Silvester - alleine feiern in einer einsamen Gegend verboten

Wir konnten immer wählen ob wir Weihnachten incl. Feiertage arbeiten wollen oder eben Silvester/Neujahr Plus 06.01..
Genau so an Ostern und Pfingsten – entweder oder.
Die schlauen haben Weihnachten gewählt und sich dann krank schreiben lassen – Silvester hatten sie ja frei :rolleyes:

Ich hab immer gerne an allen Feiertagen gearbeitet – gab gut extra Geld :D
Das war nicht "schlau" sondern mega unkollegial :nee:
Und hätte, wenn das raus käme, zumindest hier die Folge, das spezielle Wünsche wegen spontanen freien Tagen leider nicht mehr möglich wären :gerissen:.
 
  • 29. März 2024
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Hi Candavio ... hast du hier schon mal geguckt?
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@MadlenBella
Brauchst du aber eigentlich nicht.
Weihnachten haben die Familienväter frei und Silvester geht fast nur über Freiwillige.
Natürlich nur soweit wie möglich...
Dann zitier ich mich mal selber...
Den markierten Satz hattes du aber schon gelesen...

PS:
Grade mal mit meiner Hamburger Cousine telefoniert, ihr Sohn ist Berufs-Feuerwehrler.
Wird genauso gehandhabt, er arbeitet, da Single, freiwillig beide Tage.
Aus Kollegialität und ja, natürlich nimmt er auch die Zuschläge gerne mit.
 
Das war nicht "schlau" sondern mega unkollegial :nee:
Und hätte, wenn das raus käme, zumindest hier die Folge, das spezielle Wünsche wegen spontanen freien Tagen leider nicht mehr möglich wären :gerissen:.

Das waren auch immer irgendwie die Selben... auch gerne an Wochenenden oder unbeliebten Diensten :rolleyes: aber mach was – wenn du eh kein Personal hast, kannst du die Leute halt weder rausschmeißen noch irgendwie sanktionieren.
 
Kenn ich noch von der Tanke...
Wir hatten genügend Aushilfen, die für solche Tage eigentlich gedacht waren und das auch so bei der Anstellung kommuniziert wurde.
Die dann aber da natürlich auf mal nicht konnten und als Aushilfen kannst du sie auch nicht zwingen...
Also waren wir selber wie da, denn irgendwer musste ja...
 
@Candavio

durchatmen ;)

Es ging nur darum, dass Lekto geschrieben hatte, dass Polizisten, die Silvester arbeiten müssen, ihr leid tun.
Worauf von dir kam
Brauchst du aber eigentlich nicht.
Weihnachten haben die Familienväter frei und Silvester geht fast nur über Freiwillige.
Natürlich nur soweit wie möglich...

Und auch, wenn die Familianväter frei haben, können einem die restlichen, die arbeiten müssen, trotzdem leid tun.
Nicht nur, weil die vielleicht auch Familie und Freunde haben, mit denen sie gern Zeit verbringen würden, sondern vor allem auch, weil es bestimmt Tage im Jahr gibt, an denen die Arbeit an sich (unabhängig davon, was man sonst gern an dem Tag machen würde) mehr Spaß macht, als an den genannten Beispielen (Silvester, Karneval, Himmelfahrt), an denen man sich mit volltrunkenen uU streitlustigen Menschengruppen auseinandersetzen muss
 
Was an Leuten auf den Querdenker-Demos mitgelaufen ist, bin ich mir da nicht sicher. Da waren einige, die richtig aggressiv waren.

Die werden ohnehin schon planen, das Verbot zu umgehen/zu ignorieren.
Ich glaube nicht, dass Leute, die aus dem Fenster die Polizei herumfahren sehen, sagen: "Jetzt erst recht."
 
Weihnachten und Silvester sind keine Feiertage, daher gibt es zumindest bei uns auch keine Zuschläge dafür. Ich arbeite trotzdem an beiden Tagen damit die jüngeren Kollegen mit ihren Kindern daheim feiern können. Mies wird es erstmalig dieses Jahr, Dienst schieben um Stunden absitzen ist nicht so meines, mir ist es lieber wenn es zugeht, macht deutlich mehr Spaß. Anrufe "meine Schwiegermutter möchte sofort !!! nach Hause" sind dieses Jahr auch nicht zu erwarten :D.
 
Weihnachten und Silvester sind keine Feiertage, daher gibt es zumindest bei uns auch keine Zuschläge dafür. Ich arbeite trotzdem an beiden Tagen damit die jüngeren Kollegen mit ihren Kindern daheim feiern können. Mies wird es erstmalig dieses Jahr, Dienst schieben um Stunden absitzen ist nicht so meines, mir ist es lieber wenn es zugeht, macht deutlich mehr Spaß. Anrufe "meine Schwiegermutter möchte sofort !!! nach Hause" sind dieses Jahr auch nicht zu erwarten :D.

Ich bin mir sicher du hast spannende und skurrile Geschichten zu erzählen. :D
 
schon, ist ja doch die ganze Bandbreite quer durch alle Schichten, werde ich aber nicht tun da wir sonst gar keine Kunden mehr haben ;)
 
Das Oberverwaltungsgericht in Lüneburg hat das Böllerverbot erst einmal außer Kraft gesetzt.... :wand::wand::wand:
 

Vorläufige Außervollzugsetzung des Feuerwerksverbots in Niedersachsen


Das OVG Lüneburg hat das sogenannte "Feuerwerksverbot" in der Niedersächsischen Corona-Verordnung vorläufig außer Vollzug gesetzt.

§ 10a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Corona-VO in der zuletzt am 15.12.2020 geänderten Fassung verbieten den Verkauf, die Abgabe, das Mitführen und das Abbrennen von Feuerwerkskörpern und anderen pyrotechnischen Gegenständen. Ausgenommen von diesem Verbot sind nach § 10a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 Corona-VO nur pyrotechnische Gegenstände, die als Leuchtzeichen in der Schifffahrt oder im Flugverkehr zugelassen sind oder der Wahrnehmung staatlicher Aufgaben dienen. Das Verbot gilt landesweit vom 16.12.2020 bis zum 10.01.2021. Gegen dieses Verbot hat sich ein Antragsteller, der in einer niedersächsischen Gemeinde lebt, am 16.12.2020 mit einem Normenkontrolleilantrag gewandt. Er hat geltend gemacht, dass das Feuerwerksverbot keine notwendige Infektionsschutzmaßnahme sei, insbesondere sei eine umfassende Erstreckung auf alle Arten von Feuerwerkskörpern und alle Orte nicht erforderlich.

Das OVG Lüneburg hat dem Antrag stattgegeben.

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist das Verbot nach § 10a Corona-VO umfassend und erstrecke sich auf alle Arten von Feuerwerkskörpern (beginnend beim Kleinst- und Jugendfeuerwerk, bspw. Wunderkerzen, Knallerbsen und Tischfeuerwerk, über das Kleinfeuerwerk, das in der Zeit vom 28. bis 31.12.2020 erworben werden und in der Silvesternacht verwendet werden dürfe, bis zum erlaubnispflichtigen Großfeuerwerk) und grundsätzlich alle Arten von pyrotechnischen Gegenständen, die in Fahrzeugen (bspw. in Airbags), für Bühnen und Theater oder für andere technische Zwecke vielfältige Verwendung fänden. Zudem gelte das Verbot landesweit.

Ein derart umfassendes Feuerwerksverbot sei keine objektiv notwendige Infektionsschutzmaßnahme, die auf der Grundlage der §§ 32, 28 des Infektionsschutzgesetzes verordnet werden dürfe. Mit Infektionsschutzmaßnahmen dürften von vorneherein nur infektionsschutzrechtlich legitime Ziele verfolgt werden, etwa die Bevölkerung vor der Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zu schützen, die Verbreitung der Krankheit Covid-19 zu verhindern und eine Überlastung des Gesundheitssystems infolge eines ungebremsten Anstiegs von Ansteckungen und Krankheitsfällen zu vermeiden. Hierzu zählten nicht die spezifischen Gefahren, die sich aus dem Umgang mit Feuerwerkskörpern und anderen pyrotechnischen Gegenständen ergäben. Insoweit seien die bundesrechtlichen Bestimmungen des Sprengstoffgesetzes und der hierzu erlassenen Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz abschließend und entfalteten grundsätzlich Sperrwirkung für den Landesgesetzgeber.

Zur Erreichung der danach allein relevanten infektionsschutzrechtlichen Ziele sei das Verbot kaum geeignet, nicht erforderlich und auch nicht angemessen. Das untersagte "Abbrennen" von Feuerwerkskörpern und anderen pyrotechnischen Gegenständen setze einen infektionsrelevanten Kontakt verschiedener Personen nicht voraus und führe auch nicht zwingend zu einem solchen. Es bestehe kein allgemeiner Erfahrungssatz, dass das Abbrennen von jedweden Feuerwerkskörpern und anderen pyrotechnischen Gegenständen zu infektionsschutzrechtlich unerwünschten Personenansammlungen führe. Etwas Anderes gelte für das Veranstalten von Feuerwerken gerade für die Öffentlichkeit, wie es in dem nicht streitgegenständlichen § 10a Abs. 3 Corona-VO vorgesehen sei. Im Übrigen seien die unerwünschten Personenansammlungen nach der Niedersächsischen Corona-Verordnung bereits verboten oder auf das infektionsschutzrechtlich noch hinzunehmende Maß beschränkt. Das Oberverwaltungsgericht stellte nicht in Abrede, dass der Umgang mit Feuerwerkskörpern gerade in der Silvesternacht zu zahlreichen behandlungsbedürftigen Verletzungen führen könne und in der Vergangenheit auch geführt habe. Hierdurch (kurzzeitig) gebundene medizinische Behandlungskapazitäten reduzierten erforderliche medizinische Kapazitäten zur Behandlung Covid-19-Erkrankter aber nicht und führten auch nicht zu einer Überlastung des Gesundheitssystems.

Ein umfassendes Verbot aller Arten von Feuerwerkskörpern und anderen pyrotechnischen Gegenständen sei nicht erforderlich. Jedenfalls Feuerwerkskörper der Kategorie F1 (sog. Kleinst- und Jugendfeuerwerk, das ab dem 12. Lebensjahr ganzjährig erworben und verwendet werden darf, bspw. Wunderkerzen, Knallerbsen und Tischfeuerwerk) hätten kein Potenzial, infektionsrelevante Ansammlungen einer größeren Zahl von Personen zu provozieren, und kaum Potenzial, in nennenswerter Zahl krankenhausbehandlungsbedürftige Behandlungen zu verursachen. Die schlichte Verhinderung allein subjektiv zu beurteilender Vergnügungen sei kein legitimes Ziel staatlichen Handelns. Die vom Verbot darüber hinaus umfassten "anderen pyrotechnischen Gegenstände" (etwa pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge als Komponente von Airbags, für Bühnen und Theater oder für andere technische Zwecke) ließen jedweden Bezug zu infektionsschutzrechtlich relevanten Geschehen vermissen.

Ein landesweites Verbot sei ebenfalls nicht erforderlich. Einer Gefahr infektionsrelevanter Ansammlungen einer größeren Zahl von Personen könne in gleicher Weise effektiv dadurch vorgebeugt werden, dass das Verbot auf solche Orte beschränkt werde, an denen diese angenommene Gefahr überhaupt oder jedenfalls typischerweise bestehe. Diese Einschätzung liege offenbar auch dem auf der Telefonkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefs der Länder am 13.12.2020 gefassten Beschluss (dort Nr. 4 Satz 2 f.: "Darüber hinaus gilt ein Feuerwerksverbot auf durch die Kommunen zu definierenden publikumsträchtigen Plätzen...") und anderen diesen Beschluss umsetzenden Regelungen in anderen Bundesländern zugrunde.

Das Land Niedersachsen habe im Normenkontrolleilverfahren weder eine nachvollziehbare noch eine überzeugende Begründung für seine abweichende Beurteilung der Erforderlichkeit präsentiert. Unter Berücksichtigung der kaum gegebenen Eignung und mangelnden Erforderlichkeit sei das Verbot unangemessen. Es habe ersichtlich gravierende negative wirtschaftliche Auswirkungen für die Unternehmen, die pyrotechnische Gegenstände erzeugten oder vertrieben. Hinzu kämen nicht zu vernachlässigende Beeinträchtigungen der allgemeinen Handlungsfreiheit auf der Nachfrageseite, die in keinem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten Zielen stünden, und die deshalb – auch während einer Pandemie – nicht hinzunehmen seien.

Die vorläufige Außervollzugsetzung ist allgemeinverbindlich.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Quelle: Pressemitteilung des OVG Lüneburg Nr. 67/2020 v. 18.12.2020
 
Das Verbot sollte landesweit seit dem vergangenen Mittwoch bis zum 10. Januar 2021 gelten.

Dagegen hatte sich ein Antragssteller, der in einer niedersächsischen Gemeinde lebt, am Mittwoch mit einem Normenkontrolleilantrag gewandt. Er hatte geltend gemacht, dass das Feuerwerksverbot keine notwendige Infektionsschutzmaßnahme sei. Insbesondere sei nicht nötig, dass es sich umfassend auf alle Arten von Feuerwerkskörpern und alle Orte erstrecke.

Quelle:
 
Sch... ade. Wenn das so bleibt wird es in Hamburg ja möglicherweise auch noch gekippt. Blöd...
 
Schade, dass die knappen Kapazitäten und Ressourcen der Krankenhäuser, die eh schon an ihren Grenzen sind, scheinbar ausser acht gelassen wurden
 
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