Am 30.11.2001 erhielt der Verein erstmalig einen Freistellungsbescheid (Gemeinnützigkeit).
Ein solcher erstmaliger ist dann, wie Du richtig schreibst vorläufig für ca. 1,5 Jahre.
Für welchen Zeitraum so ein erstmaliger Freistellungsbescheid ausgestellt wird, ist m.W. nach unterschiedlich. Hab auch schon von 5 Jahren gehört, unser Verein hatte damals 2 Jahre.
Dann erfolgt nach positiver Prüfung der eingereichten Unterlagen für das erste gemeinnützige Geschäftsjahr eine Umwandlung in eine unbefristete Gemeinnützigkeit (die natürlich auch immer überprüft werden kann).
Nicht nur kann - sie
wird geprüft, mit jeder neuen Steuererklärung sozusagen automatisch. Spätestens alle 5 Jahre muss ein neuer Bescheid ausgestellt werden. In jeder "Zuwendungsbescheinigung" (Spendenquittung) muss das Datum des letzten Freistellungsbescheides angegeben sein und wenn dies länger als 5 Jahre zurückliegt, geht das Finanzamt des Zuwendenen (Spenders) von der Unrichtigkeit der Spendenquittung aus.
Um so überraschender für mich dann die Bekanntmachung auf der Vereins-HP, dass im Dezember 2006 wiederum eine vorläufige Freistellung ausgestellt wurde. Und das für nur 7 Monate! Total ungewöhnlich.
Eindeutig. Ich könnte mir zwar noch so einige formale Gründe dafür denken, aber in Zusammenhang mit der Tatsache, dass es KEINE neue Freistellungsbescheide gibt, zerfallen diese theoretischen Überlegungen dann auch in Wohlgefallen...
Eine unbefristete gibt es bis heute nicht, nicht einmal eine neue vorläufige.
Sollte es aber geben, bei einem Verein, der nun seit 6,5 Jahren Spenden sammelt und Spendenquittungen ausstellt.
Naja - sollte es geben, bei einem Verein, bei dem wirklich alles in Ordnung ist, würde ich sagen.
Doch überrascht das wirklich?
Schau hier:
5 Jahre fanden keine Mitgliederversammlungen und ordnungsgemäßen Kassenprüfungen statt.
Das ist zwar alles andere als in Ordnung, hat allerdings mit dem Finanzamt nicht viel zu tun. Das betrifft eher das allgemeine Vereinsrecht; das Finanzamt prüft im Zusammenhang mit der Gemeinnützigkeit lediglich, ob die Einnahmen und die Geschäftstätigkeit sich AUSSCHLIESSLICH und UNMITTELBAR im Rahmen der Satzungsziele bewegen und die tatsächliche Geschäftsführung auch auf die Erfüllung dieser Ziele gerichtet ist.
Dem Finanzamt sind zusammen mit den Steuererklärungen deshalb auch entsprechende Geschäftsberichte einzureichen. Hierbei
können Protokolle von Mitgliederversammlung oder Kassenprüfungen eine Rolle spielen - müssen es aber nicht.
Wenn in dieser Zeit dem Finanzamt auch keine Prüfungsunterlagen eingereicht wurden, wird das die erste vorläufige Freistellung auch nie in eine unbefristete umgewandelt haben.
Naja, das würde ich jetzt so nicht sagen. Wie lange der erstmalige vorläufige Bescheid galt, wissen wir nicht (oder doch?); er könnte auf 5 Jahre ausgestellt gewesen sein. Erst am Ende dieser Zeitspanne ist evtl. auch die Abgabe der ersten Steuererklärungen fällig. Zudem kommt es durchaus vor, dass nicht nur ein Verein, sondern auch ein Finanzamt übersieht, dass so eine Frist abläuft. Die Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung käme dann entsprechend zu spät, was man aber nicht guten Gewissens als Versäumnis des Vereins deklarieren könnte.
Man könnte also mal hypothetisch annehmen, die erste Freistellung lief bis Ende 2006, und die Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärungen kam auch erst relativ spät mit einer Abgabe-Frist bis beispielsweise Ende Juni 2007. Damit der Verein bis dahin arbeiten kann, wurde die vorläufige noch bis zu diesem Termin weiter verlängert. Das
könnte durchaus so gewesen sein...
Schon merkwürdig bei einem Verein, der immerhin bis zu 250.000 Euro pro Jahr an Spenden verbuchen konnte.
Die Grenze, die für das Finanzamt eine Rolle spielt, liegt bei EUR 30.678 (ursprünglich 60.000 DM) an Gesamteinnahmen pro Steuerjahr. Hierzu zählen nicht nur Spenden und Mitgliedsbeiträge, sondern
alle Einnahmen.
Interessant wird es, wenn ein Verein mit Einnahmen dieser Größenordnung vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Zuwendungsbescheinigungen ausstellt oder Zuwendungen nicht zu den in der Zuwendungsbescheinigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden.
Dann entgehen dem Finanzamt Einkommen- und Körperschaftssteuern und diese werden dann pauschal mit 40% der Spende angesetzt. Zusätzlich noch pauschal 10% Gewerbesteuer.
Bei Spendeneinnahmen in der von dir genannten Höhe - würde ein (entdeckter) Verstoß dann schon fast zwangsläufig zur Insolvenz des Vereins führen. Der Verlust der Gemeinnützigkeit alleine macht einen Verein ja nicht zwangsläufig geschäftsunfähig. Die Verlegenheit auf die Schnelle 125.000 Euro ans Finanzamt zahlen zu müssen (Rechenbeispiel aus 250.000 Euro Gesamteinnahmen EINES Jahres), ohne dafür absetzbare Spenden sammeln zu können, dagegen sehr leicht.
Liebe Grüße
Gabi