Änderungsantrag von SPD/Grüne z.LHG

Samantha

15 Jahre Mitglied
Änderungsantrg von SPD/Grüne zum Landeshundegesetz

NRW, 28.11.02

Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Fraktion der CDU und zu den Änderungsanträgen von SPD/Grüne zum Gesetzentwurf LHundG

Der Vorschlag von SPD und Grünen sieht im Wesentlichen drei Veränderungen zum bisherigen Gesetzentwurf vor:
• Der generelle Leinenzwang wird aufgehoben
• Ein NRW-Zentralregister wird eingeführt
• Tierheime haben die Möglichkeit Anlagehunde direkt abzugeben und nicht erst auf die Erteilung der Haltegenehmigung für den Interessenten zu warten.
Dies sind mitunter sinnvolle Maßnahmen, welche aber hinsichtlich des Gesamtproblems lediglich Nomenklatur sein können.
Die NRW-CDU hingegen möchte einen eigenen Gesetzentwurf einbringen. Dieser ist eine Kopie vom derzeitigen SPD-Vorschlag zum Landeshundegesetz in Niedersachsen, welcher von den Experten in Niedersachsen niederschmetternde Kritiken erhalten hat. Damit spricht sich also auch die Opposition, entgegen früherer Aussagen, für Rasselisten aus.
Rasselisten: Weder die Änderungsanträge von SPD und Grüne, noch der Gesetzentwurf der Fraktion der CDU berücksichtigen die unwiderlegbare Tatsache hinsichtlich der Untauglichkeit von Rasselisten zur Gefahrenabwehr. Alle Verbände und Experten aller Bundesländer sind einhellig der Meinung, dass nur eine Gleichbehandlung aller Halter/Hund-Kombinationen zu einer effektiven Gefahrenabwehr dienlich sein können. Es ist daher umso unverständlicher, dass von politischer Seite nun nur noch der Beschluss der IMK vom 07/08. November herangezogen wird, um die Rasselisten zu rechtfertigen. Auf eine sachliche Diskussion lässt man sich nicht weiter ein und beruft sich entweder auf alte Fehlentscheidungen, oder gibt zu, dass man nichts mehr ändern könne, ohne den Parteifreund zu schädigen. Die ausgearbeiteten Alternativvorschläge („Stellungnahme der Tierheime“ und „Eckpunkte für ein Landeshundegesetz“ vom 15.07.2002) werden weitgehend ignoriert.
Es ist nicht hinnehmbar, dass von politischer Seite die Rasselisten nun nur noch mit alten, verfehlten Beschlüssen und mit vor 2 Jahren überstürzt ins Leben gerufenen Ansätzen gerechtfertigt werden, nachdem mehrfach auch politisch festgestellt wurde, dass Rasselisten ungeeignet zur Gefahrenabwehr sind. Selbst richterliche Beschlüsse werden ignoriert, oder vorsätzlich falsch interpretiert. Eine Anlehnung an die Tierschutzhundeverordnung des Bundes hinsichtlich der Rasselisten empfinden wir als anmaßend, solange über die in der Tierschutzhundeverordnung getroffenen Maßnahmen (Zuchtverbot) willkürlich hinaus gegangen wird.
Der von SPD und Grünen gemachte Vorschlag, Tierheime könnten Anlagehunde ein halbes Jahr auf „Probe“ herausgeben um die dortigen Probleme zu lösen, ist vergleichbar mit jemand der uns ein Loch in den Bauch schießt und uns dann ein Heftpflaster reicht. Wir empfehlen jedem Tierheim die übliche Subventionierung der Landeshundeverordnung durch Spendengelder sofort einzustellen: Die Kommunen haben für jeden sichergestellten Hund jeden Tag die gesamten tatsächlichen Kosten für eine artgerechte Hundeunterbringung zu tragen! Unsere Empfehlung lautet weiter, dass, sobald ein Tierheim mehr als die Hälfte des Hundebestandes Anlagehunde nach LHV NRW beherbergt, das Tierheim als ‚voll’ für Anlagehunde gelten sollte und weitere Aufnahmen von Sicherstellungen aus diesem Grunde abzulehnen sind, um die Aufrechterhaltung des Tierheimbetriebes nicht zu gefährden.

Zucht und Handel - Sachverstand und Zuverlässigkeit von Hundehaltern - 20/40er: Bedauerlicherweise sieht keiner der Entwürfe die zur Gefahrenabwehr unabdingliche Kontrolle von Zucht und Handel vor. Die Praxis zeigt, dass gefährliche Halter-Hund-Beziehungen grundsätzlich aus Hinterhofzüchtungen und von Hobby-Händlern stammen. Mit einer solchen Kontrolle und einer geforderten Zuverlässigkeit und Sachkunde aller Hundehalter wäre eine tatsächliche Gefahrenabwehr möglich. Eine 20/40er-Regelung macht zwar teilweise den richtigen Ansatz, ergibt aber bei gleichzeitiger Existenz von Rasselisten und Ausschluss von Kontrollen zu Zucht und Handel keinen Sinn. Ein anzustrebendes Heimtiergesetz auf Bundesebene schließt nicht aus, dass aus Gründen der Gefahrenabwehr Zucht und Handel von Hunden auf Landesebene reglementiert werden können.
Tötung von Tieren: §12 Abs. 3 des Gesetzentwurfes von SPD/Grüne und §5 Abs. 3 des Gesetzentwurfes der Fraktion der CDU gehen auf die Tötung von Hunden ein. Keinesfalls darf die Tötung eines Tieres aufgrund einer nicht möglichen „Verwertung“ vorgenommen werden. Das Tierschutzgesetz untersagt die Tötung eines Tieres ohne vernünftigen Grund (TSchG §17); ein vernünftiger Grund liegt nicht vor, wenn lediglich die Unterbringungsmöglichkeiten fehlen. In diesem Falle müssen diese geschaffen werden; dies ist auch mit finanziellen Aufwänden verbunden. Finanzielle, also wirtschaftliche Aspekte sind de facto kein vernünftiger Grund ein Tier zu töten. Somit würde eine solche Vorgehensweise gegen das Bundestierschutzgesetz und somit unmittelbar gegen unsere Verfassung verstoßen.
Ob ein Hund tatsächlich ein derartiges Aggressionspotential besitzt, dass keine Aussicht darauf besteht, dass dieser Hund resozialisierbar ist, kann und darf nicht durch einen einzigen Wesenstest festgestellt werden, wie in dem CDU-Gesetzentwurf vorgeschlagen. Lebte der Hund in einem Zwinger oder unter anderen nicht artgerechten Umständen oder in nicht fachkompetenter Hand, darf nicht zeitlich unmittelbar nach dieser Haltung ein solcher Test dazu führen, dass das Tier getötet wird. Einem negativ verlaufendem Test muss immer eine Phase anschließen, in welcher der Hund die Möglichkeit zur Resozialisierung bekommen kann.
Eine Unverträglichkeit gegenüber anderen Tieren ist grundsätzlich kein vernünftiger Grund einen Hund zu töten. Unsere Einschätzung nach ist durch unsachgemäße Haltung ein nicht unerheblicher Teil der in Menschenhand gehaltenen Hunde erst einmal unverträglich gegenüber anderen Hunden. Es ist absurd nichts an den Ursachen für diesen Umstand tun zu wollen, aber im Nachhinein diese Tiere töten zu wollen.
 
  • 25. April 2024
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Folgende Mail bekam ich heute vom Ministerium:

Sehr geehrte Frau M.,

seit meiner Beantwortung Ihrer Anfrage Ende Oktober ist das
Gesetzgebungsverfahren unerwartet zügig vorangetrieben worden.
Gestern nachmittag hat der federführende Ausschuss für Ernährung,
Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz abschließend über das
Landeshundegesetz und die von den Regierungsfraktionen eingebrachten
Änderungsanträge beraten.
Es ist nun geplant, das Gesetz in der Plenarsitzung vom 11.-13.12.2002
zu verabschieden, so dass es voraussichtlich Anfang 2003 in Kraft treten
kann. Nach derzeitigem Stand mit 14 Hunderassen sowie "20/40er Regelung"
sowie mit Anleinpflicht für große Hunde nur
innerhalb bebauter Ortsteile. Bei dem von Ihnen angesprochenen neuen
Gesetzentwurf mit nur noch 4 Rassen handelt es sich um
einen zwischenzeitlich von der CDU -Fraktion ebenfalls eingebrachten
Entwurf, dem jedoch keine großen Chancen eingeräumt werden, zumal es
sich um eine Kopie des niedersächsischen Gesetzentwurfes dreht, der u.a.
die zwangsweise Tötung von Hunden vorsieht, die beim Wesenstest
durchfallen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Informationen weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

Marc Krekler
-----------------------------------------------------------
Ministerium für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen
Referat VI-7

Schwannstr. 3
40476 Düsseldorf

Tel. 0211 - 4566-314
Fax 0211 - 4566-432
e-mail: [email protected]

Zitat Ende

Also werden sie wohl ihren Entwurf so durchbringen, wie er seit März auf dem Papier steht - bis auf den generellen Leinenzwang!
Die haben nix gelernt!
frown.gif


Gruß
tessa
 
Hier ist die Berichterstattung des WDR:

Zitat

Landeshundegesetz NRW wird im Dezember verabschiedet
Von Barbara Willms

Nach langen Diskussionen wird nun Mitte Dezember – zweieinhalb Jahre nach dem tödlichen Beißangriff auf einen Jungen in Hamburg – im nordrhein-westfälischen Landtag das Landeshundegesetz verabschiedet. Das Gesetz löst dann die in NRW bisher geltende Landeshundeverordnung ab.

Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick

Der Entwurf des Landeshundegesetzes bringt – in seiner vorliegenden und wohl endgültigen Fassung – zwar einige Neuerungen im Detail, greift aber die meisten Regelungen der noch geltenden Verordnung auf. „Unterm Strich“ gibt es inhaltlich weder eine deutliche Verschärfung noch eine deutliche Lockerung. Konkrete Änderungen wird es insbesondere in folgenden Punkten geben:

Die Rasselisten werden deutlich verkürzt.
Das mögliche Strafmaß bei Verstößen wird stark erhöht.
Es wird keinen „totalen Leinenzwang“ geben.
Die Vermittlung als „gefährlich“ eingestufter Hunde aus Tierheimen wird vereinfacht.
Ein zentrales NRW-Mikrochip-Register soll eingerichtet werden.
Blindenführhunde werden von den strengen Vorschriften ausgenommen.

Die Rasselisten

Der Grundgedanke, Hunde einzelner Rassen erst einmal als „gefährlich“ einzustufen, bleibt wie bisher erhalten. Statt bislang 40 Rassen (die in den Anlagen 1 und 2 zur Landeshundeverordnung aufgeführt sind) werden künftig aber nur noch 14 Rassen grundsätzlich verschärft ins Visier genommen und reglementiert. Diese Listen sind formal jetzt nicht mehr in Anlagen aufgeführt, sondern im Gesetzestext in den Paragraphen 3 und 10 enthalten.

Die Verkürzung der Rasselisten ist vor allem eine Anpassung an die Beschlüsse der Innenministerkonferenz (IMK). Die Innenminister der Bundesländer streben eine bundesweite inhaltliche Angleichung der einzelnen Landeshundeverordnungen an, die (in der überstürzten Verabschiedung nach dem Beißunfall im Sommer 2000) sehr unterschiedlich ausgefallen waren. Nordrhein-Westfalen war damals mit über 40 Rassen bundesweit mit Abstand „Spitzenreiter“ bei den Rasselisten gewesen.

Im neuen Landeshundegesetz werden in Paragraph 3 folgende Hunde (sowohl reinrassige als auch Mischlinge dieser Rassen) als „gefährlich“ eingestuft:

Pitbull Terrier
American Staffordshire Terrier
Staffordshire Bullterrier
Bullterrier.

Außerdem können auch Hunde jeder beliebigen anderen Rasse in Einzelfällen als „gefährlich“ eingestuft werden, zum Beispiel wenn sie eine Schutzhundausbildung haben oder sie durch Beißen auffällig geworden sind.

Paragraph 10 nennt weitere „Hunde bestimmter Rassen“ (sowie wiederum Mischlinge aus und mit Hunden dieser Rassen) – das ist die verkürzte Variante der bisherigen Anlage 2 der Landeshundeverordnung:

Alano
American Bulldog
Bullmastiff
Mastiff,
Mastino Espanol
Mastino Napoletano
Fila Brasileiro,
Dogo Argentino
Rottweiler
Tosa Inu

Noch einmal zum Vergleich die Listen der „Anlagen-Hunde“ in der Landeshundeverordnung:

Anlage-1-Hunde:

American Staffordshire Terrier
Pitbull Terrier
Staffordshire Bullterrier
Bullterrier
Mastino Napolitano
Mastino Español
Bordeaux Dogge
Dogo Argentino
Fila Brasileiro
Chinesischer Kampfhund
Tosa Inu

Anlage 2-Hunde:

Akbas
Berger de Brie
Berger de Beauce
Bullmastiff
Carpatin
Dobermann
Estrela-Berghund
Kangal
Kaukasischer Owtscharka
Mittelasiatischer Owscharka
Südrussischer Owtscharka
Karakatschan
Karshund
Komondor
Kraski Ovcar
Kuvasz
Liptak
Maremmaner Hirtenhund
Mastiff
Mastin de los Pirineos
Mioritic
Polski Owczarek Podhalanski
Pyrenäenberghund
Raffeiro do Alentejo
Rottweiler
Slovensky Cuvac
Sarplaninac
Tibetanischer Mastiff
Tornjak

Entnommen ist die Auflistung der bebilderten Broschüre des nordrhein-westfälischen Umweltministeriums. Diese Broschüre finden Sie vollständig unter:



Auflagen an die Halter

Die Halter gefährlicher Hunde sollen laut Landeshundegesetzentwurf auch weiter u.a. folgende strenge Regelungen erfüllen:

Es muss ein Sachkundenachweis erbracht werden.
Die Zuverlässigkeit muss nachgewiesen werden (man darf u.a. nicht vorbestraft, nicht psychisch krank und nicht alkohol- oder drogenabhängig sein).
Eine Haftpflichtversicherung über mindestens 500.000 Euro (Personenschäden) und 250.000 Euro (sonstige Schäden) muss bestehen.
Der Hund muss mit einem Mikrochip gekennzeichnet sein.
Es besteht Maulkorb- und Anleinpflicht (außerhalb von besonders gekennzeichneten Hundeauslaufflächen); nach bestandenem „Wesenstest“ kann ein Hund von beidem befreit werden
Die Halter müssen eine behördliche Haltungserlaubnis haben und, wenn sie mit dem Hund unterwegs sind, die auch bei sich tragen.
Zucht und Handel mit den als gefährlich eingestuften Hunden sind verboten; gegebenenfalls kann ein Tier auch auf behördliche Weisung unfruchtbar gemacht werden.

Für die Halter von Hunden „bestimmter Rassen“ gelten weitgehend die selben Regelungen; allerdings gibt es – neben wenigen anderen, etwas weniger strengen Vorschriften – u.a. kein Zuchtverbot.

Höhere Strafen

Das mögliche Strafmaß bei Verstößen wird stark erhöht: Nun sind Geldstrafen bis zu 100.000 Euro und Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren vorgesehen. Damit geht das Landeshundegesetz deutlich über den Rahmen der Landeshundeverordnung hinaus. Das ist möglich, weil ein Gesetz juristisch grundsätzlich eine höhere Qualität und damit auch weitreichendere Sanktionsmöglichkeiten hat als eine Verordnung.

Kein „totaler Leinenzwang“

Der Vorschlag, dass Hunde, abgesehen von Auslaufflächen, immer und überall an der Leine laufen müssen – er war im ersten Entwurf des Gesetzes im Frühjahr aufgetaucht –, ist nun endgültig vom Tisch.
Der überarbeitete Gesetzentwurf nennt in Paragraph 2 eine umfangreiche Liste konkreter Bereiche, in denen die Anleinpflicht besteht – das sind vor allem Gebiete mit stärkerem Publikumsverkehr, zum Beispiel Plätze, Fußgängerzonen, Haupteinkaufsstraßen, Schulen, Kindergärten, aber auch öffentliche, eingegrenzte Grünanlagen (außer ausgewiesene Hundeauslaufbereiche).
Freien Auslauf soll es aber grundsätzlich außerhalb bebauter Gebiete geben. Wichtig in der Praxis sind neben dem Gesetzesrahmen immer die jeweiligen kommunalen Vorschriften.

Zentrales Mikrochip-Register

Alle Hunde nach Paragraph 3 und Paragraph 10 sowie alle „großen“ (höher als 40 Zentimeter und schwerer als 20 Kilogramm) müssen mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden, damit ihre Herkunft zweifelsfrei zu klären ist. Die Daten dieser Mikrochips werden bisher schon bei privaten Organisationen (u.a. TASSO und Deutsches Haustierregister) erfasst. Sie sollen (wahrscheinlich zusätzlich), so will es der Gesetzentwurf, künftig auch bei einer zentralen NRW-Stelle gesammelt werden.

Vermittlung als „gefährlich“ eingestufter Hunde aus Tierheimen wird einfacher

Wer sich für ein als „gefährlich“ eingestuftes Tier aus dem Tierheim interessiert, soll sich künftig für eine Übergangszeit von bis zu sechs Monaten erst einmal mit dem Tier beschäftigen und anfreunden können, ohne dass schon vorab eine Haltungserlaubnis bei der Behörde (die ja mit erheblichem Aufwand verbunden ist) erworben werden muss. Ein so genannter Pflegevertrag zwischen Tierheim und Halter soll dies ermöglichen. Wenn das Tier dann endgültig aufgenommen wird, muss der neue Halter allerdings die üblichen strengen Auflagen erfüllen.

Blindenführhunde sind ausgenommen

Blindenführhunde und einige andere Diensthunde – aber nicht alle – werden von den strengen Vorschriften des Landeshundegesetzes nicht betroffen sein – und zwar unabhängig von Rasse und Größe.

Der „Fahrplan“ für die Verabschiedung des Landeshundegesetzes

Nach einer letzten geplanten Ausschussberatung am 28. November 2002 wird das Landeshundegesetz mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit in der jetzt vorliegenden Entwurfsform an einem der drei Plenartage (11.bis 13. Dezember 2002) verabschiedet werden und am folgenden Tag in Kraft treten.

Den Gesetzentwurf in seiner ursprünglichen Fassung sowie die mittlerweile zwischen SPD und Grünen abgestimmten aktuellen Änderungen und Ergänzungen finden Sie unter:



Quelle:

Zitat Ende

Gruß
tessa
 
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