§ 45 Polizeigesetz NRW

K

Kira2000

... wurde gelöscht.
§ 45 Polizeigesetz NRW

Verwertung, Vernichtung


Abs.1 Die Verwertung einer sichergestellten Sache ist zulässig, wenn
1. ihr Verderb oder eine wesentliche Wertminderung droht,
2. ihre Verwahrung, Pflege oder Erhaltung mit unverhältnismäßig hohen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden ist,
3. sie infolge ihrer Beschaffenheit nicht so verwahrt werden kann, dass weitere Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgeschlossen sind,
4. sie nach einer Frist von einem Jahr nicht an einen Berechtigten herausgegeben werden kann, ohne dass die Voraussetzungen der Sicherstellung erneut eintreten würden,
5. der Berechtigte sie nicht innerhalb einer ausreichend bemessenen Frist abholt, obwohl ihm eine Mitteilung über die Frist mit dem Hinweis zugestellt worden ist, dass die Sache verwertet wird, wenn sie nicht innerhalb der Frist abgeholt wird.

Abs.2 Der Betroffene, der Eigentümer und andere Personen, denen ein recht an der Sache zusteht, sollen vor der Verwertung gehört werden. Die Anordnung sowie Zeit und Ort der Verwertung sind ihnen mitzuteilen, soweit die Umstände und der Zweck der Maßnahmen es erlauben.

Abs.3 Die Sache wird durch öffentliche Versteigerung verwertet; § 979 Abs.1 des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt entsprechend. Bleibt die Versteigerung erfolglos, erscheint sie von vornherein aussichtslos oder würden die Kosten der Versteigerung voraussichtlich den zu erwartenden Erlös übersteigen, so kann die Sache freihändig verkauft werden. Der Erlös tritt an die Stelle der verwerteten Sache. Läßt sich innerhalb angemessener Frist kein Käufer finden, so kann die Sache einem gemeinnützigen Zweck zugeführt werden.

Abs. 4 Sichergestellte Sachen können unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden, wenn
1. im Falle einer Verwertung die Gründe, die zu ihrer Sicherstellung berechtigten, fortbestehen oder Sicherstellungsgründe erneut entstehen würden,
2. die Verwertung aus anderen Gründen nicht möglich ist.
3. Absatz 2 gilt sinngemäß

von


Julia, Merlin, Kira und Opa

Eule1.gif

"Wenn es im Himmel keine Hunde gibt, gehe ich dort auch nicht hin." (Pam Brown)
KiraMerlin@freenet.de
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  • 21. Januar 2026
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Hi Kira2000 ... hast du hier schon mal geguckt?
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#VerdientProvisionen | Als Amazon-Partner verdiene ich an qualifizierten Verkäufen.
Ich denke nicht, daß Du diesen Paragraph hinsichtlich der Verwahrung von Tieren eingestellt hast?

Hierfür gibt es (zumindest in BW) eine eigene Verwahrvorschrift (wie, wo, Kosten usw.).
Besitzverhältnisse regeln sich dann nach dem BGB, nachdem das Tier keine Sache ist (nur im StGB).
Außerdem ist das Tierschutzgesetz in vollem Umfang anzuwenden.
Die Entscheidung über den weiteren "Verbleib" obligt dem Veterinäramt.

Wir bekamen sogar schon Ärger, als wir auf der Straße halbverdurstete Hundewelpen, die zum Kauf angeboten waren, beschlagnahmt hatten.

manta01.gif

shevoice
 
  • 21. Januar 2026
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LG Meike mit Benny
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