Die Tücken der Baden-Württembergischen Kampfhundeverordnung
Was ist ein Kampfhund?
Nach §1 der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde ist ein Kampfhund
Kampfhunde im Sinne dieser Verordnung sind Hunde, bei denen aufgrund rassespezifischer Merkmale, durch Zucht oder im Einzelfall wegen ihrer Haltung oder Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren auszugehen ist. .
Wie wird ein Rottweiler oder großer Mischlingshund zu einem Kampfhund lt. Verordnung?
In der VVwVgH steht unter Punkt 1.1.1
Absatz 1 enthält (anmerk. d.V. damit gemeint ist der §1 der PolHgH) die abstrakte Definition des Kampfhundes im Sinne der Verordnung. Wenn gesteigerte Aggressivität und
Gefährlichkeit des Hundes auf zumindest einer der vier genannten Ursachen beruht, besitzt der Hund die Eigenschaft als Kampfhund, ohne dass es einer
besonderen behördlichen Entscheidung bedürfte. Grundsätzlich kann jeder Hund mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit - unabhängig von der Rasse - Kampfhund im Sinne der Verordnung sein, ... .
Die im obigen Absatz genannten vier Ursachen sind unter anderem
Eine gesteigerte Gefährlichkeit (anmerk. d. V. NICHT AGGRESSIVITÄT!) ist anzunehmen, wenn aufgrund Größe, Beißkraft, Beißverhalten oder vergleichbaren Körperlichen oder verhaltensbezogenen Merkmalen regelmäßig erhebliche Verletzungen oder Schäden zu erwarten sind.
Hier wird also aufgrund der GEFÄHRLICHKEIT, die anhand der Größe festgemacht wird, die Eigenschaft als Kampfhund vermutet! Wie wird die GEFÄHRLICHKEIT
durch Größe definiert? Hierzu kommt der Vergleich aus dem PolHgH §1 Abs.2
Die Eigenschaft als Kampfhund wird aufgrund rassespezifischer Merkmale bei Hunden der folgenden Rassen und Gruppen ....... American
Staffordshire Terrier, Bullterrier, Pit Bull Terrier. .
Zu den rassespezifischen Merkmalen gehört nun auch mal die Größe eines Hundes bzw. einer Rasse. Weiter gefestigt wird dies auch noch durch Punkt 1.1.4 der VVwVgH
Eine hohe Aggressivität weisen insbesondere sog. Bandogs ("Kettenhunde") auf. Es handelt sich hier im allgemeinen um Kreuzungen
(Anmerk.. d. V. MISCHLINGE!) großrahmiger Hunde (Schulterhöhe über 45cm, Körpergewicht über 30kg), die kein einheitliches Erscheinungsbild aufweisen.
.
Zum Verständnis:
Jeder Hund der die Größe eines American Staffordshire Terrier, Bullterrier,
Pit Bull Terrier hat und/oder ein großrahmiger Hund (Schulterhöhe über 45cm, Körpergewicht über 30kg) ist, erfüllt den §1 der PolHgH "Kampfhund"
und kann nach der heutigen sogenannten Kampfhundeverordnung in Baden-Württemberg - ohne dass es einer besonderen behördlichen Entscheidung
bedürfte(!) (§1 PolHgH, VVwVgH 1.1.1) - als Kampfhund eingestuft werden!
Die Falle:
Stuft die Ortpolizeibehörde den Hund als Kampfhund ein unterliegt er auch den Pflichten eines vorab vermuteten Kampfhundes der gelisteten Hunderassen.
Unter anderem braucht der Halter eine Erlaubnispflicht für das Halten von Kampfhunden (§3 PolHgH). Die Erlaubnis ist nach dem heutigen Stand der Verordnung jedoch nicht zu bekommen, da der Halter u.a. ein berechtigtes Interesse an der Haltung nachweisen muss (§3 Abs.2 PolHgH).
So nun ist der Rottweiler oder Mischling Kraft Verordnung ein Kampfhund - ohne dass es einer besonderen behördlichen Entscheidung bedürfte (§1 PolHgH, VVwVgH 1.1.1) und der Halter hat keine Erlaubnis nach §3 des PolHgH. Die Auswirkungen zeigt der Punkt 3.1.2 der VVwVgH:
Absatz 1 begründet für das Halten von Kampfhunden, die älter als 6 Monaten sind, eine Erlaubnispflicht mit der Wirkung, dass die Haltung
verboten ist, sofern keine Erlaubnis erteilt wurde.
Rollenspiel
Ortspolizeibehörde:
Guten Tag, dürfte ich mal ihre Erlaubnis für Ihren Kampfhund sehen?
Hundehalter:
Das ist kein Kampfhund sondern ein Rottweiler.
Ortspolizeibehörde:
Nach §1 PolHgH, Punkt 1.1.1, 1.1.3 und 1.1.4 der VVwVgH erfüllt Ihr Rottweiler aber den Tatbestand des Kampfhundes. Da anhand der Größe lt. VVwVgH 1.1.1 von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit ausgegangen wird - ohne dass es einer besonderen behördlichen Entscheidung
bedürfte (§1 PolHgH, VVwVgH 1.1.1). Also ist Ihr Hund mit Zustellung unseres Bescheides ein Kampfhund und Sie brauchen für die Haltung eines Kampfhundes nach §3 Abs. 1 des PolHgH eine Erlaubnis.
Hundehalter:
Ich habe aber keine Erlaubnis......
Ortspolizeibehörde:
Dann muss ich Ihnen nach §3 des PolHgH im Bezug auf die VVwVgH Punkt 3.1.2 wo die Haltung verboten ist, sofern Sie keine Erlaubnis haben, die Haltung
Ihres Rottweilers untersagen.
Fazit: In Baden-Württemberg ist jeder Hund ab Schulterhöhe über 45cm, Körpergewicht über 30kg ein Kampfhund!
Quelle: oliver@noeltner.de
Was ist ein Kampfhund?
Nach §1 der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde ist ein Kampfhund
Kampfhunde im Sinne dieser Verordnung sind Hunde, bei denen aufgrund rassespezifischer Merkmale, durch Zucht oder im Einzelfall wegen ihrer Haltung oder Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren auszugehen ist. .
Wie wird ein Rottweiler oder großer Mischlingshund zu einem Kampfhund lt. Verordnung?
In der VVwVgH steht unter Punkt 1.1.1
Absatz 1 enthält (anmerk. d.V. damit gemeint ist der §1 der PolHgH) die abstrakte Definition des Kampfhundes im Sinne der Verordnung. Wenn gesteigerte Aggressivität und
Gefährlichkeit des Hundes auf zumindest einer der vier genannten Ursachen beruht, besitzt der Hund die Eigenschaft als Kampfhund, ohne dass es einer
besonderen behördlichen Entscheidung bedürfte. Grundsätzlich kann jeder Hund mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit - unabhängig von der Rasse - Kampfhund im Sinne der Verordnung sein, ... .
Die im obigen Absatz genannten vier Ursachen sind unter anderem
Eine gesteigerte Gefährlichkeit (anmerk. d. V. NICHT AGGRESSIVITÄT!) ist anzunehmen, wenn aufgrund Größe, Beißkraft, Beißverhalten oder vergleichbaren Körperlichen oder verhaltensbezogenen Merkmalen regelmäßig erhebliche Verletzungen oder Schäden zu erwarten sind.
Hier wird also aufgrund der GEFÄHRLICHKEIT, die anhand der Größe festgemacht wird, die Eigenschaft als Kampfhund vermutet! Wie wird die GEFÄHRLICHKEIT
durch Größe definiert? Hierzu kommt der Vergleich aus dem PolHgH §1 Abs.2
Die Eigenschaft als Kampfhund wird aufgrund rassespezifischer Merkmale bei Hunden der folgenden Rassen und Gruppen ....... American
Staffordshire Terrier, Bullterrier, Pit Bull Terrier. .
Zu den rassespezifischen Merkmalen gehört nun auch mal die Größe eines Hundes bzw. einer Rasse. Weiter gefestigt wird dies auch noch durch Punkt 1.1.4 der VVwVgH
Eine hohe Aggressivität weisen insbesondere sog. Bandogs ("Kettenhunde") auf. Es handelt sich hier im allgemeinen um Kreuzungen
(Anmerk.. d. V. MISCHLINGE!) großrahmiger Hunde (Schulterhöhe über 45cm, Körpergewicht über 30kg), die kein einheitliches Erscheinungsbild aufweisen.
.
Zum Verständnis:
Jeder Hund der die Größe eines American Staffordshire Terrier, Bullterrier,
Pit Bull Terrier hat und/oder ein großrahmiger Hund (Schulterhöhe über 45cm, Körpergewicht über 30kg) ist, erfüllt den §1 der PolHgH "Kampfhund"
und kann nach der heutigen sogenannten Kampfhundeverordnung in Baden-Württemberg - ohne dass es einer besonderen behördlichen Entscheidung
bedürfte(!) (§1 PolHgH, VVwVgH 1.1.1) - als Kampfhund eingestuft werden!
Die Falle:
Stuft die Ortpolizeibehörde den Hund als Kampfhund ein unterliegt er auch den Pflichten eines vorab vermuteten Kampfhundes der gelisteten Hunderassen.
Unter anderem braucht der Halter eine Erlaubnispflicht für das Halten von Kampfhunden (§3 PolHgH). Die Erlaubnis ist nach dem heutigen Stand der Verordnung jedoch nicht zu bekommen, da der Halter u.a. ein berechtigtes Interesse an der Haltung nachweisen muss (§3 Abs.2 PolHgH).
So nun ist der Rottweiler oder Mischling Kraft Verordnung ein Kampfhund - ohne dass es einer besonderen behördlichen Entscheidung bedürfte (§1 PolHgH, VVwVgH 1.1.1) und der Halter hat keine Erlaubnis nach §3 des PolHgH. Die Auswirkungen zeigt der Punkt 3.1.2 der VVwVgH:
Absatz 1 begründet für das Halten von Kampfhunden, die älter als 6 Monaten sind, eine Erlaubnispflicht mit der Wirkung, dass die Haltung
verboten ist, sofern keine Erlaubnis erteilt wurde.
Rollenspiel
Ortspolizeibehörde:
Guten Tag, dürfte ich mal ihre Erlaubnis für Ihren Kampfhund sehen?
Hundehalter:
Das ist kein Kampfhund sondern ein Rottweiler.
Ortspolizeibehörde:
Nach §1 PolHgH, Punkt 1.1.1, 1.1.3 und 1.1.4 der VVwVgH erfüllt Ihr Rottweiler aber den Tatbestand des Kampfhundes. Da anhand der Größe lt. VVwVgH 1.1.1 von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit ausgegangen wird - ohne dass es einer besonderen behördlichen Entscheidung
bedürfte (§1 PolHgH, VVwVgH 1.1.1). Also ist Ihr Hund mit Zustellung unseres Bescheides ein Kampfhund und Sie brauchen für die Haltung eines Kampfhundes nach §3 Abs. 1 des PolHgH eine Erlaubnis.
Hundehalter:
Ich habe aber keine Erlaubnis......
Ortspolizeibehörde:
Dann muss ich Ihnen nach §3 des PolHgH im Bezug auf die VVwVgH Punkt 3.1.2 wo die Haltung verboten ist, sofern Sie keine Erlaubnis haben, die Haltung
Ihres Rottweilers untersagen.
Fazit: In Baden-Württemberg ist jeder Hund ab Schulterhöhe über 45cm, Körpergewicht über 30kg ein Kampfhund!
Quelle: oliver@noeltner.de