Änderungsantrg von SPD/Grüne zum Landeshundegesetz
NRW, 28.11.02
Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Fraktion der CDU und zu den Änderungsanträgen von SPD/Grüne zum Gesetzentwurf LHundG
Der Vorschlag von SPD und Grünen sieht im Wesentlichen drei Veränderungen zum bisherigen Gesetzentwurf vor:
• Der generelle Leinenzwang wird aufgehoben
• Ein NRW-Zentralregister wird eingeführt
• Tierheime haben die Möglichkeit Anlagehunde direkt abzugeben und nicht erst auf die Erteilung der Haltegenehmigung für den Interessenten zu warten.
Dies sind mitunter sinnvolle Maßnahmen, welche aber hinsichtlich des Gesamtproblems lediglich Nomenklatur sein können.
Die NRW-CDU hingegen möchte einen eigenen Gesetzentwurf einbringen. Dieser ist eine Kopie vom derzeitigen SPD-Vorschlag zum Landeshundegesetz in Niedersachsen, welcher von den Experten in Niedersachsen niederschmetternde Kritiken erhalten hat. Damit spricht sich also auch die Opposition, entgegen früherer Aussagen, für Rasselisten aus.
Rasselisten: Weder die Änderungsanträge von SPD und Grüne, noch der Gesetzentwurf der Fraktion der CDU berücksichtigen die unwiderlegbare Tatsache hinsichtlich der Untauglichkeit von Rasselisten zur Gefahrenabwehr. Alle Verbände und Experten aller Bundesländer sind einhellig der Meinung, dass nur eine Gleichbehandlung aller Halter/Hund-Kombinationen zu einer effektiven Gefahrenabwehr dienlich sein können. Es ist daher umso unverständlicher, dass von politischer Seite nun nur noch der Beschluss der IMK vom 07/08. November herangezogen wird, um die Rasselisten zu rechtfertigen. Auf eine sachliche Diskussion lässt man sich nicht weiter ein und beruft sich entweder auf alte Fehlentscheidungen, oder gibt zu, dass man nichts mehr ändern könne, ohne den Parteifreund zu schädigen. Die ausgearbeiteten Alternativvorschläge („Stellungnahme der Tierheime“ und „Eckpunkte für ein Landeshundegesetz“ vom 15.07.2002) werden weitgehend ignoriert.
Es ist nicht hinnehmbar, dass von politischer Seite die Rasselisten nun nur noch mit alten, verfehlten Beschlüssen und mit vor 2 Jahren überstürzt ins Leben gerufenen Ansätzen gerechtfertigt werden, nachdem mehrfach auch politisch festgestellt wurde, dass Rasselisten ungeeignet zur Gefahrenabwehr sind. Selbst richterliche Beschlüsse werden ignoriert, oder vorsätzlich falsch interpretiert. Eine Anlehnung an die Tierschutzhundeverordnung des Bundes hinsichtlich der Rasselisten empfinden wir als anmaßend, solange über die in der Tierschutzhundeverordnung getroffenen Maßnahmen (Zuchtverbot) willkürlich hinaus gegangen wird.
Der von SPD und Grünen gemachte Vorschlag, Tierheime könnten Anlagehunde ein halbes Jahr auf „Probe“ herausgeben um die dortigen Probleme zu lösen, ist vergleichbar mit jemand der uns ein Loch in den Bauch schießt und uns dann ein Heftpflaster reicht. Wir empfehlen jedem Tierheim die übliche Subventionierung der Landeshundeverordnung durch Spendengelder sofort einzustellen: Die Kommunen haben für jeden sichergestellten Hund jeden Tag die gesamten tatsächlichen Kosten für eine artgerechte Hundeunterbringung zu tragen! Unsere Empfehlung lautet weiter, dass, sobald ein Tierheim mehr als die Hälfte des Hundebestandes Anlagehunde nach LHV NRW beherbergt, das Tierheim als ‚voll’ für Anlagehunde gelten sollte und weitere Aufnahmen von Sicherstellungen aus diesem Grunde abzulehnen sind, um die Aufrechterhaltung des Tierheimbetriebes nicht zu gefährden.
Zucht und Handel - Sachverstand und Zuverlässigkeit von Hundehaltern - 20/40er: Bedauerlicherweise sieht keiner der Entwürfe die zur Gefahrenabwehr unabdingliche Kontrolle von Zucht und Handel vor. Die Praxis zeigt, dass gefährliche Halter-Hund-Beziehungen grundsätzlich aus Hinterhofzüchtungen und von Hobby-Händlern stammen. Mit einer solchen Kontrolle und einer geforderten Zuverlässigkeit und Sachkunde aller Hundehalter wäre eine tatsächliche Gefahrenabwehr möglich. Eine 20/40er-Regelung macht zwar teilweise den richtigen Ansatz, ergibt aber bei gleichzeitiger Existenz von Rasselisten und Ausschluss von Kontrollen zu Zucht und Handel keinen Sinn. Ein anzustrebendes Heimtiergesetz auf Bundesebene schließt nicht aus, dass aus Gründen der Gefahrenabwehr Zucht und Handel von Hunden auf Landesebene reglementiert werden können.
Tötung von Tieren: §12 Abs. 3 des Gesetzentwurfes von SPD/Grüne und §5 Abs. 3 des Gesetzentwurfes der Fraktion der CDU gehen auf die Tötung von Hunden ein. Keinesfalls darf die Tötung eines Tieres aufgrund einer nicht möglichen „Verwertung“ vorgenommen werden. Das Tierschutzgesetz untersagt die Tötung eines Tieres ohne vernünftigen Grund (TSchG §17); ein vernünftiger Grund liegt nicht vor, wenn lediglich die Unterbringungsmöglichkeiten fehlen. In diesem Falle müssen diese geschaffen werden; dies ist auch mit finanziellen Aufwänden verbunden. Finanzielle, also wirtschaftliche Aspekte sind de facto kein vernünftiger Grund ein Tier zu töten. Somit würde eine solche Vorgehensweise gegen das Bundestierschutzgesetz und somit unmittelbar gegen unsere Verfassung verstoßen.
Ob ein Hund tatsächlich ein derartiges Aggressionspotential besitzt, dass keine Aussicht darauf besteht, dass dieser Hund resozialisierbar ist, kann und darf nicht durch einen einzigen Wesenstest festgestellt werden, wie in dem CDU-Gesetzentwurf vorgeschlagen. Lebte der Hund in einem Zwinger oder unter anderen nicht artgerechten Umständen oder in nicht fachkompetenter Hand, darf nicht zeitlich unmittelbar nach dieser Haltung ein solcher Test dazu führen, dass das Tier getötet wird. Einem negativ verlaufendem Test muss immer eine Phase anschließen, in welcher der Hund die Möglichkeit zur Resozialisierung bekommen kann.
Eine Unverträglichkeit gegenüber anderen Tieren ist grundsätzlich kein vernünftiger Grund einen Hund zu töten. Unsere Einschätzung nach ist durch unsachgemäße Haltung ein nicht unerheblicher Teil der in Menschenhand gehaltenen Hunde erst einmal unverträglich gegenüber anderen Hunden. Es ist absurd nichts an den Ursachen für diesen Umstand tun zu wollen, aber im Nachhinein diese Tiere töten zu wollen.
NRW, 28.11.02
Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Fraktion der CDU und zu den Änderungsanträgen von SPD/Grüne zum Gesetzentwurf LHundG
Der Vorschlag von SPD und Grünen sieht im Wesentlichen drei Veränderungen zum bisherigen Gesetzentwurf vor:
• Der generelle Leinenzwang wird aufgehoben
• Ein NRW-Zentralregister wird eingeführt
• Tierheime haben die Möglichkeit Anlagehunde direkt abzugeben und nicht erst auf die Erteilung der Haltegenehmigung für den Interessenten zu warten.
Dies sind mitunter sinnvolle Maßnahmen, welche aber hinsichtlich des Gesamtproblems lediglich Nomenklatur sein können.
Die NRW-CDU hingegen möchte einen eigenen Gesetzentwurf einbringen. Dieser ist eine Kopie vom derzeitigen SPD-Vorschlag zum Landeshundegesetz in Niedersachsen, welcher von den Experten in Niedersachsen niederschmetternde Kritiken erhalten hat. Damit spricht sich also auch die Opposition, entgegen früherer Aussagen, für Rasselisten aus.
Rasselisten: Weder die Änderungsanträge von SPD und Grüne, noch der Gesetzentwurf der Fraktion der CDU berücksichtigen die unwiderlegbare Tatsache hinsichtlich der Untauglichkeit von Rasselisten zur Gefahrenabwehr. Alle Verbände und Experten aller Bundesländer sind einhellig der Meinung, dass nur eine Gleichbehandlung aller Halter/Hund-Kombinationen zu einer effektiven Gefahrenabwehr dienlich sein können. Es ist daher umso unverständlicher, dass von politischer Seite nun nur noch der Beschluss der IMK vom 07/08. November herangezogen wird, um die Rasselisten zu rechtfertigen. Auf eine sachliche Diskussion lässt man sich nicht weiter ein und beruft sich entweder auf alte Fehlentscheidungen, oder gibt zu, dass man nichts mehr ändern könne, ohne den Parteifreund zu schädigen. Die ausgearbeiteten Alternativvorschläge („Stellungnahme der Tierheime“ und „Eckpunkte für ein Landeshundegesetz“ vom 15.07.2002) werden weitgehend ignoriert.
Es ist nicht hinnehmbar, dass von politischer Seite die Rasselisten nun nur noch mit alten, verfehlten Beschlüssen und mit vor 2 Jahren überstürzt ins Leben gerufenen Ansätzen gerechtfertigt werden, nachdem mehrfach auch politisch festgestellt wurde, dass Rasselisten ungeeignet zur Gefahrenabwehr sind. Selbst richterliche Beschlüsse werden ignoriert, oder vorsätzlich falsch interpretiert. Eine Anlehnung an die Tierschutzhundeverordnung des Bundes hinsichtlich der Rasselisten empfinden wir als anmaßend, solange über die in der Tierschutzhundeverordnung getroffenen Maßnahmen (Zuchtverbot) willkürlich hinaus gegangen wird.
Der von SPD und Grünen gemachte Vorschlag, Tierheime könnten Anlagehunde ein halbes Jahr auf „Probe“ herausgeben um die dortigen Probleme zu lösen, ist vergleichbar mit jemand der uns ein Loch in den Bauch schießt und uns dann ein Heftpflaster reicht. Wir empfehlen jedem Tierheim die übliche Subventionierung der Landeshundeverordnung durch Spendengelder sofort einzustellen: Die Kommunen haben für jeden sichergestellten Hund jeden Tag die gesamten tatsächlichen Kosten für eine artgerechte Hundeunterbringung zu tragen! Unsere Empfehlung lautet weiter, dass, sobald ein Tierheim mehr als die Hälfte des Hundebestandes Anlagehunde nach LHV NRW beherbergt, das Tierheim als ‚voll’ für Anlagehunde gelten sollte und weitere Aufnahmen von Sicherstellungen aus diesem Grunde abzulehnen sind, um die Aufrechterhaltung des Tierheimbetriebes nicht zu gefährden.
Zucht und Handel - Sachverstand und Zuverlässigkeit von Hundehaltern - 20/40er: Bedauerlicherweise sieht keiner der Entwürfe die zur Gefahrenabwehr unabdingliche Kontrolle von Zucht und Handel vor. Die Praxis zeigt, dass gefährliche Halter-Hund-Beziehungen grundsätzlich aus Hinterhofzüchtungen und von Hobby-Händlern stammen. Mit einer solchen Kontrolle und einer geforderten Zuverlässigkeit und Sachkunde aller Hundehalter wäre eine tatsächliche Gefahrenabwehr möglich. Eine 20/40er-Regelung macht zwar teilweise den richtigen Ansatz, ergibt aber bei gleichzeitiger Existenz von Rasselisten und Ausschluss von Kontrollen zu Zucht und Handel keinen Sinn. Ein anzustrebendes Heimtiergesetz auf Bundesebene schließt nicht aus, dass aus Gründen der Gefahrenabwehr Zucht und Handel von Hunden auf Landesebene reglementiert werden können.
Tötung von Tieren: §12 Abs. 3 des Gesetzentwurfes von SPD/Grüne und §5 Abs. 3 des Gesetzentwurfes der Fraktion der CDU gehen auf die Tötung von Hunden ein. Keinesfalls darf die Tötung eines Tieres aufgrund einer nicht möglichen „Verwertung“ vorgenommen werden. Das Tierschutzgesetz untersagt die Tötung eines Tieres ohne vernünftigen Grund (TSchG §17); ein vernünftiger Grund liegt nicht vor, wenn lediglich die Unterbringungsmöglichkeiten fehlen. In diesem Falle müssen diese geschaffen werden; dies ist auch mit finanziellen Aufwänden verbunden. Finanzielle, also wirtschaftliche Aspekte sind de facto kein vernünftiger Grund ein Tier zu töten. Somit würde eine solche Vorgehensweise gegen das Bundestierschutzgesetz und somit unmittelbar gegen unsere Verfassung verstoßen.
Ob ein Hund tatsächlich ein derartiges Aggressionspotential besitzt, dass keine Aussicht darauf besteht, dass dieser Hund resozialisierbar ist, kann und darf nicht durch einen einzigen Wesenstest festgestellt werden, wie in dem CDU-Gesetzentwurf vorgeschlagen. Lebte der Hund in einem Zwinger oder unter anderen nicht artgerechten Umständen oder in nicht fachkompetenter Hand, darf nicht zeitlich unmittelbar nach dieser Haltung ein solcher Test dazu führen, dass das Tier getötet wird. Einem negativ verlaufendem Test muss immer eine Phase anschließen, in welcher der Hund die Möglichkeit zur Resozialisierung bekommen kann.
Eine Unverträglichkeit gegenüber anderen Tieren ist grundsätzlich kein vernünftiger Grund einen Hund zu töten. Unsere Einschätzung nach ist durch unsachgemäße Haltung ein nicht unerheblicher Teil der in Menschenhand gehaltenen Hunde erst einmal unverträglich gegenüber anderen Hunden. Es ist absurd nichts an den Ursachen für diesen Umstand tun zu wollen, aber im Nachhinein diese Tiere töten zu wollen.