Anleitung, wie man seinen "bösen Nachbarn mit Hund", zum Obdachlosen macht

dog-aid

20 Jahre Mitglied
Kann man keine Bilder von blutrünstigen "Kampfhunden" bringen ... stachelt
man die Leser mit Urteilen auf. Wäre doch gelacht, wenn man den Unfrieden
in Wohngemeinschaften nicht am kochen halten könnte....
Und wie sollte es anders sein ?

Das Kampfblatt der Hundehasser ... der Berliner Tagesspiegel .. klärt auf.

Eine Anleitung, wie man seinen "bösen Nachbarn mit Hund", zum Obdachlosen
macht ....sauber !

Mietrecht

Störenfriede unerwünscht

Die Hundehaltung in der Wohnung kann aus diversen Gründen verboten werden

Andreas Lohse

Schoßhunde und Kampfhunde haben eines gemeinsam: Es gibt sie eigentlich
gar nicht. Zumindest können diese Begriffe nicht dazu dienen, eine
bestimmte Hunderasse zu klassifizieren. Dennoch kamen Kampfhunde in den
letzten Jahren zunehmend ins Gespräch: Es wurden zahlreiche Vorfälle
bekannt, bei denen Hunde, die als besonders gefährlich gelten, Menschen
verletzten oder töteten. Der Berliner Senat hat deshalb im vergangenen
Jahr eine Verordnung über das Halten von Hunden erlassen. Eine Liste
verzeichnet zwölf Rassen, die als so genannte Kampfhunde und damit als
gefährlich eingestuft werden. Für ihre Haltung gibt es besondere Auflagen:
Anzeige- und Kennzeichnungspflicht, Maulkorb- und Leinenzwang sowie den
Nachweis der Sachkunde des Halters.

Doch während etwa das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein meinte,
die Gefährlichkeit von Hunden sei nicht allein an der Rasse festzumachen,
weil sich das Übel am anderen Ende der Leine befinde, sahen dies die
Richter des Berliner Verfassungsgerichtes anders. Sie wiesen die
Beschwerde von 35 Hundehaltern gegen die Berliner Kampfhundeverordnung im
Juli zurück. Das bedauerten nicht nur die Kläger, sondern beispielsweise
auch das Tierheim Lankwitz: In Folge der Hundeverordnung mussten allein
dort mehr als 470 "Listenhunde" aufgenommen und auf Kosten des
Tierschutzvereins versorgt werden.

Doch Hundehaltung in der Wohnung ist nicht erst seit der Einführung der
Liste ein heißes Eisen. Auf die Frage, ob die Haltung von Hunden in der
Mietwohnung gestattet ist, gibt es keine allgemein gültige Antwort: Es
kommt darauf an, was im Mietvertrag steht. Auf der einigermaßen sicheren
Seite sind die Tierfreunde nur dann, wenn der Vermieter die Hundehaltung
ausdrücklich erlaubt. Aber auch eine generelle oder individuelle
Zustimmung kann aus wichtigen Gründen widerrufen werden, wenn
beispielsweise von dem Tier erhebliche Belästigungen der Nachbarn
ausgehen, entschied das Landgericht Hamburg zur Haltung eines Dobermanns
(Az. 333 S 151 / 9:cool:.

In Berlin indes meinte das Amtsgericht Pankow-Weißensee, der Vermieter
könne die Haltung von Kampfhunden in der Mietwohnung auch ohne konkrete
Gefährdung von Mitbewohnern verbieten (Az. 2 C 159 / 99). Und das
Amtsgericht Frankfurt erklärte: Dem Mieter kann verboten werden, einen
American-Staffordshire-Terrier in der Wohnung zu halten. Dazu reiche es
aus, dass diese Tiere zu den potenziell gefährlichsten Kampfhunden gehören
(Az. 33 C 77 / 00 - 67). Zudem könne der Vermieter, so das Landgericht
Krefeld, die Haltung eines Bullterriers in der Mietwohnung verbieten, wenn
der Halter keine Eignung habe, den Hund seiner Rasse entsprechend zu
führen. Mit einem Bullterrier, so die Richter, habe sich die Besitzerin
für einen Hund entschieden, der seiner Rasse nach nicht für jedermann
geeignet ist, da er in unkundigen Händen "zu einer gefährlichen Waffe
werden kann." Die Frau konnte das Gericht nicht davon überzeugen, dass sie
in der Lage sei, aus ihrem Bullterrier ein kontrollierbares Tier zu machen
(Az. 2S 89 / 96).

Misslungener Versuch

Das durch Urteil auferlegte Gebot, die dem Mietvertrag widersprechende
Hundehaltung in der Wohnung zu unterlassen, bezieht auch so genannte
Umgehungshandlungen ein. So wurde ein Mieter zunächst vom Gericht
verurteilt, einen Kampfhund aus der Wohnung zu entfernen. Zudem wurde ihm
eine weitere Hundehaltung verboten, weil dies laut Mietvertrag untersagt
war, um das Haus "hundefrei" zu halten. Als Versuch der Umgehung dieses
gerichtlichen Verbots werteten es die Richter, dass sich daraufhin die
Tochter des Verurteilten tageweise, teils auch über Nacht, mit einem
Kampfhund in der Wohnung aufhielt. Zeugen bestätigten, dass dies nicht nur
vorübergehend oder zum Besuch geschah. Der Verurteilte hielt damit zwar
nicht direkt, aber indirekt doch wieder einen Hund in der Wohnung oder
duldete ihn zumindest. Das Gericht verhängte ein Ordnungsgeld in Höhe von
1500 Mark (AG Hannover, Az. 525 C 11351 / 9:cool:.

Ein Recht auf Hundehaltung gibt es nicht. Wird im Mietvertragsformular die
Hundehaltung generell verboten, ist dies nach Auffassung des Amtsgerichts
Neukölln durchaus wirksam; für Ermessenserwägungen ist dann kein Platz
(Az. 5 C 556 / 97). Wer in diesem Fall dennoch einen Hund hält, muss auf
sein Glück vertrauen. Der Vermieter kann auf Unterlassung klagen und -
sofern dies fruchtlos bleibt - die Wohnung kündigen. Doch ist gerade bei
der Hundehaltung die Rechtsprechung schwer einzuschätzen, da hier meist
die persönliche Einstellung des Richters in besonderem Maße eine Rolle
spielt. So hat der Bundesgerichtshof schon vor einigen Jahren entschieden,
dass ein generelles Verbot der Hundehaltung in Formularmietverträgen
unzulässig sei, weil es den Mieter unangemessen benachteilige (Az. VIII ZR
10 / 92).

Bleibt neben dem ausdrücklichen Verbot und der ausdrücklichen Erlaubnis
noch die Genehmigung im Einzelfall, die sich mancher Vermieter vertraglich
vorbehält. Hier liegt es allein in seinem Ermessen, auch ohne Angabe von
Gründen die Hundehaltung zu untersagen. Hält beispielsweise der Mieter
eines Einfamilienhauses zwei Kampfhunde ohne die erforderliche Zustimmung
des Vermieters, kann dem Vermieter die Fortsetzung des Mietvertrages
gleichwohl zumutbar sein, wenn konkrete Beanstandungen aus der Tierhaltung
nicht erwachsen. Jede nennenswerte Beeinträchtigung der Nachbarschaft
durch bedrohliches Verhalten der Tiere oder nachlassende Beaufsichtigung
berechtigt den Vermieter aber zur ordentlichen Kündigung (LG Offenburg,
Az. 1 S 36 / 97).

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  • 25. April 2024
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Hallo dog-aid,
das ist für mich eine nüchterne Tatbestandsreportage.So ist nun mal die unterschiedliche Rechtssprechung zur Hundehaltung.
Unseren Politikern,der Boulevardpresse und ungeeigneten Hundehaltern ist es zu verdanken,dass manche Richter wg.abstrakter Gefahr lieber Hunde als Menschen verurteilen. Dass Menschen mit mannigfachen anderen abstrakten Gefahren leben müssen,bleibt davon unberührt.

doberman_guarding_gate_md_wht.gif

Wolfgang,Angela,Sabrina
Rambo+Gina
online.dll
 
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