Berlin: Entwurf neues Hundegesetz

Marion

Harry Hirsch™
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20 Jahre Mitglied
Quelle:



Gesetz
über das Halten und Führen
von Hunden in Berlin
Vom


Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:



Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Halten und Führen von Hunden

(1) Ein eingefriedetes Besitztum, auf dem ein Hund gehalten wird, muss gegen ein unbeabsichtigtes Entweichen des Hundes angemessen gesichert sein.

(2) Außerhalb eines eingefriedeten Besitztums müssen Hunde ein Halsband mit Namen und Anschrift des Halters tragen.

(3) Hunde dürfen außerhalb eines eingefriedeten Besitztums nicht unbeaufsichtigt sein. Wer einen Hund außerhalb eines eingefriedeten Besitztums führt, muss die Gewähr dafür bieten, dass Menschen, Tiere oder Sachen durch den Hund nicht gefährdet werden.

(4) Hunde dürfen nur Personen überlassen werden, die die Gewähr dafür bieten, dass die Vorschriften dieses Gesetzes eingehalten werden.

(5) Für Hunde ist eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Hund verursachten Personenschäden, Sachschäden oder sonstigen Vermögensschäden über eine Mindestdeckungssumme von einer Millionen Euro abzuschließen.


§ 2
Kennzeichnung und Anzeigepflicht

(1) Hunde sind spätestens im Alter von 12 Wochen mit einem Mikrochip gemäß den ISO-Normen 11784 und 11785 fälschungssicher zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung hat der Halter des Hundes unverzüglich dem Hunderegister nach § 13 unter Angabe der Nummer des Mikrochips, Rasse und Alter des Hundes und mit den aus Familiennamen, abweichendem Geburtsnamen, Vornamen, Hauptwohnsitzanschrift, Anschrift in Berlin, falls der Hauptwohnsitz außerhalb von Berlin liegt, sowie Geburtsdatum bestehenden Halterdaten schriftlich anzuzeigen.
Der Halter hat dem Hunderegister den Tod des Hundes, die Aufgabe der Haltung des Hundes, die Änderung des Familiennamens und die Verlegung seines Wohnsitzes unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Im Falle der Aufgabe der Haltung ist der Familienname, Vorname und Wohnsitzadresse des neuen Halters anzugeben.

(2) Die Registrierung der Daten nach Absatz 1, Satz 2 im Hunderegister ist kostenpflichtig. Für die Registrierung kann die nach § 13 Abs. 1 beauftragte Einrichtung vom Hundehalter Entgelte oder Gebühren erheben. Bei Beauftragung einer privaten Einrichtung ist die Höhe der Entgelte von der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Finanzen festzulegen und im Amtsblatt für Berlin bekanntzumachen. Im Falle der Beauftragung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts wird die Höhe der Gebühren von dieser im Einvernehmen mit der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung festgelegt und im Amtsblatt für Berlin veröffentlicht.


§ 3
Mitnahmeverbot

Hunde dürfen nicht

1. auf Kinderspielplätze,

2. auf Liegewiesen, die als solche gekennzeichnet sind, und

3. in Badeanstalten sowie an als solche gekennzeichnete öffentliche Badestellen

mitgenommen werden. Darüber hinausgehende Vorschriften bleiben unberührt.


§ 4
Leinenpflicht

(1) Hunde sind

1. in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen und

2. in Waldflächen, die nicht an den Zugangswegen durch besondere Schilder ausdrücklich als dafür freigegeben gekennzeichnet sind (Hundeauslaufgebiete),

an einer höchstens zwei Meter langen Leine zu führen. Die Leine muss so beschaffen sein, dass der Hund sicher gehalten werden kann. Darüber hinausgehende Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Hunde sind

1. in Treppenhäusern, sonstigen der Hausgemeinschaft zugänglichen Räumen und auf Zuwegen von Wohnhäusern,

2. in Büro- und Geschäftshäusern, Ladengeschäften, Verwaltungsgebäuden, auf Sport- oder Campingplätzen, in Kleingartenkolonien und anderen öffentlich zugänglichen baulichen Anlagen,

3. bei öffentlichen Versammlungen und Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,

4. in öffentlichen Verkehrsmitteln, auf Bahnhöfen sowie in und an den dazugehörigen Gebäuden und Haltepunkten und

5. in Fußgängerzonen sowie auf öffentlichen Straßen und Plätzen mit Menschenansammlungen

an einer höchstens einen Meter langen Leine zu führen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.


Abschnitt II
Gefährliche Hunde

§ 5
Gefährliche Hunde

(1) Als gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes gelten:

1. Hunde, bei denen auf Grund rassespezifischer Merkmale oder Abstammung, Ausbildung, Abrichtens oder auf Grund mangelhafter oder fehlerhafter Haltung und Erziehung von einer über das natürliche Maß hinausgehenden Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder einer anderen in ihrer Wirkung vergleichbaren, Menschen oder Tiere gefährdenden Eigenschaft auszugehen ist; als Ausbildung in diesem Sinne gilt nicht eine Ausbildung zum Schutzdienst sowie die Ausbildung zum Zivilschutzhund bei der Polizei, des Bundesgrenzschutzes, des Zolls oder der Bundeswehr,

2. Hunde, die einen Menschen oder ein Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen oder dazu durch Schläge oder in ähnlicher Weise provoziert worden zu sein oder einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben,

3. Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild oder andere Tiere hetzen oder reißen und

4. Hunde, die wiederholt Menschen gefährdet haben, ohne selbst angegriffen oder provoziert worden zu sein, oder wiederholt Menschen in gefahrdrohender Weise angesprungen haben.

(2) Hunde folgender Rassen oder Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden sind auf Grund rassespezifischer Merkmale oder Abstammung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gefährlich:

1. Pit-Bull
2. American Staffordshire Terrier
3. Bullterrier
4. Tosa Inu
5. Bullmastiff
6. Dogo Argentino
7. Fila Brasileiro
8. Mastin Espanol
9. Mastino Napolitano
10. Mastiff.



§ 6
Anzeigepflicht für bestimmte gefährliche Hunde

(1) Wer einen gefährlichen Hund nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 hält, muss der zuständigen Behörde unverzüglich unter Nachweis seiner Personalien die Haltung sowie Rasse und Alter des Hundes anzeigen. Mit der Anzeige ist der zuständigen Behörde die Nummer des Mikrochips nach § 2 Abs. 1 Satz 1 mitzuteilen sowie der Abschluss einer Haftpflichtversicherung nach § 1 Abs. 5 nachzuweisen. Über die Anzeige erteilt die zuständige Behörde eine Bescheinigung.
(2) Innerhalb von acht Wochen nach der Anzeige hat der Halter der zuständigen Behörde

1. ein Führungszeugnis gemäß § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes
(Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde),

2. einen Nachweis seiner Sachkunde gemäß § 8 Abs. 2 sowie

3. einen Nachweis, dass der Hund keine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft gegenüber Menschen oder Tieren aufweist,

beizubringen.

(3) Nach Vorlage der beizubringenden Unterlagen erteilt die zuständige Behörde eine Plakette, wenn die nach diesem Gesetz erforderlichen Voraussetzungen zur Haltung eines gefährlichen Hundes vorliegen und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass von der Haltung des Hundes eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Die Plakette ist grün, kreisförmig und hat einen Durchmesser von 4 cm.

(4) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sind erfüllt, wenn der Hundehalter der Anzeigepflicht und den Verpflichtungen nach § 5 a Abs. 1 und 2 der Verordnung über das Halten von Hunden in Berlin vom 5. November 1998 (GVBl.S.326, 370), zuletzt geändert durch Artikel II der Verordnung vom 29. Mai 2001 (GVBl. S. 165), nachgekommen ist. Eine nach § 5 a Abs. 3 dieser Verordnung erteilte Plakette gilt als Plakette im Sinne des Absatzes 3.

(5) Die Plakette ist am Halsband des Hundes zu befestigen, wenn der Hund außerhalb des eingefriedeten Besitztums geführt wird. Bis zur Erteilung der Plakette hat der Führer des Hundes die Bescheinigung über die Anzeige nach Absatz 1 mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen.


(6) Der Halter eines gefährlichen Hundes nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 hat der zuständigen Behörde den Tod des Hundes, die Aufgabe der Haltung des Hundes und die Verlegung seines Wohnsitzes unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Im Falle der Aufgabe der Haltung ist der Verbleib des Hundes nachzuweisen.


§ 7
Halten und Führen gefährlicher Hunde

(1) Gefährliche Hunde dürfen nur von Personen gehalten oder geführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben sowie über die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit verfügen.

(2) Gefährliche Hunde müssen außerhalb eines eingefriedeten Besitztums stets an einer höchstens zwei Meter langen Leine geführt werden. Die Leinenpflicht gilt nicht in dafür ausgewiesenen Hundeauslaufgebieten, sofern der gefährliche Hund einen beißsicheren Maulkorb trägt. § 4 Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) Alle gefährlichen Hunde müssen in den Fällen des § 4 Abs. 2 einen beißsicheren Maulkorb tragen. Gefährliche Hunde nach § 5 Abs. 2 müssen darüber hinaus ab dem 7. Lebensmonat außerhalb eines eingefriedeten Besitztums stets einen beißsicheren Maulkorb tragen. Die zuständige Behörde kann bei tierärztlicher Indikation Ausnahmen von der Maulkorbpflicht zulassen, soweit dadurch keine Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren zu besorgen sind. Die Bescheinigung über die Ausnahmegenehmigung ist beim Führen des Hundes stets mitzuführen.

(4) Wird ein gefährlicher Hund auf einem Grundstück gehalten, so ist dieses durch Einfriedung so zu sichern, dass der Hund das Grundstück nicht gegen den Willen des Hundehalters verlassen kann.


§ 8
Sachkunde

(1) Sachkundig im Sinne dieses Gesetzes ist eine Person, die über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, einen gefährlichen Hund jederzeit so zu halten oder zu führen, dass von diesem keine Gefahr für Menschen, Tiere oder Sachen ausgeht.

(2) Der Nachweis der Sachkunde kann aufgrund einer Sachkundeprüfung bei der zuständigen Behörde oder bei einem von der obersten Landesbehörde benannten Sachverständigen erbracht werden. Über die nachgewiesene Sachkunde kann die zuständige Behörde eine Sachkundebescheinigung erteilen. Eine in einem anderen Bundesland erworbene gleichwertige Sachkundebescheinigung oder eine Ausbildung zum Diensthundeführer von Bundes- oder Landesbehörden wird von der zuständigen Behörde als Nachweis der Sachkunde anerkannt.


§ 9
Zuverlässigkeit

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne dieses Gesetzes besitzen Personen nicht, die

1. wegen eines vorsätzlichen Angriffs auf das Leben oder die Gesundheit Vergewaltigung, Zuhälterei, Raubes, Nötigung, Land- oder Hausfriedensbruchs oder Widerstandes gegen die Staatsgewalt,

2. mindestens zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat oder

3. wegen einer Straftat gegen das Betäubungsmittelgesetz, das Tierschutzgesetz, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle der Kriegswaffen, das Sprengstoffgesetz oder das Bundesjagdgesetz

rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. Auf die Frist nach Satz 1 wird die Zeit nicht angerechnet, in welcher die Person eine Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregel verbüßt hat.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die

1. gegen die Vorschriften dieses Gesetzes verstoßen haben,

2. auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung Betreute nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind,

3. trotz Aufforderung die erforderliche Sachkunde zum Halten oder Führen eines gefährlichen Hundes gegenüber der zuständigen Behörde nicht nachgewiesen haben,

4. alkoholkrank oder rauschmittelsüchtig sind oder

5. sich nach Vorfällen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 bewusst vom Ort des Geschehens entfernt haben, um sich somit der Feststellung der Personalien zu entziehen, oder bewusst Falschauskünfte über die Personalien erteilt haben, um eine Ahndung zu verhindern.


§ 10
Zucht, Vermehrung, Ausbildung und Abrichten

(1) Bei der Ausbildung und Aufzucht eines Hundes ist insbesondere auf die Heranbildung eines für Mensch und Tier sozialverträglichen, dem Halter jederzeit Folge leistenden Hundes hinzuwirken. Bei der Zucht und Vermehrung von Hunden ist eine größtmögliche Vielfalt genetischer Verhaltensmerkmale anstelle einer selektiven Steigerung genetischer Aggressionsmerkmale gegebenenfalls durch eine Wesensprüfung sicherzustellen.

(2) Die Zucht von Hunden nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 sowie die Zucht, Ausbildung und das Abrichten von Hunden mit dem Ziel einer über das natürliche Maß hinausgehenden Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder einer anderen in ihrer Wirkung vergleichbaren, Menschen oder Tiere gefährdenden Eigenschaft, ist verboten.


Abschnitt III
Befugnisse

§ 11
Auflagen, Sicherstellung und Tötung

(1) Bei Auffälligkeit eines Hundes durch aggressives Verhalten gegenüber Menschen oder Tieren im Sinne des § 5 Abs. 1 hat die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um eine weitere Gefährdung von Menschen und Tieren auszuschließen. Sie kann insbesondere eine Leinenpflicht, eine Maulkorbpflicht, die Sicherstellung des Hundes und dessen Tötung anordnen sowie die Haltung von Hunden untersagen. Sie kann ferner den Halter eines gefährlichen Hundes verpflichten, seine Sachkunde gegenüber der zuständigen Behörde gemäß § 8 Abs. 2 nachzuweisen.

(2) Die zuständige Behörde kann ferner zur Feststellung der Zuverlässigkeit des Halters eines Hundes die Beibringung eines Führungszeugnisses gemäß § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes (Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde) verlangen.

(3) Die zuständige Behörde kann darüber hinaus Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 treffen, wenn

1. ein gefährlicher Hund nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 von einer Person gehalten wird, die die Haltung des Hundes nicht gemäß § 6 Abs. 1 angezeigt hat oder nicht die erforderlichen Nachweise gemäß § 6 Abs. 2 beibringt,

2. der Halter nicht zuverlässig im Sinne des § 9 ist,

3. der Halter den nach Absatz 1 verlangten Sachkundenachweis nicht erbringt oder

4. der Halter entgegen § 10 Abs. 2 Hunde ausbildet, abrichtet oder züchtet.


Abschnitt IV
Schlussvorschriften

§ 12
Datenschutz

(1) Die zuständige Behörde ist berechtigt, soweit es zur Erfüllung der durch dieses Gesetz begründeten Aufgaben erforderlich ist, personenbezogene Daten zu erheben, zu speichern, zu verändern, zu sperren, zu übermitteln, zu löschen und zu nutzen. Folgende Daten dürfen erhoben werden: Familienname, abweichender Geburtsname, Vornamen, Hauptwohnsitzanschrift, Anschrift in Berlin, falls der Hauptwohnsitz außerhalb Berlins liegt, Geburtsdatum, Geburtsort sowie weitere Daten zu den Sachverhalten, die Gegenstand der Prüfungen nach den §§ 6 bis 11 sind, insbesondere auch Verstöße gegen dieses Gesetz, gegen die in diesem Gesetz genannten Vorschriften, die daraus folgenden Sanktionen, Daten aus den beigebrachten Führungszeugnissen sowie die Nummer der erteilten Plakette.

(2) Die Übermittlung der rechtmäßig erhobenen personenbezogenen Daten an Behörden des Landes Berlin und an Ordnungs- und Polizeibehörden eines anderen Landes ist zulässig, soweit dies für die Erfüllung ordnungsbehördlicher oder polizeilicher Aufgaben erforderlich ist. Für Vorhaben der Wissenschaft und Forschung ist die Übermittlung nur in anonymisierter Art und Weise zulässig.

(3) An Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereiches dürfen personenbezogene Daten übermittelt werden, soweit der Auskunftsbegehrende ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht und die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen nicht überwiegen. Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Daten nur zu dem Zweck genutzt werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt wurden.

(4) Personenbezogene Daten der Hundehalter sind zu löschen, wenn die Speicherung unzulässig ist oder bei der nach bestimmten Fristen vorzunehmenden Überprüfung oder aus Anlass einer Einzelfallbearbeitung festgestellt wird, dass ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben nicht mehr erforderlich ist. Die in Satz 1 genannten Fristen dürfen regelmäßig

1. bei der Anordnung der sofortigen Tötung des Hundes mit Haltungsverbot 10 Jahre,

2. bei der Anordnung der Abgabe des Hundes mit Haltungsverbot fünf Jahre,

3. bei der Anordnung der sofortigen Tötung des Hundes, eines Leinenzwanges, eines Maulkorbzwanges oder der Abgabe des Hundes drei Jahre,

4. bei der Verwarnung wegen eines Vorfalles ohne Gefährdung von Menschen sechs Monate

nicht überschreiten. Kürzere Prüffristen sind zu vergeben, wenn dies nach den Umständen des Einzelfalles angemessen ist. Längere Fristen dürfen vergeben werden, wenn es sich um einen besonders schwerwiegenden Vorfall handelt und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass wegen der Umstände des Einzelfalles die Gefahr der Wiederholung besteht. Die Gründe der Verlängerung sind aktenkundig zu machen. Die Frist beginnt mit dem Anlass, der die Speicherung begründet hat.


§ 13
Hunderegister und Datenschutz

(1) Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung überträgt einer geeigneten Einrichtung widerruflich die Führung eines Hunderegisters zur Erfassung und Änderung der in § 2 Abs. 1 Satz 2 bis 4 genannten Daten.

(2) Das Hunderegister ist verpflichtet, soweit es zur Erfüllung der durch dieses Gesetz begründeten Aufgaben erforderlich ist, personenbezogene Daten des Halters und seines Hundes zu erheben, zu speichern, zu verändern, zu sperren, zu übermitteln, zu löschen und zu nutzen. Folgende Daten dürfen erhoben werden: Familienname, abweichender Geburtsname, Vorname, Hauptwohnsitzanschrift, Anschrift in Berlin, falls Hauptwohnsitz außerhalb von Berlin liegt, Geburtsdatum des Halters sowie Nummer des Mikrochips, Rasse und Alter des Hundes.

(3) Die Übermittlung der rechtmäßig erhobenen Daten nach Absatz 2 an Behörden des Landes Berlin und an Ordnungs- und Polizeibehörden eines anderen Landes erfolgt, soweit dies für die Erfüllung ordnungsbehördlicher oder polizeilicher Aufgaben erforderlich ist. Für Vorhaben der Wissenschaft und Forschung ist die Übermittlung auch an Forscher und Stellen außerhalb des öffentlichen Bereiches nur in anonymisierter Art und Weise zulässig.

(4) Personenbezogene Daten der Hundehalter sind zu löschen, wenn der Hund das 15. Lebensjahr vollendet hat.
Davon abweichend sind die personenbezogenen Daten 6 Monate nach einer Meldung des Halters über den Tod des Hundes, die Aufgabe der Haltung des Hundes und die Verlegung seines Wohnsitzes außerhalb des Landes Berlin zu löschen.
Eine Löschung der Daten hat zu erfolgen, wenn die Speicherung unzulässig ist.

§ 14
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 1 Abs. 2 einem Hund das vorgeschriebene Halsband nicht anlegt,

2. entgegen § 1 Abs. 3 einen Hund unbeaufsichtigt lässt oder nicht die erforderliche Gewähr zur gefahrlosen Führung des Hundes bietet,

3. entgegen § 1 Abs. 4 nicht geeigneten Personen Hunde überlässt,

4. entgegen § 1 Abs. 5 nicht die geforderte Haftpflichtversicherung abschließt,

5. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 einen Hund nicht fälschungssicher kennzeichnet,

6. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 2 bis 4 seiner Anzeige- oder Mitteilungspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,

7. entgegen § 3 einen Hund an einen der genannten Orte mitnimmt,

8. entgegen § 4 Abs. 1 oder 2 einen Hund nicht an der vorgeschriebenen Leine führt,

9. entgegen § 6 Abs. 1 die Haltung eines Hundes nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 nicht unverzüglich der zuständigen Behörde anzeigt,

10. entgegen § 6 Abs. 2 die genannten Unterlagen nicht oder nicht rechtzeitig beibringt,

11. entgegen § 6 Abs. 5 die amtliche Plakette nicht am Halsband seines Hundes befestigt oder die Bescheinigung über die Anzeige nicht mitführt,

12. entgegen § 6 Abs. 6 seiner Mitteilungs- oder Nachweispflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,

13. entgegen § 7 Abs. 1 einen gefährlichen Hund einer Person überlässt, die nicht die genannten Voraussetzungen erfüllt,

14. entgegen § 7 Abs. 2 einen gefährlichen Hund nicht an der vorgeschriebenen Leine führt,

15. entgegen § 7 Abs. 3 einem gefährlichen Hund den vorgeschriebenen Maulkorb nicht anlegt oder die Ausnahmegenehmigung nicht mitführt,


16. entgegen § 7 Abs. 4 das Grundstück nicht ausbruchsicher einfriedet,


17. entgegen § 10 Abs. 2 Hunde züchtet, ausbildet oder abrichtet,

18. entgegen § 11 Auflagen oder Anordnungen der zuständigen Behörde nicht nachkommt oder

19. entgegen § 16 Abs. 2 einen gefährlichen Hund nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 nicht fristgerecht fälschungssicher kennzeichnet oder seiner Anzeigepflicht nicht nachkommt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 17 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. Außerdem kann die Einziehung des Hundes angeordnet werden.



§ 15
Ausnahmeregelungen

(1) Dieses Gesetz gilt nicht für Diensthunde der Polizei, des Bundesgrenzschutzes, des Zolls, der Bundeswehr, der Rettungsdienste und des Katastrophenschutzes sowie für geprüfte Schutzhunde im Einsatz bei Wach- oder Ordnerdiensten, soweit diese im Rahmen ihrer Zweckbestimmung eingesetzt werden.

(2) § 1 Abs. 2 sowie die §§ 3 und 4 Abs. 1 gelten nicht für Blindenführ- und Behindertenbegleithunde.

(3) § 4 Abs. 1 gilt nicht für Jagdhunde, soweit dies im Rahmen einer waidgerechten Jagdausübung erforderlich ist.

§ 16
Übergangsregelung

(1) § 1 Abs. 5 und § 2 gelten ab dem 01. Juli 2005. Für gefährliche Hunde nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 – 4 gelten § 1 Abs. 5 und § 2 Abs. 1 Satz 1 mit Ablauf von acht Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.

(2) Der Halter eines Hundes, der der Anzeigepflicht nach § 5 a Abs. 1 und 2 der Verordnung über das Halten von Hunden in Berlin vom 5. November 1998 (GVBl. S. 326, 370), zuletzt geändert durch Artikel II der Verordnung vom 29. Mai 2001 (GVBl. S. 165), nachgekommen ist, hat der zuständigen Behörde die Kennzeichnung des Hundes unter Angabe der Nummer des Mikrochips innerhalb von acht Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes schriftlich anzuzeigen.

(3) Als Auflagen gemäß § 11 kann die zuständige Behörde bis zum Inkrafttreten von § 1 Abs. 5 und von § 2 gemäß § 16 Abs. 1 die Kennzeichnung des Hundes gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 sowie den Abschluss einer Haftpflichtversicherung gemäß § 1 Abs. 5 anordnen.




§ 17
Änderung von Rechtsvorschriften

(1) In § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 des Grünanlagengesetzes vom 24. November 1997 (GVBl. S. 612), geändert durch Artikel XLVIII des Gesetzes vom 16. Juli 2001 (GVBl.S. 260), werden nach dem Wort „Hunde“ die Worte „mit Ausnahme von Blindenführ- und Behindertenbegleithunden, “ eingefügt.

(2) Nummer 16 der Anlage zum Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz vom 14. April 1992 (GVBl. S. 119), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 10. Februar 2003 (GVBl. S. 67), wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 12 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.

2. Nach Absatz 12 wird folgender neuer Absatz 13 angefügt:

„(13) die Durchführung und Überwachung der Einhaltung des Gesetzes über das Halten
und Führen von Hunden in Berlin.“

(3) In Abschnitt III der Anlage zur Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Gesundheits- und Sozialwesen vom 28. Juni 1988 (GVBl. S. 1087), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Januar 2003 (GVBl. S. 33),
werden nachfolgende Tarifstellen wie folgt gefasst:

„ 38045 Überprüfung der Sachkunde von Haltern gefährlicher Hunde und Erteilung der Sachkundebescheinigung nach § 8 Abs. 2 des Gesetzes über das Halten und Führen von Hunden in Berlin, je angefangene halbe Stunde 23,78
38047 Erteilung der Bescheinigung über die Anzeige nach § 6 Abs. 1 des Gesetzes über das Halten und Führen von Hunden in Berlin 31
38048 Erteilung der Plakette nach § 6 Abs. 3 des Gesetzes über das Halten und Führen von Hunden in Berlin 52 - 179
38049 Ausstellen einer Ersatzbescheinigung nach § 6 Abs. 1 und Ausgabe einer Ersatzplakette nach § 6 Abs. 3 des Gesetzes über das Halten und Führen von Hunden in Berlin bei Verlust 16
38051 Bestimmung der Hunderasse einschließlich der Ausstellung einer Bescheinigung darüber, dass es sich nicht um einen Hund nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über das Halten und Führen von Hunden in Berlin handelt 21“


§ 18
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf § 17 Abs. 3 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnung können auf Grund der einschlägigen Ermächtigung weiterhin durch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben werden.


§ 19
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Halten von Hunden in Berlin vom 5. November 1998 (GVBl. S. 326, 370), zuletzt geändert durch Artikel II der Verordnung vom 29. Mai 2001 (GVBl. S. 165), außer Kraft.
 
  • 28. März 2024
  • #Anzeige
Hi Marion ... hast du hier schon mal geguckt?
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#VerdientProvisionen | Als Amazon-Partner verdiene ich an qualifizierten Verkäufen.
Öhm wo sind da jetzt die Neuerungen? Ausser dass der Staffbull und die "Bordeau" nicht mehr auf der Liste stehen? Ich will ja nicht meckern. Die Dösköppe hätten die Liste ja auch noch verlängern können :unsicher: ... aber ich hatte auf eine vollkommene Abschaffung der Liste gehofft.
 
Eben drum - SPD und PDS, die den Entwurf eingereicht haben, haben aus den Gerichtsurteilen in den anderen Ländern nix gelernt...
 
Im Übrigen ist der Gesetzentwurf schlampig verfasst und inhaltlich widersprüchlich. So sollen Hundehalter beispielsweise nur dann die Prüfplakette erhalten „wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass von der Haltung des Hundes E I N E Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht."

Schade, von einem "Gernot Klemm" (PDS-Fraktion und Hundehalter eines ...), hätte ich mehr Sorgfalt und Sachkenntnis erwartet. Das alles bestätigt mich (mal wieder), wie richtig es war, aus Berlin weg zu ziehen!

Die "Pleitegeierstadt" schwebt politisch so in ihrer eigenen Welt, dass sie es nicht mal für nötig halten, das Urteil von Karlsruhe abzuwarten!
Oder sind die schon über Urteile informiert, die wir noch nicht kennen ???
 
Nein, glaube ich nicht, aber es ist ja bis jetzt ein Entwurf.
Dieser Gernot Klemm wird von GREH hoch in den Himmel gelobt, abner bringen scheint es ja nichts.
 
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