Original geschrieben von Branko
ich mache mir erst sorgen wenn wirklich das ordnungsamt vor der tür steht und versucht meinen hund mit zu nehmen.
Nu mach dich mal nicht verrückt! Keiner kann dir deinen Hund wegnehmen, weil er bellt, selbst dann nicht, wenn das Bellen eine Ruhestörung im Sinne der Gesetze/Verordnungen wäre. Dieses gelegentliche Bellen, wie du es schilderst, ist aber keinesfalls als Ruhestörung im rechtlichen Sinne anzusehen.
Hier mal ein paar Urteile dazu:
"Hundegebell auf dem Garagendach
Lautes Gebell eines Hundes auf einem Garagendach müssen die Nachbarn nach einem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt nicht dulden. Mit dem Urteil entschied das Gericht einen Streit um Lärm, der in der Nachbarschaft des Hundehalters in dem sonst ruhigen Frankfurter Vorort Bergen-Enkheim erheblichen Unfrieden gestiftet hatte .
Nach Anhörung von elf Zeugen stellte das Gericht fest, dass der Hundehalter seinem Riesenschnauzer einen Zugang zu dem Garagendach eingerichtet und dieses umzäunt hatte, damit der Hund sich dort aufhalten konnte. Von diesem bevorzugten Standplatz aus kommentierte der Riesenschnauzer praktisch jede Bewegung in der Nachbarschaft mit lautem und anhaltendem Gebell. Das Gericht ordnete an, dass der Halter den Hund nicht mehr auf das Dach lassen darf.
AG Frankfurt, Az.: 30 C 1206/01-47"
"Widerruf der Haltungsgenehmigung wegen Ruhestörung (1)
Die Erlaubnis zur Tierhaltung kann widerrufen werden, wenn der Hund andere Mieter belästigt. Gelegentliches Bellen oder Jaulen ist jedoch nicht zu vermeiden und muß hingenommen werden.
AG Hamburg-Altona, Az.: 316a C 97/89"
"Widerruf der Haltungsgenehmigung wegen Ruhestörung (2)
Gelegentliches Bellen ist kein Grund eine Haltungsgenehmigung zu widerrufen. Das kurze Anschlagen eines Hundes bei Besuch, das längere verbellen fremder Personen, das heftige Begrüßen naher Angehöriger sind artgerechte Reaktionen des Tieres, die mit der Zustimmung zur Hundehaltung bereits in Kauf genommen worden sind.
AG Hamburg-Wandsbek, Az.: 716c C 114/90"
"Zeitliche Beschränkung des Hundegebells (1)
Ein Urteil, mit dem ein Tierhalter verurteilt wird, seine Hunde so zu halten, daß Hundegebell, Winseln oder Jaulen auf dem Nachbargrundstück nur außerhalb der Zeitspannen von 13:00 bis 15:00 Uhr sowie von 22:00 bis 06:00 Uhr, und zwar nicht länger als zehn Minuten ununterbrochen und insgesamt 30 Minuten täglich, zu hören ist, ist hinreichend bestimmt. Der Festlegung eines bestimmten Schallpegels bedarf es dagegen nicht. Denn auch nur ein leises Wimmern oder Jaulen eines Hundes kann für den Nachbarn höchst lästig sein, wenn dieses sich über einen längeren Zeitraum erstreckt.
OLG Köln, Az.: 12 U 40/93"
"Zeitliche Beschränkung des Hundegebells (2)
Einem Hundehalter kann nicht durch Urteil aufgegeben werden, seinen Hund nur zu ganz bestimmten Zeiten bellen zu lassen. Dies würde nämlich nahezu einem völligen Verbot der Hundehaltung gleichkommen. Gerade ein kurzes Bellen ist nämlich dem Einflußbereich eines Hundehalters entzogen.
OLG Düsseldorf, Az.: 9 U 111/93"