Helft den Kampfschmusern in Holland

habe noch mal recherchiert, der verschickte Artikel mit den 29 verurteilten Hunden ist von 2005.

Rechter laat 29 pitbulls afmaken 18-07-05

Irgendjemand hat etwas verwechselt. Der Artikel wurde ohne Link aus Holland geschickt, insofern war der Bezug zu dem Prozess da.
(ist leider etwas schwierig, wenn es alles immer erst übersetzt werden muss)

Wieviele Hund ausser Odin nun verurteilt wurden wissen wir nicht genau.
ich lade die beiden Artikel, da vom Prozess sind, hier noch mal hoch.
Wer die Zeitungsartikel vom Prozess übersetzen kann, bitte hier reinsetzen!
 

Anhänge

In D sind die Hundehalter eine abolute Minderheit. 13% sind Hundehalter. Jetzt überlegt mal, wieviel davon SOKA Halter sind. Ich schätze mal so um die 3%. Lassen wirs mal hoch annehmen also 5%. Soviel zum Thema, meiner Meinung nach, wieviel Leute das Thema hier in D interessiert.
 
hier in der kleinstadt in nrw gibt es bei c20000 einwohnern 14 gemeldete sokas, 4 davon liste eins.

ein beamter des oa sagte dazu neulich zu mir im gespräch "das wollen wir uns hier nicht antun, kampfhunde der liste 1, und dann noch mit bestandenem wt leinenbefreiung...nein".

sokas töten ist MORD, egal wo und bei welcher gesetzeslage !!
wütend hilflose grüsse, gaby
 
So am Sonntag ist hier Tierheimfest. Ich habe mal 2 Plakate gebastelt. Eins mit Odins Geschichte und einem Hinweis zu diversen Links mit weiteren Infos und ein Boykottaufruf bezüglich Holland-Urlaub.

Je mehr Leute informiert werden desto besser. Mund halten und wegschauen, hilft keinem. Minderheit hin oder her, wenn jeder nur ein klein wenig tut, kommt am Ende eher was bei rum als wenn keiner was macht.

Also ***** hoch und schreit die Ungerechtigkeit raus in die Welt. Je mehr davon wissen, desto besser, dann kann keiner mehr sagen, wir konnten nichts dagegen tun, wir haben nichts gewusst ( siehe Holocaust). Dann ist jeder, der nichts tut, mitschuldig.

Bastelt Plakate und hängst sie auf, druckt Flyer, legt sie bei Freßnapf, bei den Tierärzten in Geschäften usw. aus.

Wenns vielleicht Odin nicht mehr hilft, irgendwann wirds vielleicht doch was bewirken.
Aber wenn wir nicht kämpfen, haben wir schon verloren.
 
Ziemlich erschreckendes Ergebnis nach 34 Seiten "Forumsaktivismus" !

Noch nicht einmal die grundlegendsten Fakten für ein effektives weiteres Vorgehen "im Fall Odin" sind bekannt - nämlich: herrscht nun ein Vollstreckungsschutz nach holländischem Recht oder findet die nächste Verhandlung "posthum" statt.

Anererseits sind schon viele Tränen für Odins Aufenthalt nach dem Regenbogengang geflossen und nette deutsche Mitkämpfer bieten dem Hund gerne trotz Importverbot in Deutschland virtuell ein Zuhause.

Dann wird noch mal ganz kurz eine Entführung des Hundes "millitant" ins Auge gefaßt, natürlich nur mit "am liebsten würde ich.....aber ich tue es nicht... - und ein weiterer Forumsteilnehmer/in, der/die gerne noch immer nach Holland reisen möchte gibt Ihren/ihre Ansicht zum Zerreißen frei.

Und dann wird sich noch darüber gewundert, daß das Wort "Kindergarten" auftaucht.

Ein ziemlich trauriges Resümee, daß Odin bestimmt nicht helfen wird ! Immerhin ein posiitver Aspekt: Hollands derzeitige Praktiken sind in die Öffentlichkeit gelangt.

Und das ist gut so und sollte seinen Weg fortschreiten.

Allein was hilft es Odin ? Dem hilft nur eine "fundierte" Verteidigung und das Fundament lese ich hier nur vereinzelt. In erster Linie lese ich Betroffenheit, Teilnahme, Bestürzung und eine Menge Unwissenheit heraus.

Gefühle werden nicht reichen um Odins Leben zu retten :sauer:
 
@Normal
vielleicht hats du nicht genau gelesen
es wurde ausschliesslich ein Platz für ihn in der Schweiz und Österreich angeboten.

was die grundlegensten Fakten angeht:
wir haben ja auch vollkommen unterschiedl. Antworten selbst von den Konsulaten bekommen.
Ansonsten sind hier viele Texte übersetzt worden, so dass alles etwas klarer wurde.
Eine große Schwierigkeit liegt darin, dass kaum jemand Holländisch spricht, deshalb auch kaum recherchieren kann, also läuft alles etwas schleppender.

Was möchtest Du mit Deiner Mail bewirken?
Inhaltlich hats Du auf jeden Fall nichts beigetragen.
 
Tja, Normal
ich ärgere mich, dass jetzt immer mehr hier über die anderen meckern. Die meisten, die hier posten sind keine gelernten Politiker, haben solche Situationen bisher nie oder nur äußerst selten erlebt und sind natürlich zuerst einmal geschockt und erst einmal hilflos. Und dann entsteht langsam ein koordiniertes Handeln, jeder tut das, was er zu leisten vermag. Die erste Nachricht in diesem Forum erfolgte am 04.04.2007 und nun, zwei Monate später ist schon viel erreicht worden. Das Thema ist auf unzähligen Webseiten, Kontakte in die NL bestehen, Medien sind informiert worden, eine (wenn auch kurze) Meldung war in Tiere suchen ein Zuhause, Ministerien sind involviert worden, erste Kontakte zum Europ. Parlament sind aufgebaut, der FFW ist informiert, ein Brief an das Niederländische Königshaus ist in der Mache (wird veröffentlicht und jeder sollte den dann mit persönlichen Veränderungen selber absenden). Und nicht zu vergessen, viele sind zum Odin Prozess nach Rotterdam gefahren. Und das alles mit Betroffenen, die nebenbei auch noch was anderes zu tun haben und die so etwas zum ersten mal machen.
Ob Odin damit noch geholfen werden kann ist nicht sicher, aber nach Odin kommen noch viele andere Hunde, denen könnte damit geholfen werden.
Denn das was seit 1993 existiert wird nicht revolutionär in Tagen eingerissen.
Ich bitte alle, die meinen Kritik äußern zu müssen, besser daran zu tun, sich aktiv an den Protesten, Aktionen, Schreiben zu beteiligen.
Wer das nicht will, der sollte besser sich zurück halten und nicht mit Destruktion eventuell vielen den Mut nehmen. Entweder konstruktiv mitarbeiten oder es zu lasssen, derartiges zu schreiben.
Ich bin, wie eventuell auch viele anderen, die sehr viel Zeit, Kraft und Energie aufwenden ziemlich sauer über die Meckerer.

Gruss Peter und Naomi
 
@Normal: Mit solchen Beiträgen wie deinem letzten stößt du doch nur den Leuten, die sich gerade beginnen, mit diesem Thema ernster zu beschäftigen, vor den Kopf. Das war doch sicherlich nicht deine Absicht, oder? Wer zum ersten Mal davon hört bzw. sich erstmals mit dem Thema beschäftigt, reagiert womöglich erstmal emotional - aber auch diese Leute mit emotionalen Reaktionen können einen wichtigen Beitrag leisten. Die muss man doch nicht durch solch unhöfliche Postings wie dem deinen nicht gleich wieder verschrecken...
 
Streitet Euch nicht und legt nicht jedes Wort auf die Goldwaage. denn das hilft keinem und schon gar nicht den Tieren dort und evtl. auch noch in anderen Ländern.

Die Zeit läuft, wenn die Berufung eingelegt ist, wird es bald einen erneuten Termin vor Gericht geben und bis dahin muss etwas ausgearbeitet sein, was vor Gericht evtl. Aussicht auf Erfolg hat.

Nach wie vor bin ich der Meinung, es müssen sich mehr Holländer zusammen tun. Es müssen Anwälte an die Sache ran, die sich mit dieser Problematik auskennen, evtl. in Zusammenarbeit mit deutschen Kollegen, die aufgrund der Vorgänge in unserem Land im Jahre 2000 Erfahrung gesammelt haben. Nur so ist es evtl. möglich dieses Gesetz zu kippen.

Alles andere kann natürlich parallel laufen, nur wird man damit leider kein Leben retten, dieses geht meines Erachtens nur auf juristischem Weg
 
Weiß eigentlich jemand, was aus dem Pitti geworden ist, der auf Veranlassung des Bürgermeisters wieder an die Besitzer gegeben werden musste (es gab dazu ein kleines Video). Allerdings hatte wohl die Behörde gegen die Rückgabe Einspruch eingelegt. Es wäre so schön zu wissen, dass einige es doch schaffen.

LG
Christiane
 
Weiß eigentlich jemand, was aus dem Pitti geworden ist, der auf Veranlassung des Bürgermeisters wieder an die Besitzer gegeben werden musste (es gab dazu ein kleines Video). Allerdings hatte wohl die Behörde gegen die Rückgabe Einspruch eingelegt. Es wäre so schön zu wissen, dass einige es doch schaffen.

LG
Christiane

ich glaube, du meinst cookie. das habe ich mich auch schon gefragt? http://www.youtube.com/watch?v=Z1XLq808hZQ
http://www.youtube.com/watch?v=UaxVh7PA4U0&mode=related&search=
 
@ Bolli
Die angebotenen Plätze für Odin habe ich besorgt. Sie sind nach wie vor bei Bedarf realistisch.

@ Peter Löwisch
I agree.

@ helki
Diese Leute haben sich selbst im Jahr 2000 - als in Dt. losging, noch nicht mit dem Thema beschäftigt, geschweige denn ein historisches Wissen, wie die sogenannten "Pitbullacts" in Europa losgingen. Bereits im Jahr 1990 wurde ein Relikt in GB (der erste im heutigen Europa erlassen. Nachfolge erfolgte in Holland und in Frankreich, erst dann schwappte die Welle auf Dt. über.
Geben wir dieser, von Dir gemeinten" hoffnungsvollen Generation, die sich nun als betroffen aüßert, Plüschtiere mit"Pitbullmerkmalen" und einem blauen Halsband an die Hand.Dann kann eine wirkungsvolle Demonstration der "Youngsters" in Deutschland gegen das gültige Hundegesetz im Bundesland Schleswig-Holstein stattfinden.Auch innerdeutsch gibt es genügend zu tun.....

Hier geht es aber bei genauer Betrachtung um eine Handhabung eines "Pitbullacts" - der auch in 5 Jahren Deutschland treffen könnte - und stillschweigend schon in Holland nicht nur Junghunde, wie Odin sondern vielleicht auch 2005 Welpen betroffen hat.

Grundsätzlich geht es um Präventivmaßnahmen - daß ein Leben eines "Nichtnutztieres"nicht aufgrund gewisser Rasse-Merkmale in der Wachstumsphase innerhalb der EU ausgelöscht werden darf. Um nicht mehr und vor allem um nicht weniger !
 
@Normal: Kommt so rüber, als seien Neueinsteiger Mitstreiter zweiter Klasse und nicht erwünscht bzw. es nicht wert Ernst genommen zu werden... Weniger Arroganz bei der Aufklärung wäre der Sache sicher dienlicher.

Genug der Streitereien, BTT
 
Habe gerade erst eine Ergänzung von 2005 gefunden üver den geltungsbereich, NL scheint nicht unterschrieben zu haben.


Europäisches Übereinkommen zum Schutz von Heimtieren1
Straßburg/Strasbourg, 13.XI.1987
1Amtliche Übersetzung Deutschlands
Abgeschlossen in Strassburg am 13. November 1987
Von der Bundesversammlung genehmigt am 17. Juni 19932
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 3. November 1993
Inkrafttreten für die Schweiz am 1. Juni 1994
(Stand am 2. August 2005)

Präambel
Die Mitgliedstaaten des Europarates, die dieses Übereinkommen unterzeichnen,
in der Erwägung, daß es das Ziel des Europarates ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen;
in der Erkenntnis, daß der Mensch die ethische Verpflichtung hat, alle Lebewesen zu achten, und eingedenk der besonderen Beziehung des Menschen zu den Heimtieren;
in Anbetracht der Bedeutung der Heimtiere wegen ihres Beitrags zur Lebensqualität und ihres daraus folgenden Wertes für die Gesellschaft;
in Anbetracht der Schwierigkeiten, die sich aus der großen Vielfalt der vom Menschen gehaltenen Tiere ergeben;
in Anbetracht der Gefahren, die sich bei einer zu großen Zahl von Heimtieren für Hygiene, Gesundheit und Sicherheit des Menschen und anderer Tiere ergeben;
in der Erwägung, daß die Haltung von Exemplaren wildlebender Tiere als Heimtiere nicht gefördert werden sollte;
im Bewußtsein der unterschiedlichen Bedingungen, die für den Erwerb, die Haltung, die gewerbsmäßige und nicht gewerbsmäßige Zucht sowie für die Weitergabe von Heimtieren und den Handel mit Heimtieren gelten;
in dem Bewußtsein, daß Heimtiere nicht immer unter Bedingungen gehalten werden, die ihre Gesundheit und ihr Wohlbefinden fördern;
in der Erkenntnis, daß die Einstellung zu Heimtieren sehr unterschiedlich ist, manchmal wegen eines Mangels an Wissen und Bewußtsein;
in der Erwägung, daß eine gemeinsame grundlegende Richtschnur für Einstellung und Umgang, die zu einem verantwortungsvollen Verhalten der Eigentümer von Heimtieren führt, ein nicht nur wünschenswertes, sondern auch realistisches Ziel ist,
sind wie folgt übereingekommen:

Kapitel I – Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 – Begriffsbestimmungen

Der Ausdruck Heimtier bezeichnet ein Tier, das der Mensch insbesondere in seinem Haushalt zu seiner eigenen Freude und als Gefährten hält oder das für diesen Zweck bestimmt ist.
Der Ausdruck Handel mit Heimtieren bezeichnet alle in größerem Umfang getätigten, auf Gewinnerzielung gerichteten ordentlichen Handelsgeschäfte, die mit einem Wechsel des Eigentums an Heimtieren verbunden sind.
Der Ausdruck gewerbsmäßige Zucht und Haltung bezeichnet die überwiegend auf Gewinnerzielung gerichtete Zucht oder Haltung in größerem Umfang.
Der Ausdruck Tierheim bezeichnet eine nicht auf Gewinnerzielung gerichtete Einrichtung, in der Heimtiere in größerer Anzahl gehalten werden können. Soweit es die innerstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Verwaltungsmaßnahmen zulassen, kann eine solche Einrichtung auch streunende Tiere aufnehmen.
Der Ausdruck streunendes Tier bezeichnet ein Heimtier, das entweder kein Zuhause hat oder sich außerhalb der Grenzen des Haushalts seines Eigentümers oder Halters aufhält und nicht unter der Kontrolle oder unmittelbaren Aufsicht eines Eigentümers oder Halters befindet.
Der Ausdruck zuständige Behörde bezeichnet die von dem Mitgliedstaat benannte Behörde.

Artikel 2 – Geltungsbereich und Durchführung
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens zu treffen in bezug auf:
Heimtiere, die von einer natürlichen oder juristischen Person in einem Haushalt oder in einer Einrichtung für den Handel oder die gewerbsmäßige Zucht und Haltung sowie in Tierheimen gehalten werden;
gegebenenfalls streunende Tiere.
Dieses Übereinkommen läßt die Durchführung anderer Übereinkünfte zum Schutz von Tieren oder zur Erhaltung bedrohter wildlebender Tierarten unberührt.
Dieses Übereinkommen läßt die Befugnis der Vertragsparteien unberührt, strengere Maßnahmen zum Schutz von Heimtieren zu treffen oder die Bestimmungen des Übereinkommens auf Tierkategorien anzuwenden, die in dieser Übereinkunft nicht ausdrücklich aufgeführt sind.

Kapitel II – Grundsätze für die Haltung von Heimtieren
Artikel 3 – Grundsätze für das Wohlbefinden der Tiere

Niemand darf unnötig einem Heimtier Schmerzen oder Leiden zufügen oder es in Angst versetzen.
Niemand darf ein Heimtier aussetzen.

Artikel 4 – Haltung
Wer ein Heimtier hält oder sich bereit erklärt hat, es zu betreuen, ist für dessen Gesundheit und Wohlbefinden verantwortlich.
Wer ein Heimtier hält oder betreut, sorgt für Unterkunft, Pflege und Zuwendung, die den ethologischen Bedürfnissen des Tieres entsprechend seiner Art und Rasse Rechnung tragen; insbesondere:
gibt er dem Tier genügend geeignetes Futter und Wasser,
sorgt er für angemessene Bewegungsmöglichkeiten für das Tier,
trifft er alle zumutbaren Maßnahmen, um zu verhindern, daß das Tier entweicht.
Ein Tier darf nicht als Heimtier gehalten werden:
wenn die Bedingungen des Absatzes 2 nicht erfüllt werden oder
wenn das Tier sich trotz Erfüllung dieser Bedingungen nicht an die Gefangenschaft gewöhnen kann.

Artikel 5 – Zucht
Wer ein Heimtier zur Zucht auswählt, ist gehalten, die anatomischen, physiologischen und ethologischen Merkmale zu berücksichtigen, die Gesundheit und Wohlbefinden der Nachkommenschaft oder des weiblichen Elternteils gefährden könnten.

Artikel 6 – Altersgrenze für den Erwerb
Ein Heimtier darf nicht ohne ausdrückliche Zustimmung der Eltern oder anderer Personen, welche die elterliche Gewalt innehaben, an Personen unter 16 Jahren verkauft werden.

Artikel 7 – Abrichtung
Ein Heimtier darf nicht in einer Weise abgerichtet werden, die seine Gesundheit und sein Wohlbefinden beeinträchtigt, insbesondere dadurch, daß es gezwungen wird, seine natürlichen Fähigkeiten oder Kräfte zu überschreiten, oder daß künstliche Hilfsmittel angewendet werden, die Verletzungen oder unnötige Schmerzen, Leiden oder Ängste verursachen.

Artikel 8 – Handel, gewerbsmäßige Zucht und Haltung, Tierheime
Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens mit Heimtieren handelt oder sie gewerbsmäßig züchtet oder hält oder ein Tierheim betreibt, teilt dies der zuständigen Behörde innerhalb eines von jeder Vertragspartei festzusetzenden angemessenen Zeitraums mit.
Wer die Absicht hat, eine dieser Tätigkeiten aufzunehmen, teilt dies der zuständigen Behörde mit.
Die Mitteilung hat folgende Angaben zu enthalten:
die Heimtierarten, die betroffen sind oder betroffen sein werden,
den Namen der verantwortlichen Person und deren Kenntnisse,
eine Beschreibung der Gebäude und Einrichtungen, die benutzt werden oder benutzt werden sollen.
Die obigen Tätigkeiten dürfen nur durchgeführt werden, wenn
die verantwortliche Person die für die Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten entweder im Rahmen ihrer Berufsausbildung oder aber durch ausreichende Erfahrung im Umgang mit Heimtieren erworben hat und
die für die Tätigkeit benutzten Gebäude und Einrichtungen die in Artikel 4 aufgeführten Anforderungen erfüllen.
Die zuständige Behörde stellt anhand der Mitteilung nach Absatz 1 fest, ob die in Absatz 3 aufgeführten Auflagen erfüllt sind. Sind diese Auflagen nicht in angemessener Weise erfüllt, so empfiehlt sie Maßnahmen und verbietet, wenn dies für das Wohlbefinden der Tiere notwendig ist, die Aufnahme oder Fortführung der Tätigkeit.
Die zuständige Behörde überwacht in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften, ob die oben genannten Auflagen erfüllt werden.

Artikel 9 – Werbung, Unterhaltung, Ausstellungen, Wettkämpfe und ähnliche Veranstaltungen
Heimtiere dürfen nicht für Werbungs- oder Unterhaltungszwecke oder für Ausstellungen, Wettkämpfe oder ähnliche Veranstaltungen verwendet werden, es sei denn, daß:
der Veranstalter die erforderlichen Voraussetzungen dafür geschaffen hat, daß die Heimtiere in Übereinstimmung mit den Erfordernissen des Artikels 4 Absatz 2 behandelt werden, und
Gesundheit und Wohlbefinden der Heimtiere nicht gefährdet werden.
Heimtieren dürfen keine Mittel verabreicht werden, sie dürfen keinen Behandlungen unterzogen werden, und es dürfen keine Verfahren auf sie angewendet werden, die darauf abzielen, ihr natürliches Leistungsniveau zu steigern oder herabzusetzen:
bei Wettkämpfen oder
zu jeder anderen Zeit, wenn dadurch Gesundheit und Wohlbefinden des betreffenden Tieres gefährdet würden.

Artikel 10 – Chirurgische Eingriffe
Chirurgische Eingriffe zur Veränderung der äußeren Erscheinung eines Heimtiers oder zu anderen nicht der Heilung dienenden Zwecken sind verboten, insbesondere:
das Kupieren des Schwanzes,
das Kupieren der Ohren,
das Durchtrennen der Stimmbänder,
das Entfernen der Krallen und Zähne.
Ausnahmen von diesen Verboten sind nur gestattet:
wenn ein Tierarzt nicht der Heilung dienende Verfahren entweder aus veterinärmedizinischen Gründen oder zum Wohl eines bestimmten Tieres für notwendig hält,
zur Verhütung der Fortpflanzung.

Eingriffe, bei denen das Tier erhebliche Schmerzen erleiden wird oder erleiden könnte, dürfen nur unter Betäubung von einem Tierarzt oder unter seiner Aufsicht vorgenommen werden.
Eingriffe, bei denen keine Betäubung erforderlich ist, können von einer Person vorgenommen werden, die nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften sachkundig ist.

Artikel 11 – Töten
Nur ein Tierarzt oder eine andere sachkundige Person darf ein Heimtier töten, außer in einem Notfall, wenn ein Tier von seinen Leiden erlöst werden muß und die Hilfe eines Tierarztes oder einer anderen sachkundigen Person nicht umgehend erlangt werden kann, oder in einem anderen in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Notfall. Das Töten muß mit einem in Anbetracht der Umstände möglichst geringen Maß an physischen und psychischen Leiden erfolgen. Die gewählte Methode muß außer in einem Notfall:
entweder zu sofortiger Bewußtlosigkeit und zum Tod führen oder
mit einer tiefen allgemeinen Betäubung beginnen, gefolgt von einer Maßnahme, die sicher zum Tod führt.
Die für das Töten verantwortliche Person muß sich vergewissern, daß das Tier tot ist, bevor der Tierkörper beseitigt wird.
Folgende Tötungsmethoden sind zu verbieten:
Ertränken und andere Methoden des Erstickens, wenn sie nicht die in Absatz 1 Buchstabe b geforderte Wirkung haben;
die Verwendung von Gift oder Medikamenten, bei denen Dosierung und Anwendung im Hinblick auf die in Absatz 1 genannte Wirkung nicht kontrollierbar sind;
das Töten durch elektrischen Strom, es sei denn, daß vorher eine sofortige Bewußtlosigkeit herbeigeführt wird.

Kapitel III – Zusätzliche Maßnahmen für streunende Tiere
Artikel 12 – Verringerung der Anzahl streunender Tiere
Ist eine Vertragspartei der Ansicht, daß die Anzahl streunender Tiere ein Problem darstellt, so trifft sie die Gesetzgebungs- und/oder Verwaltungsmaßnahmen, die notwendig sind, um diese Anzahl durch Methoden zu verringern, die keine vermeidbaren Schmerzen, Leiden oder Ängste verursachen.

Solche Maßnahmen müssen folgende Anforderungen einschließen:
Müssen solche Tiere gefangen werden, so hat dies mit einem in Anbetracht der Natur des Tieres möglichst geringen Maß an physischen und psychischen Leiden zu geschehen;
sowohl die Haltung als auch das Töten gefangener Tiere hat in Übereinstimmung mit den in diesem Übereinkommen niedergelegten Grundsätzen zu geschehen.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, folgendes zu erwägen:
eine dauerhafte Kennzeichnung von Hunden und Katzen mit geeigneten Mitteln, die nur geringe oder vorübergehende Schmerzen, Leiden oder Ängste verursachen, z. B. durch Tätowieren und Registrieren der Nummer zusammen mit Namen und Anschrift des Eigentümers;
Verringerung des Ausmaßes der ungeplanten Fortpflanzung von Hunden und Katzen durch Förderung der Unfruchtbarmachung;
Ermutigung des Finders eines streunenden Hundes oder einer streunenden Katze, seinen Fund bei der zuständigen Behörde zu melden.

Artikel 13 – Ausnahmen für das Fangen, Halten und Töten
Ausnahmen von den in diesem Übereinkommen niedergelegten Grundsätzen für das Fangen, Halten und Töten streunender Tiere können nur gemacht werden, wenn sie im Rahmen staatlicher Programme zur Bekämpfung von Krankheiten unvermeidbar sind.
Kapitel IV – Information und Erziehung

Artikel 14 – Informations- und Erziehungsprogramme
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Erarbeitung von Informations- und Erziehungsprogrammen anzuregen, um bei Organisationen und Einzelpersonen, die mit der Haltung, Zucht, Abrichtung und Betreuung von Heimtieren sowie dem Handel damit befaßt sind, das Bewußtsein für die Bestimmungen und Grundsätze dieses Übereinkommens und die Kenntnis dieser Bestimmungen und Grundsätze zu fördern. In diesen Programmen ist insbesondere auf folgende Punkte hinzuweisen:

die Notwendigkeit, die Abrichtung von Heimtieren für gewerbliche Zwecke oder Wettkämpfe von Personen mit angemessenen Kenntnissen und Fähigkeiten durchführen zu lassen;
die Notwendigkeit, davon abzuraten:
Heimtiere ohne ausdrückliche Zustimmung der Eltern oder anderer Personen, welche die elterliche Gewalt innehaben, an Personen unter 16 Jahren zu verschenken,
Heimtiere als Preise, Gewinne oder Prämien auszusetzen,
Heimtiere sich ungeplant fortpflanzen zu lassen;
die möglichen nachteiligen Folgen für Gesundheit und Wohlbefinden wildlebender Tiere, wenn diese als Heimtiere erworben oder eingeführt werden;
die Gefahren eines verantwortungslosen Erwerbs von Heimtieren, der zu einer Erhöhung der Anzahl unerwünschter und ausgesetzter Tiere führt.

Kapitel V – Multilaterale Konsultationen
Artikel 15 – Multilaterale Konsultationen

Die Vertragsparteien halten innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Übereinkommens und danach alle fünf Jahre sowie jederzeit auf Antrag der Mehrheit der Vertreter der Vertragsparteien multilaterale Konsultationen im Rahmen des Europarates ab mit dem Ziel, die Anwendung des Übereinkommens sowie die Zweckmäßigkeit einer Revision des Übereinkommens oder einer Erweiterung einzelner Bestimmungen desselben zu prüfen. Diese Konsultationen finden auf Sitzungen statt, die vom Generalsekretär des Europarates anberaumt werden.
Jede Vertragspartei hat das Recht, einen Vertreter zur Teilnahme an diesen Konsultationen zu benennen. Jeder Mitgliedstaat des Europarates, der nicht Vertragspartei des Übereinkommens ist, hat das Recht, sich bei diesen Konsultationen durch einen Beobachter vertreten zu lassen.
Nach jeder Konsultation legen die Vertragsparteien dem Ministerkomitee des Europarates einen Bericht über die Konsultationen sowie über die Wirkungsweise des Übereinkommens vor, der, falls sie dies für notwendig halten, auch Vorschläge zur Änderung der Artikel 15 bis 23 des Übereinkommens enthält.
Vorbehaltlich dieses Übereinkommens geben sich die Vertragsparteien für die Konsultationen eine Geschäftsordnung.

Kapitel VI – Änderungen
Artikel 16 – Änderungen

Jede von einer Vertragspartei oder vom Ministerkomitee vorgeschlagene Änderung der Artikel 1 bis 14 wird dem Generalsekretär des Europarates übermittelt und von ihm an die Mitgliedstaaten des Europarates, an jede Vertragspartei und an jeden nach Artikel 19 zum Beitritt zu dem Übereinkommen eingeladenen Staat weitergeleitet.
Jede nach Absatz 1 vorgeschlagene Änderung wird frühestens zwei Monate nach dem Tag, an dem sie vom Generalsekretär weitergeleitet wurde, im Rahmen einer multilateralen Konsultation geprüft, auf der sie von einer Zweidrittelmehrheit der Vertragsparteien angenommen werden kann. Der angenommene Wortlaut wird den Vertragsparteien zugeleitet.
Eine Änderung tritt zwölf Monate nach ihrer Annahme im Rahmen einer multilateralen Konsultation in Kraft, sofern nicht eine der Vertragsparteien Einwände notifiziert hat.

Kapitel VII – Schlußbestimmungen
Artikel 17 – Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung

Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarates zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.

Artikel 18 – Inkrafttreten

Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach dem Tag folgt, an dem vier Mitgliedstaaten des Europarates nach Artikel 17 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Übereinkommen gebunden zu sein.
Für jeden Mitgliedstaat, der später seine Zustimmung ausdrückt, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt.

Artikel 19 – Beitritt von Nichtmitgliedstaaten
Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarates durch einen mit der in Artikel 20 Buchstabe d der Satzung des Europarates vorgesehenen Mehrheit und mit einhelliger Zustimmung der Vertreter der Vertragsstaaten, die Anspruch auf einen Sitz im Ministerkomitee haben, gefaßten Beschluß jeden Nichtmitgliedstaat des Europarates einladen, dem Übereinkommen beizutreten.
Für jeden beitretenden Staat tritt das Übereinkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarates folgt.

Artikel 20 – Geltungsbereichsklausel
Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet.
Jede Vertragspartei kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Übereinkommens auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken. Das Übereinkommen tritt für dieses Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Erklärung beim Generalsekretär folgt.
Jede nach den Absätzen 1 und 2 abgegebene Erklärung kann in bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die Rücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.

Artikel 21 – Vorbehalte
Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklären, daß er von einem oder mehreren Vorbehalten zu Artikel 6 und zu Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a Gebrauch macht. Weitere Vorbehalte sind nicht zulässig.
Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Absatz 1 angebracht hat, kann ihn durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Notifikation ganz oder teilweise zurücknehmen. Die Rücknahme wird mit dem Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
Eine Vertragspartei, die einen Vorbehalt zu einer Bestimmung dieses Übereinkommens angebracht hat, kann nicht verlangen, daß eine andere Vertragspartei diese Bestimmung anwendet; sie kann jedoch, wenn es sich um einen Teilvorbehalt oder einen bedingten Vorbehalt handelt, die Anwendung der betreffenden Bestimmung insoweit verlangen, als sie selbst sie angenommen hat.

Artikel 22 – Kündigung
Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Notifikation kündigen.
Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.

Artikel 23 – Notifikationen
Der Generalsekretär des Europarates notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarates und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten oder zum Beitritt eingeladen worden ist:

jede Unterzeichnung;
jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;
jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach den Artikeln 18, 19 und 20;
jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Straßburg am 13. November 1987 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarates übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarates und allen zum Beitritt zu diesem Übereinkommen eingeladenen Staaten beglaubigte Abschriften.

Geltungsbereich am 7. Juli 2005
Vertragsstaaten Ratifikation In-Kraft-Treten
Belgien 20. Dezember 1991 1. Juli 1992
Bulgarien 20. Juli 2004 1. Februar 2005
Dänemark* 20. Oktober 1992 1. Mai 1993
Deutschland* 27. Mai 1991 1. Mai 1992
Finnland 2. Dezember 1991 1. Juli 1992
Frankreich* a 3. Oktober 2003 1. Mai 2004
Griechenland 29. April 1992 1. November 1992
Litauen 19. Mai 2004 1. Dezember 2004
Luxemburg 25. Oktober 1991 1. Mai 1992
Norwegen 3. Februar 1987 1. Mai 1992
Österreich 10. August 1999 1. März 2000
Portugal* 28. Juni 1993 1. Januar 1994
Rumänien 6. August 2004 1. März 2005
Schweden 14. März 1989 1. Mai 1992
Schweiz 3. November 1993 1. Juni 1994
Tschechische Republik* 23. September 1998 24. März 1999
Türkei 28. November 2003 1. Juni 2004
Zypern 9. Dezember 1993 1. Juli 1994
 
Das Europäische Übereinkommen wurde zwar von den Niederländern am 13.11.1987 unterzeichnet, aber die Niederlande ist noch nicht durch Ratifikation rechtsverbindlich als Vertragspartei beigetreten.

Hier mal der Link bezügl. Unterzeichnung, Ratifikation und Inkrafttreten

-Stand 11/06-
 
Habe meine Rechtsanwältin ( von Hund-und-Halter e.V. ) gefragt, hier ihre Antwort :
"So gern wie wir helfen würden, wir können es nicht. Die betroffene Hundebesitzerin kann nur selbst etwas unternehmen und müsste zunächst einmal sämtliche Rechtsmittel in den Niederlanden ausschöpfen und wie weit das gediehen ist, kann ich dem Bericht nicht entnehmen. Sie ist ja aber offenbar anwaltlich vertreten und müsste ihre Chancen mit ihrer Anwältin ausloten. Eine Klage vor dem EuGH ist nur unter bestimmten Bedingungen möglich, auch das müsste die Hundehalterin aber in den Niederlanden rechtlich klären lassen. Von hier aus haben wir keine Handhabe, uns in ein Verfahren, was uns zum einen nicht direkt betrifft, zum anderen in einem anderen Land geführt wird, einzuschalten. Sorry."
@Pocke Gibt es ein (Spenden)konto, so dass die Familie die Möglichkeit hat, ALLE Rechtsmittel auszuschöpfen ?
 
So, nun hat mir das AA endlich, nasch langem Hin und Her, eine Auskunft gegeben im Hinblick auf deutsche Touristen mit den entsprechenden Hunden. Hier nun die Antwort:

Sehr geehrter Herr Löwisch,
Sie haben nach dem Schutz deutschen Eigentums im Ausland im Zusammenhang
mit Vorschriften der Niederlande bei der Einfuhr von Pitbulls
nachgefragt. Hierbei geht es um die Einschränkung des im EU-Binnenmarkt
geregelten freien Warenverkehrs durch das nationale Recht in den
Niederlanden.
Die Anwendung nationalen niederländischen Rechts kann gerichtlich in den
Niederlanden überpüft werden.
Sollten Sie gegen diese nationale Schutzvorschriften in eigener Sache
klagen wollen, habe ich die Anwaltsliste der Botschaft Den Haag
beigefügt, aus der Sie einen Anwalt wählen und beauftragen können.
Mit freundlichen Grüßen
i.A.
Michael Ebel
Pressereferat, Auswärtiges Amt
Tel. 030-5000-2047
Fax: 030-5000-5-2047
Michael.Ebel@diplo.de

Aus dieser Antwort geht nun eindeutig hervor, dass deutsche Urlauber in den NL rechtlos sind und das AA sich nicht darum kümmert. Man kann als Deutscher also nur den Hund beschlagnahmen lassen und dann einen Anwalt einschalten. Das nationale Recht bricht in diesem Fall das bilaterale Recht.

Grüsse Peter und Naomi
 
Also bleibt für die Zukunft nur der Boykott des Landes und seiner Produkte. Das hilft zwar nicht konkret Odin und den anderen im Moment betroffenen. Aber man kann so dem Land Schaden zufügen, wenn es nur genügend tun. Aber das wird halt wieder das Problem dabei sein. Im Moment regt sich jeder auf und in 4 Wochen ist wieder Gras darüber gewachsen.

Ich hoffe es bleiben möglichst viele konsequent und gehen auch noch in einigen Wochen dagegen vor, so gut es eben geht.

Traurige Grüsse

Ute mit Atti und Joy
 
Endweder werd ich bescheuert aber warum macht der Tierschutz da drüben nichts?
Oder hab ich was überlesen?
Ich glaub die nehmen das da drüben alles einfach so hin oder sind wir hier die einzigen die versuchen den hunden zu helfen?

Versteh langsam gar nichts mehr.?
 
Habe meine Rechtsanwältin ( von Hund-und-Halter e.V. ) gefragt, hier ihre Antwort :
"So gern wie wir helfen würden, wir können es nicht. Die betroffene Hundebesitzerin kann nur selbst etwas unternehmen und müsste zunächst einmal sämtliche Rechtsmittel in den Niederlanden ausschöpfen und wie weit das gediehen ist, kann ich dem Bericht nicht entnehmen. Sie ist ja aber offenbar anwaltlich vertreten und müsste ihre Chancen mit ihrer Anwältin ausloten. Eine Klage vor dem EuGH ist nur unter bestimmten Bedingungen möglich, auch das müsste die Hundehalterin aber in den Niederlanden rechtlich klären lassen. Von hier aus haben wir keine Handhabe, uns in ein Verfahren, was uns zum einen nicht direkt betrifft, zum anderen in einem anderen Land geführt wird, einzuschalten. Sorry."
@Pocke Gibt es ein (Spenden)konto, so dass die Familie die Möglichkeit hat, ALLE Rechtsmittel auszuschöpfen ?

@Nieni,

keine Ahnung ob jemand Spenden sammelt.

Ich werde erst mal versuchen mich schlau zu machen, bei den Haltern von Odin. Über den Fall wird in Kürze wieder verhandelt, weil die Halterin ja durch die Anwältin Berufung eingelegt hat.

Iss vielleicht OT, aber für mein Verfahren gegen die Rasseliste NRW ist auch nur noch die Einlegung einer Beschwerde beim EUGH möglich. Nach 7 Jahren bin ich bald auch an dem Punkt wo ich Spenden brauchen könnte
 
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