Ich bin mir auch in
solchen Fällen nicht sicher, inwiefern das haltbar ist - also juristisch gesehen.
Oder ob ich die Begründung richtig verstanden habe.
@Lana
Wärst du eventuell so freundlich? -Ich frage mich das speziell in so einem Fall auch des öfteren.
Ich versuche es mal
Es gibt den Tatbestand des Totschlags.
Dieser ist erfüllt, wenn jemand vorsätzlich einen Menschen tötet.
Ein Totschlag wird zum Mord, wenn Mordmerkmale hinzukommen.
Dies kann eine Verdeckungsabsicht sein, die Nutzung eines gemeingefährlichen Mittels, oder niedere Beweggründe.
Vorsatz ist nicht nur dann gegeben, wenn jemand "absichtlich" jemanden umbringt, sondern auch wenn er mit "Eventualvorsatz" tötet, also den Tod eines anderen Menschen billigend in Kauf nimmt.
Es geht also um die Abgrenzung der bewussten Fahrlässigkeit zum Eventualvorsatz.
Man geht davon aus, dass ein Täter in solchen Fällen zunächst das Risiko erkennt, also dass ein Unfall mit tödlichem Ende möglich wäre.
In einem zweiten Schritt bildet er sich dann eine innere Einstellung zu diesem Risiko.
Der Täter kann "billigen" (= Vorsatz), er kann den Erfolg wegen des erstrebten Zieles (z.B. ein Rennen zu gewinnen, oder vor der Polizei abzuhauen) in Kauf nehmen (= Vorsatz), oder er kann "ernsthaft" auf einen guten Ausgang vertrauen (=grobe Fahrlässigkeit).
Die Verurteilung des LG Hamburg wegen Mordes wurde vom Bundesgerichtshof bestätigt.
Ich will jetzt die Begründung hier nicht reinkopieren, weil sie recht lang ist, aber falls es interessiert, kann ich nur empfehlen diese zu lesen. Das Gericht hat sich sehr ausführlich mit der Abgrenzung Vorsatz/Fahrlässigkeit auseinander gesetzt.
Hier ist das Urteil:
(Links neben den Ausführungen finden sich kleine Randnummern, ab Randnummer 474 wird der Vorsatz begründet.)
In vielen anderen Fällen werden die Raser auf ihre "Rennfahrer-Fähigkeiten" vertrauen und man kommt nicht zu einer Verurteilung wegen Totschlags/Mordes.