Das Urteil ist da, leider können wir es im Letter als Orginal nicht
schicken, da Anhänge nicht zu gelassen sind. Wir wollen es Euch aber nicht
vorenthalten.
Die wichtigsten Passagen folgen:
Geschäftsnr. 318OWi 2927/00
Bußgeldsache gegen
Die selbstständige
Corinna Sabine Nötzold
Geboren am-------------------
Wohnhaft: --------------------
Wegen Zuwiderhandlung ./. HundeVo
Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin hat in der Sitzung vom 22.Februar
2001, an der teilgenommen haben:
Richterin am Amtsgericht Schummy als Richter beim Amtsgericht,
------ als Beamter der Staatsanwaltschaft,
Rechtsanwalt Korte als Verteidiger,
Justizobersekretärin Berg als Urkundenbeamter der Geschäftsstelle
Für Recht erkannt:
Die Betroffene wird wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen § 4 Abs. 1
Satz 3 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 6 der Hundeverordnung Berlin zu
einer Geldbuße von
200,00 (zweihundert) DM
verurteilt.
Sie hat die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Die Betroffene ist 36 Jahre alt, deutsche Staatsangehörige, ledig und
kinderlos. Sie ist von Beruf Tischlerin und Fachkraft für
Handwerkswirtschaft und gibt seit 1998 Erziehungskurse für Hunde und
arbeitet zur Zeit selbständig im Bereich des Tiernahrungsmittelhandels und
der Tierausbildung. Sie verfügt nach eigenen Angaben über ein geregeltes
Einkommen.
Am 23.07.2000 gegen 15.00 Uhr führte die Betroffene in 13353
Berlin-Wedding in der Fehmarner Straße ihre Bullterrierhündin, die sie am
11.07.2000 hatte registrieren lassen, ohne de erforderlichen Maulkorb.
Die Betroffene hat den Sachverhalt eingeräumt und ergänzend ausgeführt,
daß sie ihre Hündin mit dem sog. "Schnauzengriff" ausgebildet, so daß es
unmöglich sei, dieser irgendetwas, geschweige denn einen Maulkorb, um die
Schnauze zu binden.
Im übrigen ist die Betroffene überführt aufgrund der glaubhaften
Bekundungen der Zeugin Erichson, die das Führen ohne Maulkorb am Tattag
bestätigte und ergänzend bekundete, daß der Hund ansonsten eher ruhig sei
und an der Leine geführt werde. Ein Trainieren des Tieres auf Angriffslust
oder aggressive Verhaltensweisen an dem Tier habe sie nicht beobachten
können.
Danach ist die Betroffene überführt, zumindest fahrlässig gegen die
Hundeverordnung, die nach Auffassung des Gerichtes wirksam und gültig ist,
verstoßen zu haben.
Bei der Bullterrierhündin der Betroffenen handelt es sich gemäß § 3 Abs. 1
Nr. 4 Hundeverordnung um einen gefährlichen Hund, den sie nach § 4 Abs. 1
Satz 3 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 6 der Hundeverordnung mit einem
beißsicheren Maulkorb hätte führen müssen.
Bei der Bemessung der Geldbuße wurde berücksichtigt, daß die Tat lediglich
fahrlässig begangen wurde und es sich bei dem Hund im übrigen um ein
ruhiges Tier handelt, das an der Leine geführt wurde.
Die Verhängung einer reduzierten Geldbuße in Höhe von 200,00 DM erschien
daher ausreichend, um dem Unrechtsgehalt der Tat gerecht zu werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §465 Abs. 1 stop in Verbindung mit § 46
OwiG.
Und jetzt geht es weiter, auf zum Kammergericht!!!!!!!!!!
Allen die uns Gutachten und ähnliches zur Verfügung gestellt haben fürs
Kammergericht vielen, vielen Dank dafür. Ein besonderen Dank gilt Oliver
Storck vom Verein gegen die Diskriminierung von Hund und Halter e. V., er
hat uns das gesamte Material zur Verfügung gestellt was der Verein
gesammelt hat.
Jetzt braucht RA Wildner 1 Woche Urlaub zum lesen.
Wir sind in keiner Organisation, Verein, IG oder BI angeschlossen und
können Hilfe immer gebrauchen egal in welcher Form.
Mit freundlichem Gruß
Corinna Nötzold
Cori-Dax@gmx.de
Tel.&Fax: 030 / 491 64 67
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