WHeimann
Rechtsprechung des Amtsgerichts Nürnberg in Zivilsachen
Anleinzwang für große Hunde? -
Fotografierverbot beim "Gassi-Gehen"?
"Tierisch" schwierige Rechtsfragen -
Versöhnlicher Prozeßausgang
Kurzfassung
Weil es sich beim Ausführen seines Hundes grundlos fotografiert glaubte, zog ein Nürnberger Ehepaar vor Gericht. Die Eheleute wollten der Beklagten verbieten lassen, sie und ihren Hund künftig nochmals beim Spazierengehen abzulichten. Die beklagte Hausbesitzerin wiederum berief sich auf Wahrnehmung berechtigter Interessen. Mit den Fotos habe sie nur den Beweis liefern wollen, daß die Kläger ihren Schäferhund auf öffentlichen Grünflächen frei herumlaufen ließen und dadurch gegen den Anleinzwang der städtischen Hundehaltungsverordnung verstießen. Nach Meinung der Hundehalter ein unbegründeter Vorwurf; denn für ihren jungen Schäferhund gelte in der fraglichen Gegend überhaupt kein Anleinzwang.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Nürnberg nahm der Rechtsstreit doch noch ein versöhnliches Ende. Auf Vorschlag des Gerichts schlossen die Parteien einen Vergleich. Darin verpflichteten sich die Hundehalter, ihren Schäferhund auf den beiden Straßen um das Anwesen der Beklagten nur noch angeleint auszuführen. Im Gegenzug versprach die Hausbesitzerin, die Kläger und ihren Hund nicht zu fotografieren, solange das Tier an der Leine ist. Hält sich eine Partei nicht an den Vergleich, wird sie zur Kasse gebeten: Für jeden Verstoß muß sie 100 DM an ein städtisches Tierheim zahlen.
Sachverhalt
Die Beklagte hatte nichts gegen Vierbeiner. Im Gegenteil, sie war eine begeisterte Tierliebhaberin und besaß selbst zwei größere Hunde. Sie störte sich aber daran, daß das Ehepaar beim Spazierengehen seinen Hund regelmäßig frei laufen ließ. Dadurch fühle sie sich bedroht, erklärte die Frau. Auch bei anderen Anwohnern verbreite der frei herumlaufende Schäferhund Angst und Schrecken. Das Ehepaar war nicht zum Einlenken bereit. Daher entschloß sich die Hausbesitzerin zu einer Anzeige wegen Verstoßes gegen den Anleinzwang. Um Beweismittel in der Hand zu haben, fotografierte sie das Ehepaar "auf frischer Tat", als es wieder einmal seinen Hund ausführte.
Kein Bußgeld
Die Anzeige führte jedoch nicht zum gewünschten Erfolg. Nach gründlicher Prüfung der Sach- und Rechtslage und nach Anhörung zweier Fachdienststellen kam die zuständige Verwaltungs-Behörde zum Ergebnis, daß in der fraglichen Gegend überhaupt keine Anleinpflicht bestand. Sie stellte daher das Bußgeldverfahren ein.
Gegenschlag
Für die Halter des Schäferhundes war dies das Signal zum Gegenschlag: Sie erhoben gegen die Hausbesitzerin Klage mit dem Antrag, es in Zukunft zu unterlassen, die Kläger und ihren Hund zu fotografieren. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung sollte die Beklagte ein Ordnungsgeld berappen, im Höchstfall bis zu 500.000 DM.
Gerichtstermin
In der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Nürnberg gab der Richter den Hundehaltern zu verstehen, daß er ihrem Antrag keine Erfolgsaussichten beimaß. Zum einen waren sie auf den beanstandeten Fotos nur so klein abgebildet, daß ihre Gesichtszüge fast nicht zu erkennen waren. Zum anderen war das Verhalten der Beklagten aus deren Sicht durchaus verständlich, ging es ihr doch ausschließlich darum, Beweismittel für vermeintliche Verstöße gegen die städtische Hundehaltungsverordnung sichern. Zwar galt der darin verordnete Anleinzwang auf der öffentlichen Grünfläche entlang der Straße nicht. Doch war das nach Auffassung des Gerichts für die "Fotografin" nicht ohne weiteres erkennbar. Immerhin habe es sogar innerhalb der zuständigen Kommune des "geballten Sachverstands" mehrerer Dienststellen bedurft, um schließlich eindeutig zu klären, daß in der fraglichen Gegend keine Anleinpflicht bestand. Angesichts der etwas komplizierten Rechtslage spreche viel dafür, daß die Beklagte bei ihren Aufnahmen in Wahrnehmung berechtigter Interessen handelte. Dann aber wäre der ohnehin nur minimale Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Eheleute aus Sicht der Beklagten gerechtfertigt gewesen.
Einigung
Statt eines Urteils, das die Fronten nur noch verhärtet hätte, empfahl der Richter, den Rechtsstreit gütlich beizulegen. Beide Seiten zeigten sich einsichtig und nahmen den (eingangs erwähnten) gerichtlichen Vergleichsvorschlag an.
(Amtsgericht Nürnberg, Az. 20 C 6945/97)
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Zur (komplizierten?) Rechtslage in Sachen "Hundehaltungsverordnung":
Nach dem Bayerischen Landesstraf- und Verordnungsgesetz können die Gemeinden eigene Vorschriften über das Halten von Kampfhunden und großen Hunden erlassen.
Aufgrund dieser Ermächtigung erließ die Stadt Nürnberg im Jahr 1993 eine
"Verordnung zum Schutz der Öffentlichkeit vor Gefahren durch Hunde
(Hundehaltungsverordnung - HVO").
Laut HVO "sind Kampfhunde und große Hunde in ausgewiesenen Fußgängerzonen, verkehrsberuhigten Bereichen, Grünanlagen sowie auf beschränkt-öffentlichen Wegen in Grünanlagen stets an einer reißfesten Leine von höchstens 120 cm Länge zu führen."
Von "Kinderspielplätzen und deren näherem Umgriff" sind Kampfhunde und große Hunde sogar ganz fernzuhalten; sie dürfen dort also nicht einmal angeleint mitgeführt werden.
So klar diese Bestimmungen auf den ersten Blick scheinen, - im konkreten Fall bereitete ihre Auslegung den Beteiligten erhebliches Kopfzerbrechen.
Im wesentlichen ging es um zwei Fragenkomplexe:
1) Für welche Hunde besteht Anleinzwang?
Welche Hunderassen als "Kampfhunde" gelten, ist in der "HVO" im einzelnen aufgeführt (z.B. Pitbull). Was aber sind "große Hunde"? Auch hierüber gibt die Verordnung Aufschluß.
Als große Hunde sind zunächst einmal "Hunde zu verstehen, die eine Schulterhöhe von mindestens 50 cm aufweisen".
Unabhängig von ihrer Größe gelten Hunde bestimmter Rassen immer als "große Hunde", vorausgesetzt, es handelt sich um "erwachsene Hunde". Zu den Rassen, deren erwachsene Vertreter stets als "große Hunde" gelten, gehören nach der Verordnung unter anderem Schäferhunde (ferner Boxer, Dobermann, Rottweiler und Deutsche Dogge).
Wann aber sind solche Hunde als "erwachsen" anzusehen?
Im konkreten Fall waren sich die Beteiligten uneins, ob der junge Schäferhund zum Zeitpunkt des Vorfalls bereits "erwachsen" war oder wenigstens eine Schulterhöhe von 50 cm hatte. Der Streit konnte jedoch dahin stehen, wenn in der fraglichen Gegend überhaupt kein Anleinzwang herrschte. Deswegen die nächste Frage:
2) Wo besteht Anleinzwang?
Anleinzwang besteht nach der Verordnung unter anderem in verkehrsberuhigten Bereichen und in Grünanlagen (ferner in Fußgängerzonen; hiervon konnte aber vorliegend keine Rede sein).
Als "verkehrsberuhigt" gelten nach der "HVO" nur solche Bereiche, die durch die einschlägigen Verkehrszeichen "als verkehrsberuhigte Bereiche öffentlich gewidmet sind".
Im konkreten Fall lag die Straße zwar in einer "Tempo-30-Zone". Diese gilt aber noch nicht als verkehrsberuhigter Bereich im Sinne der Straßenverkehrsordnung und damit auch nicht der Hundehaltungsverordnung.
Zur Definition des Begriffes "Grünanlagen" verweist die "Hundehaltungsverordnung" auf die städtische "Grünanlagensatzung". Diese Satzung erfaßt jedoch nach Auskunft der Kommune keineswegs alle städtischen Grünflächen, sondern nur in sich geschlossene Bereiche, sofern diese zu Erholungszwecken öffentlich zugänglich und hierfür auch gestaltet sind, etwa durch Bänke oder ähnliche Einrichtungen.
Keine "Grünanlage" in diesem Sinne ist dagegen das "Straßenbegleitgrün". Darunter verstehen die Fachleute Grünstreifen entlang der Straßen, die lediglich das Straßenbild auflockern sollen.
Im konkreten Fall war der Grünstreifen zwar immerhin an die 5 m breit. Er diente jedoch nach Ansicht der zuständigen städtischen Stellen nicht zur Erholung, sondern war als "Straßenbegleitgrün" anzusehen. Infolgedessen galt hier kein Anleinzwang, und zwar unabhängig davon, wie groß und wie alt der Schäferhund war.
Alles klar?
(Verfasser der Presseinformation: Ewald Behrschmidt, Richter am Oberlandesgericht - Leiter der Justizpressestelle -)
WHeimann
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Anleinzwang für große Hunde? -
Fotografierverbot beim "Gassi-Gehen"?
"Tierisch" schwierige Rechtsfragen -
Versöhnlicher Prozeßausgang
Kurzfassung
Weil es sich beim Ausführen seines Hundes grundlos fotografiert glaubte, zog ein Nürnberger Ehepaar vor Gericht. Die Eheleute wollten der Beklagten verbieten lassen, sie und ihren Hund künftig nochmals beim Spazierengehen abzulichten. Die beklagte Hausbesitzerin wiederum berief sich auf Wahrnehmung berechtigter Interessen. Mit den Fotos habe sie nur den Beweis liefern wollen, daß die Kläger ihren Schäferhund auf öffentlichen Grünflächen frei herumlaufen ließen und dadurch gegen den Anleinzwang der städtischen Hundehaltungsverordnung verstießen. Nach Meinung der Hundehalter ein unbegründeter Vorwurf; denn für ihren jungen Schäferhund gelte in der fraglichen Gegend überhaupt kein Anleinzwang.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Nürnberg nahm der Rechtsstreit doch noch ein versöhnliches Ende. Auf Vorschlag des Gerichts schlossen die Parteien einen Vergleich. Darin verpflichteten sich die Hundehalter, ihren Schäferhund auf den beiden Straßen um das Anwesen der Beklagten nur noch angeleint auszuführen. Im Gegenzug versprach die Hausbesitzerin, die Kläger und ihren Hund nicht zu fotografieren, solange das Tier an der Leine ist. Hält sich eine Partei nicht an den Vergleich, wird sie zur Kasse gebeten: Für jeden Verstoß muß sie 100 DM an ein städtisches Tierheim zahlen.
Sachverhalt
Die Beklagte hatte nichts gegen Vierbeiner. Im Gegenteil, sie war eine begeisterte Tierliebhaberin und besaß selbst zwei größere Hunde. Sie störte sich aber daran, daß das Ehepaar beim Spazierengehen seinen Hund regelmäßig frei laufen ließ. Dadurch fühle sie sich bedroht, erklärte die Frau. Auch bei anderen Anwohnern verbreite der frei herumlaufende Schäferhund Angst und Schrecken. Das Ehepaar war nicht zum Einlenken bereit. Daher entschloß sich die Hausbesitzerin zu einer Anzeige wegen Verstoßes gegen den Anleinzwang. Um Beweismittel in der Hand zu haben, fotografierte sie das Ehepaar "auf frischer Tat", als es wieder einmal seinen Hund ausführte.
Kein Bußgeld
Die Anzeige führte jedoch nicht zum gewünschten Erfolg. Nach gründlicher Prüfung der Sach- und Rechtslage und nach Anhörung zweier Fachdienststellen kam die zuständige Verwaltungs-Behörde zum Ergebnis, daß in der fraglichen Gegend überhaupt keine Anleinpflicht bestand. Sie stellte daher das Bußgeldverfahren ein.
Gegenschlag
Für die Halter des Schäferhundes war dies das Signal zum Gegenschlag: Sie erhoben gegen die Hausbesitzerin Klage mit dem Antrag, es in Zukunft zu unterlassen, die Kläger und ihren Hund zu fotografieren. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung sollte die Beklagte ein Ordnungsgeld berappen, im Höchstfall bis zu 500.000 DM.
Gerichtstermin
In der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Nürnberg gab der Richter den Hundehaltern zu verstehen, daß er ihrem Antrag keine Erfolgsaussichten beimaß. Zum einen waren sie auf den beanstandeten Fotos nur so klein abgebildet, daß ihre Gesichtszüge fast nicht zu erkennen waren. Zum anderen war das Verhalten der Beklagten aus deren Sicht durchaus verständlich, ging es ihr doch ausschließlich darum, Beweismittel für vermeintliche Verstöße gegen die städtische Hundehaltungsverordnung sichern. Zwar galt der darin verordnete Anleinzwang auf der öffentlichen Grünfläche entlang der Straße nicht. Doch war das nach Auffassung des Gerichts für die "Fotografin" nicht ohne weiteres erkennbar. Immerhin habe es sogar innerhalb der zuständigen Kommune des "geballten Sachverstands" mehrerer Dienststellen bedurft, um schließlich eindeutig zu klären, daß in der fraglichen Gegend keine Anleinpflicht bestand. Angesichts der etwas komplizierten Rechtslage spreche viel dafür, daß die Beklagte bei ihren Aufnahmen in Wahrnehmung berechtigter Interessen handelte. Dann aber wäre der ohnehin nur minimale Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Eheleute aus Sicht der Beklagten gerechtfertigt gewesen.
Einigung
Statt eines Urteils, das die Fronten nur noch verhärtet hätte, empfahl der Richter, den Rechtsstreit gütlich beizulegen. Beide Seiten zeigten sich einsichtig und nahmen den (eingangs erwähnten) gerichtlichen Vergleichsvorschlag an.
(Amtsgericht Nürnberg, Az. 20 C 6945/97)
--------------------------------------------------------------------------------
Zur (komplizierten?) Rechtslage in Sachen "Hundehaltungsverordnung":
Nach dem Bayerischen Landesstraf- und Verordnungsgesetz können die Gemeinden eigene Vorschriften über das Halten von Kampfhunden und großen Hunden erlassen.
Aufgrund dieser Ermächtigung erließ die Stadt Nürnberg im Jahr 1993 eine
"Verordnung zum Schutz der Öffentlichkeit vor Gefahren durch Hunde
(Hundehaltungsverordnung - HVO").
Laut HVO "sind Kampfhunde und große Hunde in ausgewiesenen Fußgängerzonen, verkehrsberuhigten Bereichen, Grünanlagen sowie auf beschränkt-öffentlichen Wegen in Grünanlagen stets an einer reißfesten Leine von höchstens 120 cm Länge zu führen."
Von "Kinderspielplätzen und deren näherem Umgriff" sind Kampfhunde und große Hunde sogar ganz fernzuhalten; sie dürfen dort also nicht einmal angeleint mitgeführt werden.
So klar diese Bestimmungen auf den ersten Blick scheinen, - im konkreten Fall bereitete ihre Auslegung den Beteiligten erhebliches Kopfzerbrechen.
Im wesentlichen ging es um zwei Fragenkomplexe:
1) Für welche Hunde besteht Anleinzwang?
Welche Hunderassen als "Kampfhunde" gelten, ist in der "HVO" im einzelnen aufgeführt (z.B. Pitbull). Was aber sind "große Hunde"? Auch hierüber gibt die Verordnung Aufschluß.
Als große Hunde sind zunächst einmal "Hunde zu verstehen, die eine Schulterhöhe von mindestens 50 cm aufweisen".
Unabhängig von ihrer Größe gelten Hunde bestimmter Rassen immer als "große Hunde", vorausgesetzt, es handelt sich um "erwachsene Hunde". Zu den Rassen, deren erwachsene Vertreter stets als "große Hunde" gelten, gehören nach der Verordnung unter anderem Schäferhunde (ferner Boxer, Dobermann, Rottweiler und Deutsche Dogge).
Wann aber sind solche Hunde als "erwachsen" anzusehen?
Im konkreten Fall waren sich die Beteiligten uneins, ob der junge Schäferhund zum Zeitpunkt des Vorfalls bereits "erwachsen" war oder wenigstens eine Schulterhöhe von 50 cm hatte. Der Streit konnte jedoch dahin stehen, wenn in der fraglichen Gegend überhaupt kein Anleinzwang herrschte. Deswegen die nächste Frage:
2) Wo besteht Anleinzwang?
Anleinzwang besteht nach der Verordnung unter anderem in verkehrsberuhigten Bereichen und in Grünanlagen (ferner in Fußgängerzonen; hiervon konnte aber vorliegend keine Rede sein).
Als "verkehrsberuhigt" gelten nach der "HVO" nur solche Bereiche, die durch die einschlägigen Verkehrszeichen "als verkehrsberuhigte Bereiche öffentlich gewidmet sind".
Im konkreten Fall lag die Straße zwar in einer "Tempo-30-Zone". Diese gilt aber noch nicht als verkehrsberuhigter Bereich im Sinne der Straßenverkehrsordnung und damit auch nicht der Hundehaltungsverordnung.
Zur Definition des Begriffes "Grünanlagen" verweist die "Hundehaltungsverordnung" auf die städtische "Grünanlagensatzung". Diese Satzung erfaßt jedoch nach Auskunft der Kommune keineswegs alle städtischen Grünflächen, sondern nur in sich geschlossene Bereiche, sofern diese zu Erholungszwecken öffentlich zugänglich und hierfür auch gestaltet sind, etwa durch Bänke oder ähnliche Einrichtungen.
Keine "Grünanlage" in diesem Sinne ist dagegen das "Straßenbegleitgrün". Darunter verstehen die Fachleute Grünstreifen entlang der Straßen, die lediglich das Straßenbild auflockern sollen.
Im konkreten Fall war der Grünstreifen zwar immerhin an die 5 m breit. Er diente jedoch nach Ansicht der zuständigen städtischen Stellen nicht zur Erholung, sondern war als "Straßenbegleitgrün" anzusehen. Infolgedessen galt hier kein Anleinzwang, und zwar unabhängig davon, wie groß und wie alt der Schäferhund war.
Alles klar?
(Verfasser der Presseinformation: Ewald Behrschmidt, Richter am Oberlandesgericht - Leiter der Justizpressestelle -)
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