Hallo @alle,
wollte Euch fragen, ob diesbezüglich gesetzliche Veränderungen gefallen sind?
Bin darauf gesoßen, finde aber noch keinen Beschluß!
Vielleicht dauert das ja noch....?
Bundesverfassungsgericht - Pressestelle
siehe unter = Verhandlungen des Ersten Senats am 5. November 2003
2. 14:00 Uhr
Kampfhunde
- 1 BvR 1778/01
Die Verfassungsbeschwerde betrifft gesetzgeberische Maßnahmen zur
Bewältigung der mit der Haltung so genannter Kampfhunde verbundenen
Probleme. Insoweit existieren in den Bundesländern Verordnungen und
Gesetze mit unterschiedlichen Inhalten. So wird zwar, soweit
ersichtlich, überall die (besondere) Gefährlichkeit oder die
Kampfhundeeigenschaft von Hunden auch aus der Zugehörigkeit zu
bestimmten Rassen abgeleitet. Es werden aber nicht in allen Ländern die
gleichen Hunderassen als (besonders) gefährlich angesehen.
Unterschiedlich geregelt ist auch die Frage, ob die
Gefährlichkeitsvermutung durch einen so genannten Wesenstest oder
Ähnliches widerlegt werden kann. Rechtsfolgen der Einstufung von Hunden
als gefährlich oder als Kampfhunde sind in den meisten Bundesländern ein
Handels- und Zuchtverbot sowie das Erfordernis einer Erlaubnis für ihre
Haltung. Zum Teil besteht auch ein Leinen- und Maulkorb- sowie ein
Kennzeichnungszwang.
Die zur Verhandlung anstehende Verfassungsbeschwerde hat nicht –
jedenfalls nicht unmittelbar – diese landesrechtlichen Regelungen zum
Gegenstand. Sie wendet sich vielmehr gegen das (Bundes-) Gesetz zur
Bekämpfung gefährlicher Hunde vom 12. April 2001 in Verbindung mit § 11
der Tierschutz-Hundeverordnung vom 2. Mai 2001. Art. 1 dieses
Bundesgesetzes enthält das Hundeverbringungs- und
–einfuhrbeschränkungsgesetz. Darin sind unter anderem ein Einfuhr- und
Verbringungsverbot für Hunde bestimmter Rassen und deren Kreuzungen
sowie für nach Landesrecht als gefährlich bestimmte Hunde, ferner
Auskunftspflichten betroffener Personen, behördliche
Überwachungsbefugnisse sowie Straf- und Bußgeldtatbestände geregelt.
Durch das Bundesgesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde ist auch das
Tierschutzgesetz geändert worden, auf dessen Grundlage die Tierschutz-
Hundeverordnung erging. Diese definiert in § 11 den Begriff der
Aggressionssteigerung bei Hunden und legt bestimmte Hunderassen fest,
bei denen von einer solchen Aggressionssteigerung auszugehen ist.
Schließlich wurde durch das Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde ein
neuer § 143 in das Strafgesetzbuch eingefügt. Danach werden die Zucht
und der Handel mit gefährlichen Hunden entgegen einem landesrechtlichen
Verbot mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
bedroht. Das gleiche Strafmaß ist für denjenigen vorgesehen, der ohne
die erforderliche Genehmigung oder entgegen einer vollziehbaren
Untersagung einen gefährlichen Hund hält.
Die 85 Bf des Verfassungsbeschwerde-Verfahrens sind Halter und vielfach
auch Züchter von gefährlichen Hunden im Sinne des Hundeverbringungs- und
-einfuhrbeschränkungsgesetzes. Teilweise haben sie solche Hunde bisher
im Ausland gekauft oder sie beabsichtigen, dies in Zukunft zu tun. Sie
rügen die Verletzung ihrer Rechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art.
12 Abs. 1, Art. 13, Art. 14 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 2 GG und machen
unter anderem geltend, dass die Gefährlichkeit eines Hundes nicht nach
seiner Rassezugehörigkeit bestimmt werden kann.
Zu dem Verfahren haben bisher das Bundesministerium des Inneren und die
Bayerische Staatskanzlei Stellung genommen.
Interessierte Bürgerinnen und Bürger, die an den Verhandlungen
teilnehmen möchten, werden gebeten, sich schriftlich für den Vormittag
oder Nachmittag anzumelden (Postfach 17 71, 76006 Karlsruhe, z. Hd.:
Herrn Kambeitz; Fax: 0721/9101-461). Bei der Anmeldung sind Name,
Vorname, Geburtsdatum und eine Telefon- oder Faxnummer für Rückfragen
anzugeben.
Karlsruhe, den .16. Oktober 2003
Güße von Tina
wollte Euch fragen, ob diesbezüglich gesetzliche Veränderungen gefallen sind?
Bin darauf gesoßen, finde aber noch keinen Beschluß!
Vielleicht dauert das ja noch....?
Bundesverfassungsgericht - Pressestelle
siehe unter = Verhandlungen des Ersten Senats am 5. November 2003
2. 14:00 Uhr
Kampfhunde
- 1 BvR 1778/01
Die Verfassungsbeschwerde betrifft gesetzgeberische Maßnahmen zur
Bewältigung der mit der Haltung so genannter Kampfhunde verbundenen
Probleme. Insoweit existieren in den Bundesländern Verordnungen und
Gesetze mit unterschiedlichen Inhalten. So wird zwar, soweit
ersichtlich, überall die (besondere) Gefährlichkeit oder die
Kampfhundeeigenschaft von Hunden auch aus der Zugehörigkeit zu
bestimmten Rassen abgeleitet. Es werden aber nicht in allen Ländern die
gleichen Hunderassen als (besonders) gefährlich angesehen.
Unterschiedlich geregelt ist auch die Frage, ob die
Gefährlichkeitsvermutung durch einen so genannten Wesenstest oder
Ähnliches widerlegt werden kann. Rechtsfolgen der Einstufung von Hunden
als gefährlich oder als Kampfhunde sind in den meisten Bundesländern ein
Handels- und Zuchtverbot sowie das Erfordernis einer Erlaubnis für ihre
Haltung. Zum Teil besteht auch ein Leinen- und Maulkorb- sowie ein
Kennzeichnungszwang.
Die zur Verhandlung anstehende Verfassungsbeschwerde hat nicht –
jedenfalls nicht unmittelbar – diese landesrechtlichen Regelungen zum
Gegenstand. Sie wendet sich vielmehr gegen das (Bundes-) Gesetz zur
Bekämpfung gefährlicher Hunde vom 12. April 2001 in Verbindung mit § 11
der Tierschutz-Hundeverordnung vom 2. Mai 2001. Art. 1 dieses
Bundesgesetzes enthält das Hundeverbringungs- und
–einfuhrbeschränkungsgesetz. Darin sind unter anderem ein Einfuhr- und
Verbringungsverbot für Hunde bestimmter Rassen und deren Kreuzungen
sowie für nach Landesrecht als gefährlich bestimmte Hunde, ferner
Auskunftspflichten betroffener Personen, behördliche
Überwachungsbefugnisse sowie Straf- und Bußgeldtatbestände geregelt.
Durch das Bundesgesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde ist auch das
Tierschutzgesetz geändert worden, auf dessen Grundlage die Tierschutz-
Hundeverordnung erging. Diese definiert in § 11 den Begriff der
Aggressionssteigerung bei Hunden und legt bestimmte Hunderassen fest,
bei denen von einer solchen Aggressionssteigerung auszugehen ist.
Schließlich wurde durch das Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde ein
neuer § 143 in das Strafgesetzbuch eingefügt. Danach werden die Zucht
und der Handel mit gefährlichen Hunden entgegen einem landesrechtlichen
Verbot mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
bedroht. Das gleiche Strafmaß ist für denjenigen vorgesehen, der ohne
die erforderliche Genehmigung oder entgegen einer vollziehbaren
Untersagung einen gefährlichen Hund hält.
Die 85 Bf des Verfassungsbeschwerde-Verfahrens sind Halter und vielfach
auch Züchter von gefährlichen Hunden im Sinne des Hundeverbringungs- und
-einfuhrbeschränkungsgesetzes. Teilweise haben sie solche Hunde bisher
im Ausland gekauft oder sie beabsichtigen, dies in Zukunft zu tun. Sie
rügen die Verletzung ihrer Rechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art.
12 Abs. 1, Art. 13, Art. 14 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 2 GG und machen
unter anderem geltend, dass die Gefährlichkeit eines Hundes nicht nach
seiner Rassezugehörigkeit bestimmt werden kann.
Zu dem Verfahren haben bisher das Bundesministerium des Inneren und die
Bayerische Staatskanzlei Stellung genommen.
Interessierte Bürgerinnen und Bürger, die an den Verhandlungen
teilnehmen möchten, werden gebeten, sich schriftlich für den Vormittag
oder Nachmittag anzumelden (Postfach 17 71, 76006 Karlsruhe, z. Hd.:
Herrn Kambeitz; Fax: 0721/9101-461). Bei der Anmeldung sind Name,
Vorname, Geburtsdatum und eine Telefon- oder Faxnummer für Rückfragen
anzugeben.
Karlsruhe, den .16. Oktober 2003
Güße von Tina