden, nochmal zur Erinnerung, es heißt:
"Zur Abwehr einer dringenden Gefahr können....betreten werden"
Ich habe mir nun mal den entsprechenden Paragraphen im Polizeigesetz (Landesrecht, unterscheidet sich aber von Land zu Land nicht wesentlich) rausgesucht, der schon seit Uhrzeiten besteht.
Hier heißt es:
Betreten von Wohnungen:
Betreten einer Wohnung ist das Eintreten, bzw. Eindringen in die Wohnung und das Verweilen in der Wohnung um dort Feststellungen durch einfaches Nachschauen oder Umschauen zu treffen, ohne Behältnisse zu öffnen oder Veränderungen in der Wohnung vorzunehmen. Das Betreten ist nach Abs.1, Satz1, außerhalb der Nachtzeit zulässig zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung. Darin liegt gegenüber der gewöhnlichen polizeilichen Gefahr eine Steigerung in zeitlicher und sachlicher Hinsicht. Eine dringende Gefrahr liegt vor, wenn der baldige Eintritt eines ernsthaften Schadens einem wichtigen Rechtsgut droht, falls die Polizei nicht einschreitet. (Beispiele: Rauchentwicklung, Gegenstände werden auf eine belebte Straße geworfen). (Betreten zur Nachtzeit unterscheidet sich lediglich in der leichten Steigerung der Gefahr - z.B. Hilferufe)
Betreten von Geschäftsräumen:
(...) Diese Räume dürfen während ihrer jeweiligen Funktionszeit zur Erfüllung einer jeden polizeilichen Aufgabe betreten werden (.... ) daß zumindest Anhaltspunkte dafür bestehen, daß in den zu betretenden Räumen eine polizeiliche Aufgabe zu erfüllen ist (...)
Ich gebe zu - die Untersuchung des Hundes habe ich bisher nicht gefunden, hier dürften aber die Sicherstellungs- Beschlagnahmeparagraphen greifen.
Also mal ehrlich - ist es nicht verschriebenes Papier??? Wenn die Importbestimmung noch gekippt wird, sind wir genau da, wo wir vorher waren.
shevoice
die Fassung im Bundesgesetz kann ja hier in verschiedenen Links eingesehen werden, nochmal zur Erinnerung, es heißt:
"Zur Abwehr einer dringenden Gefahr können....betreten werden"
Ich habe mir nun mal den entsprechenden Paragraphen im Polizeigesetz (Landesrecht, unterscheidet sich aber von Land zu Land nicht wesentlich) rausgesucht, der schon seit Uhrzeiten besteht.
Hier heißt es:
Betreten von Wohnungen:
Betreten einer Wohnung ist das Eintreten, bzw. Eindringen in die Wohnung und das Verweilen in der Wohnung um dort Feststellungen durch einfaches Nachschauen oder Umschauen zu treffen, ohne Behältnisse zu öffnen oder Veränderungen in der Wohnung vorzunehmen. Das Betreten ist nach Abs.1, Satz1, außerhalb der Nachtzeit zulässig zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung. Darin liegt gegenüber der gewöhnlichen polizeilichen Gefahr eine Steigerung in zeitlicher und sachlicher Hinsicht. Eine dringende Gefrahr liegt vor, wenn der baldige Eintritt eines ernsthaften Schadens einem wichtigen Rechtsgut droht, falls die Polizei nicht einschreitet. (Beispiele: Rauchentwicklung, Gegenstände werden auf eine belebte Straße geworfen). (Betreten zur Nachtzeit unterscheidet sich lediglich in der leichten Steigerung der Gefahr - z.B. Hilferufe)
Betreten von Geschäftsräumen:
(...) Diese Räume dürfen während ihrer jeweiligen Funktionszeit zur Erfüllung einer jeden polizeilichen Aufgabe betreten werden (.... ) daß zumindest Anhaltspunkte dafür bestehen, daß in den zu betretenden Räumen eine polizeiliche Aufgabe zu erfüllen ist (...)
Ich gebe zu - die Untersuchung des Hundes habe ich bisher nicht gefunden, hier dürften aber die Sicherstellungs- Beschlagnahmeparagraphen greifen.
Also mal ehrlich - ist es nicht verschriebenes Papier??? Wenn die Importbestimmung noch gekippt wird, sind wir genau da, wo wir vorher waren.
shevoice