Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde / Tierschutz-Hundeverordnung
1. Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde
In Anlage 1 finden Sie einen Beitrag aus der Verbandszeitschrift UNSER RASSEHUND, Ausgabe 6/01, der eine Pressemitteilung, allgemeine Ausführungen sowie das Gesetz beinhaltet.
Auf der Grundlage einer gemeinsamen Sitzung von Vertretern des VDH, Club für Molosser, Deutscher Club für Bullterrier, Gesellschaft der Bullterrier Freunde, 1. American Staffordshire Terrier Club, Club der Freunde des Fila Brasileiro am 15.03.2001 hat der VDH unmittelbar nach in Kraft treten des Gesetzes Kontakt mit Prof. Dr. Jan Ziekow aufgenommen und eine Vereinbarung bezüglich der Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde getroffen.
Die Initiatoren der Verfassungsklage brauchen jede Unterstützung. In der gemeinsamen Sitzung am 15.03.2001 war man sich einig, daß ein Sonderkonto für die konkrete Verwendung im Zusammenhang mit der Verfassungsbeschwerde eingerichtet und alle VDH-Mitgliedsvereine aufgerufen werden sollen, hierfür eine Spende zu leisten. Neben der Finanzierung der Verfassungsklage wird hiermit auch ein Solidarisierungseffekt aller VDH-Mitgliedsvereine angestrebt. Hierzu werden zu gegebener Zeit nähere Informationen folgen.
Über die Ausführungen in Punkt 2 (Anlage 1) hinaus, gibt es inzwischen aktuelle Informationen aus dem Bundesministerium des Innern bezüglich der Ausnahmen zum Einfuhr- und Verbringungsverbot von gefährlichen Hunden in das Inland (siehe Anlage 2).
2. Tierschutz-Hundeverordnung
Die Tierschutz-Hundeverordnung ist im Bundesgesetzblatt Nr. 21 2001, ausgegeben am 14. Mai 2001, veröffentlicht worden (siehe Anlage 3). Diese Verordnung tritt am 01. September 2001 in Kraft.
§ 11 "Aggressionssteigerung nach § 11 b Abs. 2 des Tierschutzgesetzes" der Tierschutz-Hundeverordnung ist im Zusammenhang mit dem Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde (Artikel 2 Änderung des Tierschutzgesetzes Abs. 2) zu sehen.
Die Position und die Aktivitäten des VDH hierzu sind hinlänglich bekannt (siehe auch Punkt 1 und Anlage 1 + 2 !).
Im Zusammenhang mit dem Ausstellungsverbot für (tierschutzwidrig) kupierte Hunde weisen wir auf § 13 Übergangsvorschrift Abs. 4 hin: "Abweichend vom § 10 Satz 1 dürfen Hunde noch bis zum 01. Mai 2002 ausgestellt werden."
Zu sich aus § 10 der Tierschutz-Hundeverordnung (Ausstellungsverbot) ergebenden Fragen hat der VDH bei Herrn Univ.-Prof. Dr. Jan Ziekow ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben. Dieses Rechtsgutachten liegt inzwischen vor und kann von interessierten Vereinen bei der VDH-Geschäftsstelle angefordert werden.
Zusammenfassend aus dem Rechtsgutachten:
Das Ausstellungsverbot des § 10 der Tierschutz-Hundeverordnung gilt für:
alle im In- oder Ausland ab dem 1. Jan. 1987 an den Ohren oder 1. Juni 1998 an der Rute kupierten Hunde, soweit der Eingriff nicht in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Tierschutzgesetzes (tierärztliche Indikation, Ausnahme wegen jagdlicher Verwendung) erfolgte.
Das Ausstellungsverbot gilt nicht für:
alle Hunde, die in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Tierschutzgesetzes kupiert wurden;
Hunde, die vor dem 1. Jan. 1987 an den Ohren oder vor dem 1. Juni 1998 an der Rute kupiert wurden.
Die dargestellte Abgrenzung des Anwendungsbereichs des § 10 der Tierschutz-Hundeverordnung erfaßt selbst dann auch die im Ausland kupierten Hunde, wenn das Kupieren in Übereinstimmung mit den tierschutzrechtlichen Bestimmungen des Herkunftsstaates erfolgte.
Das Ausstellungsverbot gilt nicht bereits unmittelbar kraft § 12 Abs. 1 TierSchG, sondern erst mit In-Kraft-Treten des § 10 der Tierschutz-Hundeverordnung.
Nach seinem Schutzzweck ist das Ausstellungsverbot nicht auf Prüfungen, Agility-Turniere, Begleithundeprüfungen, Prüfungen zum VDH-Hundeführerschein oder ähnliches anwendbar, soweit derartige Veranstaltungen nicht durch eine Bewertung von Rassestandards auf eine Umgehung des Ausstellungsverbotes abzielen.
Ausstellungsverbot für (tierschutzwidrig) kupierte Hunde
Die neue Tierschutz-Hundeverordnung regelt verbindlich:
Ab dem 01. Mai 2002 gibt es ein Ausstellungsverbot für alle im In- oder Ausland nach dem 1. Jan. 1987 an den Ohren oder nach dem 1. Juni 1998 an der Rute kupierten Hunde, soweit der Eingriff nicht in Überein-stimmung mit den Vorschriften des Tierschutzgesetzes (tierärztliche Indikation, Ausnahme wegen jagdlicher Verwendung) erfolgte.
(Siehe auch Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde / Tierschutz-Hundeverordnung)
Quelle:
Wolfgang,Angela,Sabrina
Rambo+Gina
1. Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde
In Anlage 1 finden Sie einen Beitrag aus der Verbandszeitschrift UNSER RASSEHUND, Ausgabe 6/01, der eine Pressemitteilung, allgemeine Ausführungen sowie das Gesetz beinhaltet.
Auf der Grundlage einer gemeinsamen Sitzung von Vertretern des VDH, Club für Molosser, Deutscher Club für Bullterrier, Gesellschaft der Bullterrier Freunde, 1. American Staffordshire Terrier Club, Club der Freunde des Fila Brasileiro am 15.03.2001 hat der VDH unmittelbar nach in Kraft treten des Gesetzes Kontakt mit Prof. Dr. Jan Ziekow aufgenommen und eine Vereinbarung bezüglich der Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde getroffen.
Die Initiatoren der Verfassungsklage brauchen jede Unterstützung. In der gemeinsamen Sitzung am 15.03.2001 war man sich einig, daß ein Sonderkonto für die konkrete Verwendung im Zusammenhang mit der Verfassungsbeschwerde eingerichtet und alle VDH-Mitgliedsvereine aufgerufen werden sollen, hierfür eine Spende zu leisten. Neben der Finanzierung der Verfassungsklage wird hiermit auch ein Solidarisierungseffekt aller VDH-Mitgliedsvereine angestrebt. Hierzu werden zu gegebener Zeit nähere Informationen folgen.
Über die Ausführungen in Punkt 2 (Anlage 1) hinaus, gibt es inzwischen aktuelle Informationen aus dem Bundesministerium des Innern bezüglich der Ausnahmen zum Einfuhr- und Verbringungsverbot von gefährlichen Hunden in das Inland (siehe Anlage 2).
2. Tierschutz-Hundeverordnung
Die Tierschutz-Hundeverordnung ist im Bundesgesetzblatt Nr. 21 2001, ausgegeben am 14. Mai 2001, veröffentlicht worden (siehe Anlage 3). Diese Verordnung tritt am 01. September 2001 in Kraft.
§ 11 "Aggressionssteigerung nach § 11 b Abs. 2 des Tierschutzgesetzes" der Tierschutz-Hundeverordnung ist im Zusammenhang mit dem Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde (Artikel 2 Änderung des Tierschutzgesetzes Abs. 2) zu sehen.
Die Position und die Aktivitäten des VDH hierzu sind hinlänglich bekannt (siehe auch Punkt 1 und Anlage 1 + 2 !).
Im Zusammenhang mit dem Ausstellungsverbot für (tierschutzwidrig) kupierte Hunde weisen wir auf § 13 Übergangsvorschrift Abs. 4 hin: "Abweichend vom § 10 Satz 1 dürfen Hunde noch bis zum 01. Mai 2002 ausgestellt werden."
Zu sich aus § 10 der Tierschutz-Hundeverordnung (Ausstellungsverbot) ergebenden Fragen hat der VDH bei Herrn Univ.-Prof. Dr. Jan Ziekow ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben. Dieses Rechtsgutachten liegt inzwischen vor und kann von interessierten Vereinen bei der VDH-Geschäftsstelle angefordert werden.
Zusammenfassend aus dem Rechtsgutachten:
Das Ausstellungsverbot des § 10 der Tierschutz-Hundeverordnung gilt für:
alle im In- oder Ausland ab dem 1. Jan. 1987 an den Ohren oder 1. Juni 1998 an der Rute kupierten Hunde, soweit der Eingriff nicht in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Tierschutzgesetzes (tierärztliche Indikation, Ausnahme wegen jagdlicher Verwendung) erfolgte.
Das Ausstellungsverbot gilt nicht für:
alle Hunde, die in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Tierschutzgesetzes kupiert wurden;
Hunde, die vor dem 1. Jan. 1987 an den Ohren oder vor dem 1. Juni 1998 an der Rute kupiert wurden.
Die dargestellte Abgrenzung des Anwendungsbereichs des § 10 der Tierschutz-Hundeverordnung erfaßt selbst dann auch die im Ausland kupierten Hunde, wenn das Kupieren in Übereinstimmung mit den tierschutzrechtlichen Bestimmungen des Herkunftsstaates erfolgte.
Das Ausstellungsverbot gilt nicht bereits unmittelbar kraft § 12 Abs. 1 TierSchG, sondern erst mit In-Kraft-Treten des § 10 der Tierschutz-Hundeverordnung.
Nach seinem Schutzzweck ist das Ausstellungsverbot nicht auf Prüfungen, Agility-Turniere, Begleithundeprüfungen, Prüfungen zum VDH-Hundeführerschein oder ähnliches anwendbar, soweit derartige Veranstaltungen nicht durch eine Bewertung von Rassestandards auf eine Umgehung des Ausstellungsverbotes abzielen.
Ausstellungsverbot für (tierschutzwidrig) kupierte Hunde
Die neue Tierschutz-Hundeverordnung regelt verbindlich:
Ab dem 01. Mai 2002 gibt es ein Ausstellungsverbot für alle im In- oder Ausland nach dem 1. Jan. 1987 an den Ohren oder nach dem 1. Juni 1998 an der Rute kupierten Hunde, soweit der Eingriff nicht in Überein-stimmung mit den Vorschriften des Tierschutzgesetzes (tierärztliche Indikation, Ausnahme wegen jagdlicher Verwendung) erfolgte.
(Siehe auch Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde / Tierschutz-Hundeverordnung)
Quelle:
Wolfgang,Angela,Sabrina
Rambo+Gina