Nein, das gilt in ganz NRW, da können die Städte kein eigenes Süppchen kochen, die müssen sich alle an die geltenden Durchführungsbestimmungen halten, die man ja auch im Netz nachlesen kann.
In NRW gibt es im Übrigen keinen WESENStest, es gibt einen VERHALTENStest und nur den. Dieser Test ist einzig und allein dafür da, das Verhalten des Hundes im Zusammenspiel mit seinem Hundeführer zu bewerten, sprich: Das Team Hund-Hundeführer zu beurteilen.
Der Verhaltenstest ist in ganz NRW an das Team Hund und Hundeführer gekoppelt, da beißt die Maus keinen Faden ab.
Nachzulesen hier in den Verwaltungsbestimmungen zum Landeshundegesetz NRW:
Zitat "§ 5 Abs. 3 Satz 1 eröffnet der Halterin oder dem Halter eines gefährlichen Hundes nach § 3 Abs. 2 die Möglichkeit, eine Befreiung von der Anlein- und Maulkorbpflicht zu beantragen.
Aufsichtspersonen, die den Hund ebenfalls ohne Leine oder Maulkorb ausführen wollen, müssen mit dem Hund ebenfalls eine Verhaltensprüfung erfolgreich absolvieren oder in die Verhaltensprüfung des Hundes mit der Halterin oder dem Halter einbezogen werden."
Zitat aus § 5.3.3:
"Ziel der Verhaltensprüfung ist nicht die Überprüfung des Wesens des Hundes in seiner Gesamtheit, sondern das Erkennen übersteigerter, nicht vertretbarer Aggressionen, die sich in gefährlicher Weise unmittelbar auf Menschen oder mittelbar auf mitgeführte Hunde auswirken können. Es soll nachgewiesen werden, dass ein Hund aufgrund seines individuellen Aggressionsverhaltens keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt,
wenn er von einer bestimmten Person ohne Leine und/oder Maulkorb geführt wird. In der Prüfung wird ein Hund deshalb im Wesentlichen solchen Reizen und Situationen ausgesetzt, die in der Vergangenheit als Auslöser für Beißunfälle ermittelt wurden. Soweit eine Verhaltensprüfung in Teilen auf öffentlichen Wegen oder Flächen stattfindet, wird die Vorschrift des § 5 Absatz 2 Satz 1 während des Prüfungsvorgangs auf die zu prüfende Person nicht angewendet."
Hier nochmal die Durchführungsbestimmungen zum Nachlesen:
Zitat aus § 3 Satz 4: "(4)
Die abschließende positive Beurteilung der Verhaltensprüfung muss die Person benennen, die den Hund bei der Verhaltensprüfung geführt hat. Erforderlichenfalls ist eine Empfehlung zum Umfang der Befreiung von der Maulkorb- und/oder Anleinpflicht und zu möglichen Auflagen auszusprechen."
Nochmal: Das gilt für ganz NRW.
Gruß
tessa